Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird ab dem 1. Juni 2015 wie folgt geändert:
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Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Stoffsicherheitsbeurteilung nach Absatz 1 braucht nicht für einen Stoff durchgeführt zu werden, der Bestandteil eines Gemisches ist, wenn die Konzentration des Stoffes in dem Gemisch niedriger ist als
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2. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 56 Absatz 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
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4. |
In Artikel 65 werden die Worte "sowie der Richtlinie 1999/45/EG" gestrichen. |
5. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang VI Nummer 4.3 wird wie folgt geändert: "4.3. Gegebenenfalls die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte." |
7. |
Anhang XVII wird wie folgt geändert:
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