(1) 1Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ausfertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der Anlage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der Schnittstellen bis zum Ablauf des fünften auf die Verkündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) folgenden Kalendermonats sowie nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder Berichtigungen dieser Definitionen im Internet unter www.bmu.bund.de bekannt.

 

(2) 1Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt werden können. 2Weiterer Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht. 3Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle Befugten die geforderten Angaben mittels der elektronisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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