Zusammenfassung
Der Arbeitsschutz umfasst den sozialen Arbeitsschutz, der den Arbeitnehmer als abhängig Beschäftigten schützt und den technischen Arbeitsschutz, bei dem die Sicherheit am Arbeitsplatz im Vordergrund steht.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Regelmäßig überlagern die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Regeln des Arbeitsschutzes die privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen. § 618 BGB tritt daher in der praktischen Anwendung meist zurück.
Der Schwerpunkt der folgenden Darstellung liegt beim technischen Arbeitsschutz und dort insbesondere beim Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
2 Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Ausgenommen sind Hausangestellte in privaten Haushalten sowie Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Verantwortlich für die Umsetzung des Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber bzw. ihm insoweit gleichgestellte Personen.
3 Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt insoweit eine Doppelwirkung zu, als Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken. Sie begründen dann zusätzlich zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine privatrechtliche Verpflichtung, die der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer zu erfüllen hat.
3.1 Allgemeine Grundsätze
In § 3 ArbSchG sind die Grundpflichten des Arbeitgebers geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Arbeitszeiterfassung – unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 ArbSchG
Die nationalen Gesetze müssen unionsrechtskonform ausgelegt werden. So hat z. B. das BAG unter Berücksichtigung des Unionsrechtes aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet, ein System zur Arbeitszeiterfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die Arbeitszeiterfassung muss Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden, umfassen.
Hintergrund zu dem Urteil des BAG ist die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung. Da der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH noch nicht umgesetzt hat, muss bei der Auslegung der nationalen Gesetze das Unionsrecht berücksichtigt werden. Das BAG geht in seiner Entscheidungsbegründung daher ausführlich auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen ein.
Neben den in § 3 ArbSchG geregelten Grundpflichten sind in § 4 ArbSchG allgemeine Grundsätze festgelegt, wie der Arbeitsschutz auszugestalten ist:
- Arbeit ist so zu gestalten, dass eine psychische und physische Gefährdung möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
- Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen, etwa Jugendliche, werdende und stillende Mütter, sind zu berücksichtigen.
- Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
- Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässi...