Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Siedlungsentwässerungsanlagen, die die Verschmutzung und die Hochwassergefahr durch die Einleitung unbehandelter Siedlungsabflüsse verringern und die Qualität und Quantität des städtischen Wassers verbessern, indem natürliche Prozesse wie Versickerung und Rückhaltung zum Einsatz kommen.
Die Tätigkeit umfasst nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme, die die Versickerung, Verdunstung und andere Regenwasserbehandlungen fördern (einschließlich Wassertonnen, Geländegestaltung und -bewirtschaftung, durchlässige Beläge, Filterdrainagen, Mulden, Filterstreifen, Teiche, Feuchtgebiete, Sickergräben, Versickerungsgräben und -becken, Gründächer, Bioretentionsflächen und Regenwasservorbehandlungsanlagen, einschließlich Sandfilter oder Schlammbeseitigungsanlagen), sowie andere innovative Systeme.
Die Tätigkeit umfasst keine naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor (siehe Abschnitt 3.1 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00, E.37.00 und F.42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
Die Tätigkeit führt zu einer Rückhaltung von Regenwasser in einem bestimmten Gebiet oder zur Verbesserung der Wasserqualität, indem sie die folgenden Kriterien erfüllt:
a) |
Der Bau und der Betrieb des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems ist in das städtische Entwässerungs- und Abwasserbehandlungssystem integriert; dies wird durch einen Hochwasserrisikomanagementplan oder andere einschlägige Stadtplanungsinstrumente nachgewiesen. Die Tätigkeit trägt wesentlich zur Erreichung des guten Zustands und eines guten ökologischen Potenzials von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden und ein gutes Potenzial aufweisen, bei und wird durchgeführt, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2008/56/EG sicherzustellen. |
b) |
Es werden Informationen über den prozentualen Anteil eines bestimmten Gebiets, z. B. eines Wohn- oder Gewerbegebiets, bereitgestellt, bei dem das Regenwasser nicht direkt versickert, sondern innerhalb des Geländes zurückgehalten wird. |
c) |
Durch die Gestaltung des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems wird mindestens eine der folgenden Auswirkungen erzielt:
i) |
ein festgelegter Prozentsatz des Regenwassers im Einzugsgebiet des Entwässerungssystems wird zurückgehalten und zeitversetzt in die aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet; |
ii) |
ein festgelegter Prozentsatz der Schadstoffe, darunter Öl, Schwermetalle, gefährliche Chemikalien und Mikroplastik, wird aus den Siedlungsabflüssen entfernt, bevor sie in die Wasserkörper eingeleitet werden; |
iii) |
der maximale Abfluss mit einem Wiederkehrintervall, das den Anforderungen von Hochwasserrisikomanagementplänen oder anderen lokalen Bestimmungen entspricht, wird um einen bestimmten Prozentsatz verringert. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
1) |
Klimaschutz |
Keine Angabe |
2) |
Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
4) |
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft |
Keine Angabe |
5) |
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Je nach Herkunft des aufgenommenen Wassers und der unterschiedlichen Schadstoffbelastung, z. B. Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabfluss von Dächern oder Straßen oder Ablaufwasser, wird dieses Wasser in nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystemen behandelt, bevor es in andere Umweltmedien eingeleitet wird oder versickert. |
6) |
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert. |