(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf die im Inspektionsbericht festgelegten notwendigen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon verbieten, wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber gegen die Verbotsverfügung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 bei einer geeigneten Stelle Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren einlegen können.

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