Vielfalt zu fördern, heißt unmittelbar Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Diversity ist Ausdruck des Minderheitenschutzes und national verankert in den Grundrechten im Grundgesetz (GG). Neben beispielsweise der Menschenwürde als Ausgangsnorm aller Schutzrechte, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Religionsfreiheit, dem Recht auf Arbeit, gewährleistet als zentrale Norm des Diskriminierungsschutzes konkret Art. 3 GG die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz.
Art. 3 GG
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Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
(2) |
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. |
(3) |
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. |
Einfachgesetzlich bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die rechtliche Grundlage zum Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Es ist das zentrale Regelungswerk zur Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien auf Bundesebene. Im AGG finden sich verschiedene Schutzrechte im Arbeitsleben und es bietet Betroffenen verschiedene Instrumente, wie ein Beschwerderecht, ein Recht zur Leistungsverweigerung und einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung.
SGB IX, XII
Daneben gibt es noch weitere einschlägige Normen und Gesetze zum Diskriminierungsschutz im Arbeitsleben, wie insbesondere Sozialgesetzbücher (SBG) IX und XII zum Schutz und Förderung von Gleichbehandlung für Menschen mit einer Behinderung.
Reform des AGG
Eine Novellierung des AGG hat seit Inkrafttreten 2006 nicht stattgefunden. Das Gesetz ist seither Gegenstand dauerhafter Reformdiskurse. Aufgrund von diversen Regelungslücken gilt es als eines der schwächsten europäischen Antidiskriminierungsgesetze. Reformvorschläge betreffen insbesondere die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf staatliche Stellen, Ausweitung der Diskriminierungsgründe (z. B. sozialer Status), Stärkung der Rechtsdurchsetzung, Erweiterung auf das Verbandsklagerecht, Vereinfachungen bei der Beweislastregelung.