Beschreibung der Tätigkeit

Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Komponenten am Ende der Lebensdauer[1].

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst keine Reparaturtätigkeiten, die während der Nutzungsphase des Produkts durchgeführt werden.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte und ihre Komponenten, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C.30.1 Schiffs- und Bootsbau, C.30.2 Schienenfahrzeugbau, C.30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau, C.30.9 Herstellung von Fahrzeugen a.n.g., C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie werden keinem speziellen NACE-Code gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geschaffenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zugeordnet.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Mit der Tätigkeit werden Produkte oder Komponenten von Produkten, die zu Abfall geworden sind, zur Wiederverwendung vorbereitet, sodass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

 

2.

Die Rohstoffabfälle der Tätigkeit stammen aus getrennt gesammelten und transportierten Abfällen in an der Anfallstelle getrennten oder gemischten Fraktionen[2].

 

3.

Im Rahmen der Tätigkeit wurden Abnahme-, Sicherheits- und Inspektionsverfahren durchgeführt, die folgende Kriterien erfüllen:

 

a)

Es kann mit einem Verfahren überprüft werden, ob die Eignung für die Vorbereitung zum Recycling besteht und im Rahmen der Tätigkeit ein öffentlich zugänglicher Abfallbewirtschaftungsplan umgesetzt wird, mit dem sichergestellt wird, dass entsorgte Altprodukte, die nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind (aufgrund von Beschädigung, Verschlechterung oder gefährlichen Stoffen), dem Recycling zugeführt oder — nur wenn Wiederverwendung und Recycling nicht rentabel sind — entsorgt werden;

 

b)

das Verfahren, das auf einer visuellen oder manuellen externen Kontrolle anhand vorab festgelegter Kriterien beruhen kann, ist für die Kategorie der entsorgten Altprodukte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, geeignet;

 

c)

es werden angemessene Schulungen angeboten, mit denen sichergestellt wird, dass die Einrichtungen für die Wiederverwendung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung der betreffenden entsorgten Altprodukte qualifiziert sind.

 

4.

Bei der Tätigkeit werden die Werkzeuge und Geräte verwendet, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung entsorgter Altprodukte geeignet sind.

 

5.

Im Rahmen der Tätigkeit besteht ein System zur Meldung der Verwertungsquote und gegebenenfalls der Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, die in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

 

6.

Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Kriterien:

 

a)

Der Output der Tätigkeit beinhaltet Produkte oder Produktkomponenten, die ohne weitere Verarbeitung für die Wiederverwendung geeignet sind.

 

b)

Verkaufte Waren sind Gegenstand eines Kaufvertrags im Einklang mit den Bestimmungen über die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers[3] (einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist für gebrauchte Produkte), die Beweislast, die Abhilfen bei mangelnder Konformität, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?