(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. iese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Bis zum 30. September 2019 und danach alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
(3) Bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zumindest folgende Informationen mit:
a) |
Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs; |
b) |
Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebs. |
Die Kommission errichtet eine Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand. Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind.
(4) Die Kommission errichtet eine den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltene Datenbank, die insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel
a) |
einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden; |
b) |
der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden; |
c) |
einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über getroffene Verhütungsmaßnahmen; |
d) |
der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die hinsichtlich des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Begrenzung von Unfallfolgen informieren und beraten können. |
(5) Die Kommission erlässt spätestens bis 1. Januar 2015 Durchführungsrechtsakte, um die Formate für die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Datenbanken gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Datenbank gemäß Absatz 4 umfasst zumindest
a) |
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen; |
b) |
eine Analyse der Unfallursachen; |
c) |
die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse; |
d) |
die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen. |
(7) Die Kommission macht den nicht vertraulichen Teil der Daten öffentlich zugänglich.