3.1.4.1.

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.1.3 zu verwenden.

Unbeschadet Artikel 27 können kombinierte Gefahrenhinweise nach Anhang III verwendet werden.

Tabelle 3.1.3

Kennzeichnungselemente für die akute Toxizität

 

 

 

 

 

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
GHS-Piktogramm [1] [2] [3]
Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Achtung

Gefahrenhinweis:

– oral
H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H300: Lebensgefahr bei Verschlucken

H301:

Giftig bei Verschlucken
H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
– dermal H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311: Giftig bei Hautkontakt H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt
– inhalativ (s. Hinweis 1) H330: Lebensgefahr bei Einatmen H330: Lebensgefahr bei Einatmen H331: Giftig bei Einatmen H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen
Sicherheitshinweise – Prävention (oral) P264 P264 P264 P264
P270 P270 P270 P270
Sicherheitshinweise – Reaktion (oral) P301 + P310 P301 + P310 P301 + P310 P301 + P312
P321 P321 P321 P330
P330 P330 P330

 

Sicherheitshinweise – Lagerung (oral) P405 P405 P405

 

Sicherheitshinweise – Entsorgung (oral) P501 P501 P501 P501
Sicherheitshinweise – Prävention (dermal) P262 P262 P280 P280
P264 P264

 

 

P270 P270

 

 

P280 P280

 

 

Sicherheitshinweise – Reaktion (dermal) P302 + P352[4] P302 + P352[5] P302 + P352 P302 + P352
P310 P310 P312 P312
P321[6] P321[7] P321[8] P321[9]
P361 + P364[10]P361 P361 + P364[11]P361 P361 + P364[12] P362 + P364[13]

 

 

 

 

Sicherheitshinweise – Lagerung (dermal) P405 P405 P405

 

Sicherheitshinweise – Entsorgung (dermal) P501 P501 P501 P501
Sicherheitshinweise – Prävention (inhalativ) P260 P260 P261 P261
P271 P271 P271 P271
P284 P284

 

 

Sicherheitshinweise – Reaktion (inhalativ) P304 + P340 P304 + P340 P304 + P340 P304 + P340
P310 P310 P311 P312
P320 P320 P321

 

Sicherheitshinweise – Lagerung (inhalativ) P403 + P233 P403 + P233 P403 + P233

 

P405 P405 P405

 

Sicherheitshinweise – Entsorgung (inhalativ) P501 P501 P501

 

 

 

 

 

 

Hinweis 1:

Zusätzlich zur Einstufung der Inhalationstoxizität ist der Stoff oder das Gemisch auch mit EUH071: „Wirkt ätzend auf die Atemwege” zu kennzeichnen, wenn die Daten darauf hindeuten, dass die Toxizität auf einer Ätzwirkung beruht (Genaueres dazu unter Abschnitt 3.1.2.3.3). Neben dem entsprechenden Piktogramm für akute Toxizität kann auch ein Piktogramm für Ätzwirkung (für Haut und Augen genutzt) zusammen mit dem Hinweis „Wirkt ätzend auf die Atemwege hinzuge”fügt werden.

Hinweis 2:

Falls in einem Gemisch ein Bestandteil, für den keinerlei verwertbare Informationen vorliegen, in einer Konzentration von 1 % oder mehr verwendet wird, muss das Gemisch folgenden zusätzlichen Hinweis tragen: "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter Toxizität" (Genaueres dazu unter Abschnitt 3.1.3.6.2.2).

3.1.4.2.[14]

Bei den Gefahrenhinweisen für akute Toxizität werden die Gefahren nach Expositionsweg unterschieden. Diese Differenzierung sollte sich auch in der Angabe der Einstufung aufgrund der akuten Toxizität widerspiegeln. Wird ein Stoff oder ein Gemisch für mehr als einen Expositionsweg eingestuft, so sollten alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation wie in Abschnitt 3.1.3.2 vorgeschrieben auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. Ist der Hinweis "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter Toxizität" gemäß Abschnitt 3.1.3.6.2.2 zu verwenden, können die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt ebenfalls anhand des Expositionswegs differenziert werden. Zum Beispiel: "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter oraler Toxizität" und "x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter dermaler Toxizität".[15]

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2014 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Dezember 2016 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, brauchen bis zum 1. Juni 2017 nicht neu eingestuft, gekennzeichnet und umverpackt werden. Vgl. Artikel 2 Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 487/2013 vom 8.5.2013. Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 487/2013 vom 8.5.2013 gelten ab 1.12.2014 für Stoffe und ab 1.6.2015 für Gemische. Davon abweichend dürfen Stoffe bereits vo...

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