Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 98
Angabepflicht ESRS E2-6 sieht die Offenlegung der erwarteten finanziellen Effekte von wesentlichen verschmutzungsbezogenen Risiken und Chancen vor (ESRS E2.36). Die im Inhaltsverzeichnis zu Beginn des Themenstandards angegebenen Titel der Offenlegungspflicht weichen von der im Standard verwendeten Formulierung ab. Es treten die folgenden drei Formulierungen auf:
- Erwartete finanzielle Effekte durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung (Inhaltsverzeichnis Abschnitt Angabepflichten);
- Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung (Inhaltsverzeichnis Abschnitt Anlage A: Anwendungsanforderungen);
- Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung (Zwischenüberschrift im Hauptteil des Standards und in Anlage A).
In der korrigierten Übersetzung wurde zwar die Formulierung "finanzielle Auswirkungen" zu "finanzielle Effekte" angepasst, die oben dargestellten Abweichungen wurde allerdings nicht vereinheitlicht. Diese abweichenden Formulierungen treten auch in der englischen Version des ESRS E2 sowie weiteren Themenstandards auf. In dieser Kommentierung wird einheitlich "Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung" als Titel der Angabepflicht verwendet, da dies den Inhalt und die Formulierungen der Anforderungen der Angabepflicht angemessen widerspiegelt.
Das Ziel dieser Offenlegungsanforderung ist es, ein Verständnis zu vermitteln für:
- die erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher Risiken, die sich aus verschmutzungsbedingten Auswirkungen und Abhängigkeiten ergeben, sowie die Art und Weise, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben bzw. nach vernünftigem Ermessen haben könnten;
- erwartete finanzielle Effekte aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der Prävention und Kontrolle von Verschmutzung (ESRS E2.38).
Rz. 99
Die Offenlegungsanforderungen zu erwarteten finanziellen Effekten wurden in allen Umweltstandards harmonisiert, aber es wurden auch einige spezifische Elemente in Bezug auf Verschmutzung hinzugefügt, um die finanziellen Effekte von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verschmutzung besser zu erfassen. Darunter fallen der Anteil des Umsatzes mit besorgniserregenden und besonders besorgniserregenden Stoffen, Betriebs- und Investitionsausgaben im Zusammenhang mit größeren Vorfällen und Ablagerungen sowie Informationen über Rückstellungen für Umweltschutz und Sanierungskosten (ESRS E2.40, ESRS E2.BC48).
Im Konsultationsentwurf des delegierten Rechtsakts zu den ESRS hat die EU-Kommission die Begrifflichkeit dieser Angabepflicht, sowie vergleichbar in den anderen Umweltstandards, von potenziellen zu erwarteten finanziellen Auswirkungen verändert (potential vs. anticipated). Hiermit findet eine Annäherung an die Standards des ISSB statt, die auch den Begriff der erwarteten (anticipated) finanziellen Auswirkungen verwenden (§ 2 Rz 28).
Nach der Konsultation wurde im finalen Standard für die Angabepflicht ESRS E2-6 gestrichen, dass Unternehmen über die erwarteten finanziellen Effekte von umweltverschmutzungsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten berichten müssen. Stattdessen beschränkt sich diese Angabe nur noch auf die Chancen und Risiken, die im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung stehen. Diese Anpassung wurde analog für alle Umweltstandards durchgeführt.
Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gilt die Seveso-III-Richtlinie (Rz 8).
Rz. 100
Die geforderten Informationen sind zusätzlich zu den in ESRS 2.48(d) (§ 4 Rz 106) geforderten Informationen über die aktuellen finanziellen Effekte auf die Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme des Unternehmens für den Berichtszeitraum zu machen (ESRS E2.37).
Rz. 101
Offenzulegen sind die folgenden Aspekte:
- eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Effekte in Geldwerten, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verschmutzung in Betracht gezogen werden, oder, wenn dies nicht ohne unangemessene Kosten oder Aufwand möglich ist, qualitative Informationen. Für finanzielle Effekte, die sich aus Chancen ergeben, ist eine Quantifizierung nicht erforderlich, wenn sie zu einer Offenlegung führen würde, die nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen entspricht;
- eine Beschreibung der betrachteten finanziellen Effekte, der damit verbundenen Auswirkungen und der Zeithorizonte, in denen sie wahrscheinlich eintreten werden;
- die kritischen Annahmen, die bei der Schätzung verwendet wurden, sowie die Quellen und das Ausmaß der Unsicherheit, die mit diesen Annahmen verbunden sind (ESRS E2.39).
Bei der Überarbeitung der ESRS durch die EU-Kommission wurde der Absatz gestrichen, dass die potenziellen finanziellen Effekte solche finanziellen Effekte umfassen, die nicht die Ansatzkriterien für die Aufnahme in die Posten des...