Kommt das Unternehmen aufgrund einer Bewertung der Wesentlichkeit zu dem Schluss, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt, für den gemäß ESRS 2 IRO-1, IRO-2 und SBM-3 Angabepflichten festgelegt sind, wesentlich ist, so muss es

 

a)

gemäß den Angabepflichten (einschließlich Anwendungsanforderungen) in Bezug auf diesen spezifischen Nachhaltigkeitsaspekt in dem jeweiligen themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS Informationen angeben und

 

b)

zusätzliche unternehmensspezifische Angaben vorlegen (siehe Absatz 11 und AR 1 bis AR 5 dieses Standards), wenn der wesentliche Nachhaltigkeitsaspekt nicht von einem ESRS oder durch eine ausreichende Granularität abgedeckt ist.

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