Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. |
Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. |
2. |
§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. |
3. |
In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. 2Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. |
4. |
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen