Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der Betreiber

  • das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, die Managementsysteme und die Verfahren hinsichtlich der Artikel 7 und 9 überprüft und erforderlichenfalls ändert;
  • den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls ändert und die in Artikel 16 genannte zuständige Behörde im einzelnen vor Durchführung dieser Änderung unterrichtet.

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