Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
a) |
Klimaschutz; |
b) |
Anpassung an den Klimawandel; |
c) |
die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; |
d) |
der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; |
e) |
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; |
f) |
der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. |
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