(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. |
Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs, |
2. |
eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers, |
3. |
Name und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend, |
4. |
ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden sind, |
5. |
Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe, |
6. |
Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs, |
7. |
Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu
|
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen:
1. |
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und |
2. |
die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs. |
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.
(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.
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