Das deutsche "Kartellgesetz", Kurzbezeichnung für "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" (GWB), soll verhindern, dass große Unternehmen ihre Marktmacht missbrauchen.

In § 1 GWB "Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen" kann man demnach Folgendes lesen:[1]

 
§ 1 GWB
"Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten."

Nach diesem Gesetz dürfen z. B. große Anbieter nicht dauerhaft zu einem Preis anbieten, der unter ihren eigenen Kosten liegt, weil dies als wettbewerbsschädigend angesehen wird. Mit diesem Verbot sollen kleinere Anbieter vor einer Marktverdrängung geschützt werden. Im GWB sind auch die gesetzlichen Bedingungen für Kartelle, Fusionen von Unternehmen und Monopole geregelt.

Neben dem Kartellgesetz kommt hier zusätzlich das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) zum Tragen. Darin geht es noch etwas grundsätzlicher um das Unterlassen von "unlauteren geschäftlichen Handlungen".

Was darunter genau zu verstehen ist, findet sich unter § 3a UWG "Rechtsbruch":[2]

 
§ 3a UWG
"Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen."

Um ein konkretes Beispiel für unzulässige (irreführende) geschäftliche Handlungen zu nennen, zitiere ich das sogenannte "Lockangebot", das im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unter Punkt 5 beschrieben ist:[3]

 
Anhang zu § 3 Abs. 3 Punkt 5 UWG
"Lockangebote ohne Hinweis auf Unangemessenheit der Bevorratungsmenge [sind:] Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Abs. 1 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen"

Weitere Beispiele aufzuführen oder im Detail auf die Regeln der beiden genannten Gesetze einzugehen, würde hier zu weit führen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sehe ich als obligatorisch an.

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