Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldbuße. Rechtsbeschwerde. Sachrüge. Darstellungsmangel. Ladung. Ladungssicherheit. Ladungssicherung. Ladungssicherungsaufgabe. Ladungsverstoß. Arbeitsgeber. Arbeitnehmer. Halter. Fahrzeughalter. Halterpflicht. Inbetriebnahme. Anordnung. Zulassung. Fahrzeugführer. Verkehrssicherheit. Lkw. Gespann. Zug. Aufsichtspflicht. Überwachungspflicht. Delegation. Auswahl. Schulung. Unterweisung. Kontrolle. Fachkenntnis. Sprachkenntnis. Richtlinie VDI 2700. Unfallverhütung. Fahrlässigkeit. Fuhrpark. Fuhrparkleiter. Kfz-Meister. Platzmeister. Fahrzeugwart. Fahrdienstleiter
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erfüllung der dem Fahrzeughalter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften setzt auch bei einer wirksamen Delegation nicht nur voraus, dass der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine auch präventiv wirksame planmäßige Überwachung gewährleistet ist (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 Ss OWi 659/13 = VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651
2. Die in der Bußgeldbewehrung des § 31 Abs. 2 StVZO enthaltenen speziellen Halterpflichten erstrecken sich über § 9 OWiG auch auf den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Halters (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1990, 323).
3. Tathandlung des § 31 Abs. 2 StVZO ist nicht die ungenügende Ladungssicherung selbst, sondern die Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der nicht vorschriftsmäßigen Ladung oder der durch diese beeinträchtigten Verkehrssicherheit des Fahrzeugs mit der Folge, dass von einem tatbestandlichen Handeln nicht schon allein aufgrund einer objektiv feststehenden ungenügenden Ladungssicherung ausgegangen werden darf. Vielmehr ist dem Halter nachzuweisen und im Urteil nachvollziehbar anhand konkreter Umstände darzulegen, woraus sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs gerade die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in seiner Person ergibt (u.a. Anschluss an KG NZV 2008, 51).
Normenkette
StVO § 22 Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22; StVZO § 31 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; OWiG §§ 9, 71 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL VDI 2700
Tenor
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Halter wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz nicht vorschriftsmäßiger Ladungssicherung gemäß § 31 Abs. 2 StVZO zu einer Geldbuße von 270 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, da sich die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG als lückenhaft erweisen und demgemäß bereits den Schuldspruch und damit auch die verhängte Rechtsfolge der Tat nicht tragen.
1. Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf "der Halter [...] die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet".
2. Zwar sind an die Erfüllung dieser dem Halter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften strenge Anforderungen zu stellen. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, deshalb nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist etwa auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 Ss OWi 659/13 = VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651 = VRR 2013, 349 [...