Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 12
Bei der Darstellung soll nach ESRS 1.111 eine Unterscheidung zwischen Informationen, die sich aus der Umsetzung des ESRS ergeben, und anderen im Lagebericht enthaltenen Informationen vorgenommen werden und eine menschen- und maschinenlesbare Form möglich sein. Um die Nachhaltigkeitsangaben maschinenlesbar auszeichnen zu können, sind sog. Taxonomien notwendig, die allerdings bislang nicht final vorliegen. Daher wird diese Auszeichnungspflicht voraussichtlich erst ab dem Geschäftsjahr 2026 greifen. Nach dem CSRD-UmsG soll bereits die Aufstellung nach European Single Electronic Format (ESEF) erfolgen – bislang war das ESEFfür kapitalmarktorientierte Unternehmen nach der schriftlichen Aufstellung nur für die Offenlegung anzuwenden.
Das Unternehmen muss jeweils Vorjahresinformationen für alle Beträge einschließlich der in der tatsächlichen Periode berichteten Kennzahlen und Leistungsindikatoren vorlegen (Ausnahme: bei der Erstanwendung sind keine Vorjahresangaben notwendig). Darüber hinaus sind auch Vergleichsinformationen für erläuternde und beschreibende Informationen offenzulegen, wenn sie für das Verständnis der Informationen des aktuellen Zeitraums relevant sind (ESRS 1.83). Besonders herausfordernd ist die nötige Anpassung von Werten, die im Vorjahr gemeldet wurden, sich nun aber geändert haben, was gerade in den Anfangsjahren, mit teilweise noch nicht stabilen Berichtssystemen (gerade auch in der Wertschöpfungskette), durchaus häufig vorkommen könnte. Hier müssen die Unternehmen nach ESRS 1.84 Folgendes angeben:
- die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum gemeldeten Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen und
- die Gründe für die Anpassung der Zahlen.
Analog zu DRS 20.17 und .19 müssen nach ESRS 1.87 ff. offengelegte Kennzahlen, die eine erhebliche Schätzungsunsicherheit aufweisen, klar und genau beschrieben und die Art und die Faktoren der Schätzungsunsicherheit erläutert werden.
Um eine Verbindung zum Jahresabschluss herzustellen, müssen wesentliche nachteilige Auswirkungen oder erhebliche finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Maßnahmen und Plänen im Kontext von Nachhaltigkeitsaspekten erläutert werden. Dabei ist neben den wesentlichen nachteiligen Auswirkungen/Risiken auch auf die geplanten Maßnahmen zum weiteren Umgang mit dem Thema einzugehen. Zudem muss sichergestellt werden, dass im Konzernlagebericht die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Basis für den gesamten Konsolidierungskreis mit den jeweiligen Erweiterungen auf die Wertschöpfungsketten erfolgt. Allerdings gibt es hier das Problem, dass die Konsolidierungskreise der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung ggf. nicht identisch sind. So müssten nach aktueller Auslegung der ESRS Tochterunternehmen, die aus finanzieller Sicht nicht wesentlich sind und daher nach § 296 Abs. 2 HGB nicht in den Konzernfinanzbericht einbezogen werden müssen, dennoch in den Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen werden, wenn diese aus Nachhaltigkeitsperspektive wesentlich sind. Um eine inkonsistente Informationsvermittlung und damit zusammenhängende Fehlschlüsse und -entscheidungen zu vermeiden, fordert etwa das DRSC, dass der Konzernnachhaltigkeitsbericht dieselben Unternehmen einbeziehen sollte, wie die Finanzberichterstattung. Fraglich wäre dann nur, wie eine Anpassung der beiden Wesentlichkeitsbetrachtungen funktionieren soll, da die ESRS bereits final veröffentlicht sind und auch der § 296 Abs. 2 HGB auf europäischen Vorgaben basiert. Hier passen, wie auch in vielen anderen Fällen rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die europäischen Regulierungen nicht zusammen.