Tanja Traub, Daniel Schwab
4.1 Rechnungslegungsvorschriften der Kernverwaltung
Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) setzt den Rahmen für die Ausgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes und der Länder. Es soll gewährleisten, dass die Haushalts- und Rechnungswesen auf Bundes- und auf Landesebene einer einheitlichen Systematik folgen. Die Vorgaben des HGrG werden in der Landeshaushaltsverordnung (LHO) der Stadt Hamburg konkretisiert.
Gemäß § 7a Abs. 1 HGrG folgt die staatliche Doppik den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Diese Vorgabe ist aber keinesfalls im Sinne eines dynamischen Verweises auf das HGB zu interpretieren. Denn § 7a Abs. 2 HGrG stellt klar, dass Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von den handelsrechtlichen Vorgaben abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, von einem Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens gemäß § 49a HGrG erarbeitet werden. In Erfüllung dieses Auftrags wurden Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) erlassen. Diese wiederum werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt.
Es besteht somit für Bund und Länder die Möglichkeit, über das Standardisierungsgremium Ausnahmen vom HGB zuzulassen. Hiervon wurde auch bereits Gebrauch gemacht, z. B. hinsichtlich der Vorgaben für die Bilanzierung von Zuweisungen und Zuschüssen oder der Bewertung von Versorgungsverpflichtungen.
Die Vorgabe des § 7a Abs. 1 HGrG wurde in Hamburg in § 4 LHO übernommen. Die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Bilanzierung beschreiben Ausnahmen und Abweichungen vom handelsrechtlichen Regelwerk. Unter anderem ist dezidiert geregelt, über welche Themengebiete im Rahmen des Lageberichts zu berichten ist.
Die Rechnungslegung der Stadt richtet sich vornehmlich an das Parlament und die interessierte Öffentlichkeit. Entsprechend wurden die Themengebiete für die Berichterstattung im Lagebericht ausgewählt. Das Handelsrecht wiederum rückt Gläubiger und potenzielle Investoren in den Mittelpunkt. Es liegt mithin mit Blick auf den Lagebericht eine öffentliche Besonderheit vor, die eine Abweichung vom handelsrechtlichen Referenzmodell gestattet.
Nach der zu erwartenden Novellierung des HGB im Zuge der Umsetzung der CSRD wäre gleichwohl der hamburgische Regelungsgeber aufgefordert, seine bisherigen Regelungen zur Lageberichterstattung einer Überprüfung zu unterziehen. Es wäre zu eruieren, ob die Novellierung ganz oder teilweise in das hamburgische Regelwerk übernommen werden sollte. Dies entspricht dem Regelungsauftrag des § 4 Abs. 1 LHO. Ein Automatismus, dass Änderungen des Handelsrechts zwingend Eingang in das städtische Regelwerk finden müssen, gibt es indes nicht.
4.2 Rechnungslegungsvorschriften des Konzerns Hamburg
Der Konzern Hamburg vereint Organisationen unterschiedlicher Rechtsform – öffentlich-rechtliche und privatrechtliche – unter seinem Dach. Die gewählte Rechtsform ist maßgeblich für das anzuwendende Regelwerk. Daher wirken sich die neuen Berichtspflichten gemäß CSRD in unterschiedlichem Maße auf die Rechnungslegung der öffentlichen Unternehmen aus:
Landesbetriebe und Sondervermögen sind Bestandteil der Rechtsperson Freie und Hansestadt Hamburg. Sie sind lediglich organisatorisch aus Gründen der Verwaltungsökonomie verselbstständigt. Nach § 106 Abs. 4 LHO gelten für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten regeln die VV zu § 106 LHO.
Der dynamisch ausgestaltete Verweis auf das HGB soll gewährleisten, dass die Rechnungslegung der in den Konzernabschluss der Stadt einbezogenen Organisationen einheitlichen Grundlagen folgt. Dies vermeidet Neubewertungen im Rahmen der Abschlusserstellung – auf die Erstellung sogenannter Handelsbilanzen II kann weitgehend verzichtet werden.
Die VV zu § 106 LHO verweisen hinsichtlich des Lageberichts auf § 289 HGB. Es werden einige Punkte genannt, die zwingend im Lagebericht aufzugreifen sind. Novellierungen des HGB schlügen sich somit unmittelbar in der Rechnungslegung der Landesbetriebe und Sondervermögen nieder, es sei denn, der Regelungsgeber trifft in den VV zu § 106 LHO anderweitige Regelungen. Diese Entscheidung ist angesichts der zu erwartenden Neufassung des § 289 HGB zu treffen.
Für Organisationen des Konzerns in öffentlich-rechtlicher Rechtform – Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – fordert § 99 LHO eine Rechnungslegung, die sich nach den hande...