2.1 Nachhaltigkeitsbericht nach § 315k Abs. 1 HGB-E
Rz. 7
Nach § 315i HGB-E sind die für eine inländische Zweigniederlassung zuständigen Personen dazu verpflichtet, jährlich ihre Hauptniederlassung aufzufordern, ihnen für das vergangene Gj einen Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung zu stellen, welcher gem. § 315k Abs. 1 HGB-E erstellt wurde. Nach § 315k Abs. 1 HGB-E sind im Nachhaltigkeitsbericht die Angaben des § 289c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 2 bis 6 sowie Nr. 8 HGB-E zu tätigen, weshalb der Nachhaltigkeitsbericht entsprechend weniger Informationen als ein regulärer Nachhaltigkeitsbericht nach § 289c HGB-E enthält. So sind u. a. Informationen über die Resilienz gegenüber Risiken sowie Angaben zu Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten nicht zur Verfügung zu stellen, um den Fokus auf den Nachhaltigkeitsauswirkungen der ausländischen Hauptniederlassung zu belassen. Angaben zu Vorgaben der Taxonomieverordnung (Art. 8 VO (EU) 2020/852) sind ebenfalls nicht zu tätigen.
Die Berichterstattung muss nach § 315k Abs. 1 HGB-E im Einklang mit den ESRS für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Drittstaatsunternehmen erfolgen, welche die CSRD ergänzen und der konkreten Ausgestaltung der Berichtsinhalte dienen. Die speziellen ESRS für diese Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten bis spätestens 30.6.2024 entwickelt werden, wurden aber bis zum 30.6.2026 verschoben, was durch die späte Einführung der Berichtspflicht des § 315i HGB-E ab 2028 eher unkritisch zu sehen ist. Alternativ können auch die ESRS nach Art. 29b RL 2013/34/EU herangezogen oder die Nachhaltigkeitsberichterstattung in einer Weise aufgestellt werden, die den ESRS gleichwertig ist. Liegt demnach von der Hauptniederlassung ein Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS vor, ist kein weiterer Bericht nach den speziellen ESRS für Drittstaaten aufzustellen.
Rz. 8
Obwohl die Berichtspflicht nach § 315i HGB-E bei der inländischen Zweigniederlassung liegt, ist diese nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, den Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Der Zweigniederlassung obliegt lediglich die Pflicht, den Nachhaltigkeitsbericht der Hauptniederlassung anzufordern und zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist der Bericht zunächst von der Hauptniederlassung zu erstellen und der Zweigniederlassung zukommen zu lassen. Alternativ kann die inländische Zweigniederlassung den Nachhaltigkeitsbericht im Namen der Hauptniederlassung erstellen und veröffentlichen. Stellt die Hauptniederlassung trotz Aufforderung durch die Zweigniederlassung keinen Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung oder entspricht dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben, hat die Zweigniederlassung dies nach § 315i Abs. 2 Nr. 1 HGB-E in einer Erklärung darzulegen. Darüber hinaus hat die Zweigniederlassung selbst einen Nachhaltigkeitsbericht im Namen der Hauptniederlassung zu erstellen. Dieser ist, wie der reguläre Nachhaltigkeitsbericht nach Abs. 1, nach Maßgabe des § 315k Abs. 1 HGB-E zu erstellen und hat diejenigen Informationen zu enthalten, über die die Zweigniederlassung verfügt oder die sie beschaffen kann.
2.2 Bestätigungsurteil
Rz. 9
Die Pflicht zur Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB-E ist auf den Nachhaltigkeitsbericht nach § 315i HGB-E nicht anzuwenden, da zusätzlich zum Nachhaltigkeitsbericht der Hauptniederlassung ein entsprechendes Bestätigungsurteil zur Verfügung zu stellen ist (§ 315i Abs. 1 Nr. 2 HGB-E). Dieses Bestätigungsurteil ist von einer oder mehreren Personen abzugeben, die nach dem Recht des Staats der Hauptniederlassung, eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Vertragsstaats zur Abgabe eines solchen Urteils befugt ist oder sind. Für das Format des Bestätigungsvermerks liegen keine weiteren Vorgaben vor. Stellt die Hauptniederlassung kein Bestätigungsurteil zur Verfügung, hat die Zweigniederlassung dies nach § 315i Abs. 3 HGB-E zu erklären.