Der Abgleich der zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendeten Nettoeinnahmen mit dem betreffenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss (gemäß Absatz 55) kann:

 

a)

durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angaben im Abschluss oder

 

b)

durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoeinnahmen nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.

Nettoeinnahmen, die zur Berechnung der Treibhausgasintensität verwendet werden  
Nettoeinnahmen (sonstige)  
Gesamtnettoeinnahmen (im Abschluss)  

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