Ziel
1.
Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:
a) |
die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung, |
b) |
alle Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Verbesserung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen, |
c) |
die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit den Erfordernissen der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltverschmutzung anzupassen. Dadurch soll eine schadstofffreie Umwelt mit Null-Verschmutzung geschaffen werden, auch zur Unterstützung des EU-Aktionsplans "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden", |
d) |
Art, Typ und Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens hinsichtlich der Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung sowie die Verhinderung, Verminderung, Beseitigung oder Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich wo dies aufgrund der Anwendung von Vorschriften erfolgt, und wie das Unternehmen damit umgeht, und |
e) |
die finanziellen Effekte der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich für das Unternehmen kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung ergeben. |
2.
In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit folgenden Nachhaltigkeitsaspekten festgelegt: Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, besorgniserregende Stoffe, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe.
3.
"Luftverschmutzung" bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft (sowohl in Innenräumen als auch im Freien) sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Verringerung solcher Emissionen.
4.
"Wasserverschmutzung" bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in das Wasser sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen.
5.
"Bodenverschmutzung" bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in den Boden sowie auf die Vermeidung, Verminderung und Reduktion solcher Emissionen.
6.
In Bezug auf "besorgniserregende Stoffe" deckt dieser Standard die Produktion, die Verwendung und/oder den Vertrieb und die Vermarktung besorgniserregender Stoffe durch das Unternehmen ab, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe. Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen sollen den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung.
Zusammenspiel mit anderen ESRS
7.
Das Thema Umweltverschmutzung hängt eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft zusammen. Einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Umweltverschmutzung wesentlich sein können, sind auch in den folgenden umweltbezogenen Standards enthalten:
a) |
ESRS E1 Klimawandel, der sich mit den folgenden sieben Treibhausgasen befasst, die im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung stehen: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3); |
b) |
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, der sich mit dem Wasserverbrauch, insbesondere in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie mit der Wasseraufbereitung und -speicherung befasst. Dazu gehört auch die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Meeresressourcen, einschließlich Art und Menge der mit den Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe wie Kies, Tiefseemineralien oder Meeresfrüchte, die von dem Unternehmen verwendet werden. Dieser Standard umfasst die negativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten in Bezug auf die Verschmutzung von Wasser- und Meeresressourcen, unter anderem auch das Thema Mikroplastik; |
c) |
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich mit Ökosystemen und Arten befasst. Als unmittelbarer Einflussfaktor für den Verlust an biologischer Vielfalt wird die Umweltverschmutzung in diesem Standard behandelt; |
d) |
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, in dem insbesondere auf den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung, eingegangen wird. |
8.
Die mit Umweltverschmutzung zusammenhängenden Auswirkungen des Unternehmens können Menschen und Gemeinschaften betreffen. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von den dem Unternehmen zuzurechnenden Umweltauswirkungen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst.
9.
Dieser Standard sollte in Verbindu...