Zusammenfassung
Abfälle sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften werden vom Gesetzgeber als "gefährliche" Abfälle bezeichnet, da sie Konzentrationen von Gefahrstoffen enthalten, die Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen. Sie sind im Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) versehen. Alle anderen Abfälle werden als "nicht gefährliche" Abfälle definiert.
Umgangssprachliche Begriffe für gefährliche Abfälle sind Sondermüll, Giftmüll oder Sonderabfall.
Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, müssen Abfälle fachkundig entsorgt werden. Dies schließt das Sammeln in geeigneten Behältern, das Zwischenlagern sowie den sicheren Transport zum Verwertungs- bzw. Beseitigungsort ein. Unternehmen müssen einen oder mehrere Abfallbeauftragte/n bestellen, wenn Größe und Art der Anlagen eine Bestellung erfordern. Der Abfallbeauftragte muss grundsätzlich Betriebsangehöriger sein und über die nötige Fachkunde verfügen.
Es gelten folgende Vorschriften:
1 Bedeutung für den Arbeitsschutz
In Handwerk und Industrie fallen Abfälle an. Neben nicht gefährlichen Abfällen, die als Gewerbemüll entsorgt oder der Wiederverwertung zugeführt werden können wie z. B. Papier, Kartonagen, Kunststofffolien, entstehen in Abhängigkeit von verwendeten Arbeitsmitteln und -verfahren häufig auch gefährliche Abfälle.
Mengen an gefährlichen Abfällen in Deutschland
Die Menge gefährlicher Abfälle aus Produktion und Gewerbe lag 1999 bei ca. 7 Mio. Tonnen und betrug im Jahr 2018 ca. 9 Mio. Tonnen. Im Jahr 2022 fielen insgesamt ca. 24 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle an.
Nach § 48 KrWG werden an die Entsorgung und Überwachung gefährlicher Abfälle besondere Anforderungen gestellt. Eine fachkundige Behandlung und Entsorgung von Abfällen gewährleistet Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und den Schutz der Umwelt. In Unternehmen müssen deshalb ggf. ein oder mehrere Abfallbeauftragte(r) bestellt werden. Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen wird durch die Behörde überwacht (§ 47 Abs. 1 KrWG).
Wann ist ein Stoff kein Abfall
Das KrWG gilt u. a. nicht für:
- Stoffe, sobald diese in Gewässer bzw. Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet bzw. eingebracht werden (Abwasser),
- nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe (Abluft).
2 Entstehung, Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
Gefährliche Abfälle entstehen bei der Herstellung von Produkten und Erzeugnissen unter Einsatz von Gefahrstoffen. Auch Produkte und Erzeugnisse selbst können Gefahrstoffe sein.
Vermeidung hat oberste Priorität
Erstes Gebot ist die Vermeidung von gefährlichem Abfall. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus dem Abfallrecht, sondern auch aus der Pflicht zur Substitutionsprüfung und dem Vorrang einer Substitution nach Gefahrstoffverordnung.
In Anlagen zur Behandlung, Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle gelten die Forderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes gleichermaßen.
2.1 Abfälle aus der Herstellung
Bei der Herstellung u. a. von
- Farb- und Anstrichmitteln,
- Kältemitteln,
- Pharmazeutika,
- Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
entstehen gefährliche Abfälle mit unterschiedlichen stofflichen Eigenschaften und sich daraus ergebendem Gefährdungspotenzial.
Typische gefährliche Abfälle aus Handwerk, Industrie oder Krankenhäusern sind z. B.:
- verbrauchte Lösemittel, Säuren oder Laugen,
- Filterstäube,
- Krankenhausabfälle,
- Stoffe mit Schwermetallverunreinigungen,
- Pestizide.
2.2 Verwertung und Beseitigung von Abfällen
In geeigneten Anlagen können gefährliche Abfälle stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt werden. Dies sind:
- Anlagen zur Abfallbehandlung, wie Sortierung, Rückgewinnung von Stoffen (sog. stoffliche Verwertung, z. B. Metalle aus Schrott),
- Anlagen zur Abfalllagerung, z. B. Sammelstellen, Zwischenlager,
- Anlagen zur Abfallverbrennung: Die Verbrennung gefährlicher Abfälle kann sowoh...