Beschreibung der Tätigkeit
Verwendung von Beton für den Neubau, den Wiederaufbau oder die Wartung von Ingenieurbauwerken, mit Ausnahme von Betonbelägen auf den folgenden Elementen: Straßen, Autobahnen, sonstigen Straßen und Wegen für Fahrzeuge und Fußgänger, Brücken, Tunneln und Flugplatzstart- und -landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, die unter die Wirtschaftstätigkeit "Wartung von Straßen und Autobahnen" fallen (siehe Abschnitt 3.4 dieses Anhangs).
Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie kann gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F42.12, F42.13, F42.2 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft |
1. |
Alle anfallenden Bau- und Abbruchabfälle werden im Einklang mit dem Abfallrecht der Union und der vollständigen Checkliste des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen behandelt, insbesondere durch die Festlegung von Sortierungssystemen. Mindestens 90 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereitet, mit Ausnahme der Verfüllung. Davon ausgenommen sind natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnisses. Der Betreiber der Tätigkeit weist die Einhaltung des Schwellenwerts von 90 % nach, indem er über den Level(s)-Indikator 2.2 unter Verwendung des Berichtsformats L2 für verschiedene Abfallströme Bericht erstattet. |
2. |
Bauentwürfe und -techniken unterstützen die Kreislauffähigkeit durch die Integration von Entwurfskonzepten für die Anpassungsfähigkeit und den Rückbau gemäß den Level(s)-Indikatoren 2.3 bzw. 2.4. Die Einhaltung dieser Anforderung wird durch die Berichterstattung über die Level(s)-Indikatoren 2.3 und 2.4 auf Ebene 2 nachgewiesen. |
3. |
Die Verwendung von Primärrohstoffen wird durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen minimiert. Bei Beton dürfen höchstens 70 % des Materials aus Primärrohstoffen bestehen. Dieses Kriterium gilt für vor Ort gegossenen Beton, Vorgusserzeugnisse und alle Bestandteile, einschließlich Bewehrungen. Die Höchstmenge wird berechnet, indem der Sekundärstoff von der Gesamtmenge des verwendeten Materials, gemessen als Masse in Kilogramm, abgezogen wird. Liegen keine Informationen über den Rezyklatanteil eines Bauprodukts vor, so ist davon auszugehen, dass dieses zu 100 % aus Primärrohstoffen besteht. Um der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und damit die Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu begünstigen, wird bei wiederverwendeten Bauprodukten, einschließlich solcher, die vor Ort aufbereitetes Nicht-Abfallmaterial enthalten, davon ausgegangen, dass sie keinen Primärrohstoff enthalten. |
4. |
Die Sekundärrohstoffe werden nicht über Entfernungen befördert, die mehr als das 2,5-Fache der Entfernung zwischen der Baustelle und der nächstgelegenen Produktionsstätte für gleichwertige Primärrohstoffe betragen, um zu vermeiden, dass die Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien zu höheren CO2-Emissionen führt als die Verwendung von Primärrohstoffen. |
5. |
Der Betreiber der Tätigkeit verwendet elektronische Werkzeuge zur Beschreibung der Merkmale des Gebäudes in seiner erbauten Form, einschließlich der verwendeten Werkstoffe und Komponenten, für die Zwecke der künftigen Wartung, Rückgewinnung und Wiederverwendung, z. B. unter Verwendung der Norm EN ISO 22057:2022 für die Bereitstellung von Umweltproduktdeklarationen. Die Informationen werden in digitaler Form gespeichert und Investoren und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sorgt der Betreiber für die langfristige Aufbewahrung dieser Informationen über die Nutzungsdauer des Gebäudes hinaus, indem er die Informationsverwaltungssysteme nutzt, die von nationalen Instrumenten wie Katastern oder öffentlichen Registern bereitgestellt werden. |
6. |
Brücken, Tunnel, Deiche und Schleusen werden regelmäßig von einem national zugelassenen Inspektor kontrolliert, und die Daten werden zur Vorhersage des Instandhaltungsbedarfs verwendet. |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
1) |
Klimaschutz |
Die errichtete Anlage ist nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt. Für den bei dieser Tätigkeit verwendeten Beton entsprechen die Treibhausgasemissionen aus den Produktionsprozessen folgenden Werten: |
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a) |
bei Grauzementklinker weniger als 0,816 t CO2-Äq/Tonne Grauzementklinker; |
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b) |
bei Zement aus Grauklinker oder alternativen hydraulischen Bindemitteln weniger als 0,530 t CO2-Äq je hergestellte Tonne Zement bzw. alternatives Bindemittel. |
2) |
Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
3) |
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
Die Tätigkeit erfüllt die ... |