Die Verantwortung bei der Berichtpflicht liegt entweder bei dem Importeur, der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt, oder alternativ bei dem indirekten Zollvertreter. Der CBAM-Bericht setzt sich aus rund 200 Angaben zusammen – nur etwa 15 Prozent davon sind Pflichtangaben – und muss grundsätzlich auf Ist-Daten aufgesetzt werden, dafür ist die Einholung von produktspezifischen Informationen bei Lieferanten unerlässlich. Fällig sind die Berichte zum Monatsende, das auf das jeweilige Kalenderquartal folgt. Ausnahmen gibt es nur wenige:
- Sendungen von geringem Wert (unter 150 Euro),
- das Gepäck von Reisenden,
- militärische Lieferungen und
- Waren mit handelsrechtlichem Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) und einigen Sondergebieten (Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla).
Bei den zu berücksichtigenden Treibhausgasemissionen unterscheidet sich der CBAM von Verfahren zur Ermittlung des Carbon Footprint und ist stattdessen an das EU-Emissionshandelssystem angelehnt. Die Methoden unterscheiden sich insofern, dass bei herkömmlichen CO2-Kalkulationen neben den direkten Emissionen, die sich aus den eigenen Aktivitäten ergeben, und indirekten Emissionen aus der Nutzung von zugekaufter Energie, wie etwa elektrischer Strom, zusätzlich Emissionen, die entlang der Wertschöpfungskette anfallen, berücksichtigt werden. Davon weicht das EU-Emissionshandelssystem und damit auch der CBAM ab:
Die Besonderheiten der zu berücksichtigenden Treibhausgasemissionen beim CBAM
Durch Lieferanten, den Transport von Gütern oder die Nutzung des Produkts durch Endkunden bedingte Emissionen sind irrelevant. Anders als bei anderen Treibhausgas-Kalkulationen fließen in die CBAM-Kalkulation zusätzlich auch Distickstoffoxide bei Düngemitteln und perfluorierte Kohlenwasserstoffe bei Aluminium ein. Diese müssen in CO2-Äquivalente umgerechnet werden, um sie vergleichbar zu machen.
Erhebliche Startschwierigkeiten
Betroffene Unternehmen hatten nur wenig Zeit, sich und vor allem auch ihre Lieferanten auf die Berichtspflicht vorzubereiten. So ist es wenig verwunderlich, dass viele Unternehmen ihre Quartalsberichte gar nicht oder zu spät eingereicht haben. Zurückzuführen ist dies neben der kurzen Vorbereitungszeit auch auf Informationsdefizite infolge der zahlreichen regulatorischen Anforderungen für Unternehmen und die verspätete Finalisierung der Durchführungsverordnung. Darüber hinaus wurde der Zugang zum CBAM-Übergangsregister in Deutschland verspätet zur Verfügung gestellt und keine Unterstützung seitens der Behörden sichergestellt. Betroffene melden zudem, dass systemtechnische Fehler im Übergangsregister nach wie vor die rechtzeitige Einreichung von Berichten erschweren.
Automatisierte Datenabgleiche ermöglichen EU-Kommission Kontrolle
Auch die Kontrolle der eingereichten CBAM-Berichte ist durch die EU-Kommission sichergestellt, und zwar mithilfe automatisierter Abgleichsverfahren über das Übergangsregister mit den von den nationalen Zollbehörden übermittelten Importdaten und den Emissionswerten der EU-Kommission. Bei Unstimmigkeiten werden die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden informiert. Für betroffene Unternehmen bedeutet das, sich in diesem Fall auf Nachprüfungen einstellen zu müssen. Wird eine Aufforderung zur Korrektur bzw. Einreichung eines CBAM-Berichts innerhalb von 30 Tagen nicht erfüllt, drohen Bußgelder. Diese Strafen liegen zwischen mindestens 10 Euro und 50 Euro je Tonne CO2, in besonders gravierenden Fällen können sie noch höher ausfallen.
Korrektur-Frist für eingereichte Quartalsberichte endete am 31. Juli 2024
Um ihren Verpflichtungen überhaupt nachkommen zu können, haben einige Unternehmen aufgrund der technischen Probleme im CBAM-Übergangsregister unvollständige Quartalsberichte eingereicht. Diese mussten bis zum 31. Juli 2024 korrigiert bzw. ergänzt werden. Bisher ermöglichte das Übergangsregister nur eine manuelle Korrektur einzelner Datensätze. Dies stellte insbesondere bei der Korrektur hunderter oder gar tausender Warenimporte eine große Herausforderung dar. Mit dem letzten Update des Übergangsregisters wird nun auch die Korrektur bereits übermittelter Quartalsberichte mittels Uploadfunktion ermöglicht. Für eine reibungslose Nutzung der Uplaodfunktion muss die berichtigte XML-Datei die Referenznummer des ursprünglich übermittelten Berichts enthalten.