Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
Rz. 25
In § 289c Abs. 6 Satz 1 HGB-E wird die verpflichtende Anwendung der ESRS festgelegt, die durch die Europäische Kommission gem. Artikel 29b der Bilanzrichtlinie mittels delegierte Rechtsakte erlassen werden. Demnach sind die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht im Einklang mit den nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen. Diese Standards konkretisieren die Berichtspflichten und sollen sicherstellen, dass Unt in der gesamten EU nach einheitlichen Kriterien über ihre Nachhaltigkeitsstrategien berichten.
Die CSRD verpflichtet daher die Mitgliedstaaten dazu, die verbindliche Anwendung der ESRS vorzuschreiben. Es besteht kein nationales Wahlrecht, andere Standards zu verwenden oder die Anwendung der ESRS abzulehnen. Durch die Anwendung der ESRS wird eine Vergleichbarkeit der Berichte gewährleistet, was sowohl für Investoren als auch für andere Stakeholder von zentraler Bedeutung ist. Die Einführung dieser Berichtsstandards stellt einen wichtigen Schritt zur Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der EU dar und sorgt dafür, dass die Unt auf Grundlage klarer und konsistenter Vorgaben berichten.
Darüber hinaus sieht § 289c Abs. 6 Satz 2 HGB-E eine Verordnungsermächtigung vor, welche das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dazu ermächtigt, die delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission, die im Zusammenhang mit den ESRS erlassen werden, nach deren Inkrafttreten offiziell zu benennen. Diese Regelung schafft Flexibilität bei der Umsetzung zukünftiger Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ermöglicht es, die nationalen Vorgaben an die europäischen Standards anzupassen, sobald neue delegierte Rechtsakte oder Änderungen der ESRS in Kraft treten.