Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 29
Der durch das FüPoG neu angefügte Abs. 4 (§ 289f Abs. 4 HGB) erweitert seit dem Gj 2016 den Adressatenkreis des § 289f HGB über börsennotierte AG und KGaA hinaus auf all jene Unt (mitbestimmte GmbH, GmbH mit Aufsichtsrat, VersicherungsUnt), deren Organe nach gesetzlichen Vorgaben verpflichtet sind, Zielgrößen und Fristen für die Erhöhung des Frauenanteils festzulegen. Für diese Unt gelten nur die Berichtspflichten des § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB, nicht aber die weiteren Inhalte des § 289f Abs. 2 HGB.
Rz. 30
Unt, die keinen Lagebericht zu erstellen haben, aber den Verpflichtungen des FüPoG zur Festlegung von Zielgrößen und Fristen zur Erhöhung des Frauenanteils unterliegen, haben seit dem Gj 2016 eine eigenständige Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Stellen solche Unt freiwillig einen Lagebericht mit den Angaben der Erklärung der Unternehmensführung auf, ist er ebenfalls zu publizieren. Von der Regelung erfasst werden daher auch kleine, nicht börsennotierte Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB.
Rz. 31
Der Gesetzgeber beschloss 2021 die Novelle FüPoG II (Rz 25). Danach muss u. a. der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unt, der aus mehr als drei Mitgliedern besteht, künftig mit mind einer Frau und mind. einem Mann besetzt sein. Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat begründet werden. Der DCGK in seiner aktuellen Fassung vom 28.4.2022 sieht in seiner Empfehlung B.1. allein vor, dass der Aufsichtsrat bei der Besetzung des Vorstands auf Diversität achten soll.