Dominik Bär, Prof. Roland Roth
" A ‘Child Friendly City’ is a city, town, community or any system of local governance committed to fulfilling child rights as articulated in the Convention on the Rights of the Child. It is a city or community where the voices, needs, priorities and rights of children are an integral part of public policies, programmes and decisions."
1. Kinderrechte verwirklichen
Der erste und wichtigste Ertrag kinderfreundlicher Kommunen ist die Stärkung der Kinderrechte in der Kommunalpolitik, in der Kommunalverwaltung und der Zivilgesellschaft. Kinderfreundliche Kommunen erfüllen damit eine gesetzliche Verpflichtung, die sich aus dem Beitritt zu einer internationalen Übereinkunft ergeben. Sie tun dies auch in Rechtsbereichen, für die es (noch) keine bundes- oder landesgesetzliche Anpassung an die Normen der Kinderrechtskonvention gibt. Und sie tun dies im Vorgriff auf die im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz.
Die stark lokal geprägte Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen weist den Kommunen eine besondere Verantwortung für die Verwirklichung der Kinderrechte zu. Die Konstruktion des "Hauses der Kinderrechte", das von den Säulen Schutz, Förderung/Fürsorge und Beteiligung getragen und dessen "Dach" durch den "Vorrang der Kinderrechte" (Art. 3) gebildet wird, führt in Verbindung mit weiteren Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention dazu, dass Kinderrechte in nahezu allen kommunalen Handlungsfeldern zu berücksichtigen sind. Dies wird durch einen genaueren Blick auf die einzelnen Fachbereiche und Abteilungen der Kommunen bestätigt, die mehr oder weniger stark gefordert sind, wenn es um "alle das Kind berührende Angelegenheiten" (Art. 12) geht. Hinzu kommen kinderspezifische Rechte, wie z. B. das Recht auf Spiel (Art. 31). Es geht somit nicht nur um die Umsetzung einzelgesetzlicher Regelungen, sondern um die vorrangige Berücksichtigung der Kinderinteressen im kommunalen Handeln insgesamt.
Der Bezug auf die Rechte des Kindes ist im kommunalpolitischen Kontext auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil das deutsche Verwaltungshandeln sehr stark von rechtlichen Vorgaben und Abläufen geprägt wird.
2. Vielfältigen Kindheiten gerecht werden und Ungleichheiten bekämpfen
Die UN-Kinderrechtskonvention macht an vielen Stellen deutlich, dass vor Ort von sehr unterschiedlichen Kindheiten auszugehen ist – etwa mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 2), der Hervorhebung der Rechte von Flüchtlingskindern (Art. 22) oder in der Förderung von Kindern mit Behinderungen (Art. 23). In der sozialwissenschaftlichen Debatte ist unstrittig, dass wir es in den Gegenwartsgesellschaften der OECD-Welt mit sehr unterschiedlichen Kindheiten zu tun haben. Die Differenzen entlang von Altersgruppen, Geschlecht, sozialer Herkunft, Bildungsstatus, Milieus, Kinder- und Jugendkulturen etc. sind erheblich Gerade die Aktionsräume von Jugendlichen werden stark von der gebauten Umwelt, von der Nutzung von Straßen, Plätzen und Erholungsräumen geprägt Vor allem Kindern in prekären Verhältnissen fehlt es an Zuversicht und Sicherheit; ihr Wohlbefinden ist stark eingetrübt, wie jüngst erneut eine Befragung niederländischer Kinder gezeigt hat.
Kinderfreundliche Kommunen sind durch ihre grundlegende Orientierung am Kindeswohl und in der Verknüpfung von Schutz, Fürsorge/Förderung und Partizipation verpflichtet und im Prinzip in der Lage, jedem Kind soziale Sicherheit (Art. 26) und angemessene Lebensbedingungen (Art. 27) zu sichern.
3. Junge Bürgerschaft stärken
Auch die UN-Kinderrechtskonvention billigt jungen Menschen unter 18 Jahren keine vollen politischen Bürgerrechte zu – vor allem fehlt das in repräsentativen Demokratien zentrale Wahlrecht. Davon unabhängig findet in kinderfreundlichen Kommunen eine bedeutsame Aufwertung des Bürgerstatus von Kindern statt. Junge Menschen sind nicht nur Objekte von Schutz, Betreuung und Förderung, sondern ihnen wird eine aktive und gestaltende Rolle zugemutet und ermöglicht. Kinder sollen sich eine eigene Meinung bilden können und haben das Recht, in allen sie betreffenden Angelegenheiten gehört zu werden; ihre Meinung ist angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu berücksichtigen, heißt es in der UN-KRK (Art. 12). Schließlich wird explizit die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern (Art. 15) betont. Kinder können und sollen nach ihren Möglichkeiten aktiv Verantwortung in der Gesellschaft übernehmen.
Auch wenn die Formen der Meinungsbildung und Artikulation von Kinderinteressen nicht festgelegt sind, ist das Konzept der kinderfreundlichen Kommune von der Idee durchdrungen, den Stimmen, Bedürfnissen und Prioritäten von Kindern stärkeres Gewicht in der Gestaltung des Gemeinwesens zu geben. Nach dem klassischen Verständnis von (Staats-)Bürgerschaft, das auch in Kommunalverfassungen zum Ausdruck kommt, sind Kinder keine Bürgerinnen und Bürger, sondern lediglich Teil der Einwohnerschaft. Durch Schutz, Förderung und Partizipation v...