Im Rahmen des Green Deals der Europäischen Kommission fördert diese nachhaltiges Wirtschaften; die Offenlegung dieser Bemühungen macht eine eigene Berichterstattung, die Nachhaltigkeitsberichterstattung notwendig. Dazu verpflichtet bereits die NFRD (Non-Financial Reporting Directive) große Unternehmen in der EU, welche von öffentlichem Interesse sind, über Aktivitäten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Corporate Governance-Aspekte zu berichten. Dies betraf bislang lediglich börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften ab 500 Mitarbeitenden. Anfang 2023 ist die Nachfolgerichtlinie der NFRD, die CSRD in Kraft getreten (Abb. 1). Die CSRD führt nunmehr:
- Zur deutlichen Ausweitung des Anwenderkreises und gleichzeitig
- zu einer umfangreicheren inhaltlichen Berichterstattung und dadurch zur Erhöhung der Transparenz der Nachhaltigkeitsbemühungen sowie
- zu einheitlichen EU-Berichtstandards und damit verbunden einer Prüfpflicht.
Während die NFRD auf einen deutlich kleineren Anwenderkreis abstellte, müssen gemäß den Vorgaben der CSRD nun sämtliche kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Für große, nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen gilt das, wenn sie mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Mindestens 250 Mitarbeitende und/oder
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Mio. Euro/Jahr und/oder
- eine Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. Euro/Jahr.
Die neue Verordnung sieht dabei eine jährliche stufenweise Ausweitung des Anwenderkreises vor. Ab dem Geschäftsjahr 2024 sind NFRD-berichtspflichtige Unternehmen ab 500 Beschäftigte betroffen, sofern sie im öffentlichen Interesse stehen. Alle anderen großen, bisher nicht NFRD-pflichtige Unternehmen folgen ab 2025. Ab 2026 unterliegen dann auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen der CSRD-Berichtspflicht, können diese aber bis zum Jahr 2028 aufschieben. In Deutschland müssen demnach bald mehr als 16.000 Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen berichten.
Abb. 2: Aufbau ESRS und NKPIs
Konnten Unternehmen bislang recht flexibel z. B. im Rahmen der GRI (Global Reporting Initiative) Kennzahlen bzw. NKPIs auswählen, müssen die CSRD-berichtspflichtigen Anwendenden bei der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichte die ESRS zwingend anwenden. Die Vorgaben enthalten dazu ganz konkrete Leitlinien und NKPIs für:
- sektorunabhängige Angaben,
- sektorspezifische Angaben sowie
- unternehmensspezifische Angaben.
Wichtig bei der Auswahl der NKPIs ist die Wesentlichkeit der Angabe für das Unternehmen,. Auf die im Weiteren fokussierten ökologischen bzw. Umweltaspekte stellen die themenspezifischen sektorübergreifenden Standards ESRS E1 bis E5 ab (Abb. 2), wobei der Standard E1 zum Klimawandel herausragt. Zu den zentralen Kennzahlen gehören hier u. a. die Treibhausemissionen, Energieverbrauch und Intensitätsindikatoren.