Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere
a) |
ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, |
b) |
ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und |
c) |
ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse. |
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