Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / g) Abstammung und Adoption

Rz. 36 Die Entstehung des Kindesverhältnisses richtet sich nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Für den Fall, dass weder Vater noch Mutter Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, die Eltern und das Kind aber über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, tritt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zugunsten d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 3. Adoption

Rz. 17 Im Hinblick auf die erbrechtlichen Wirkungen einer Annahme als Kind (Adoption) ist zwischen der Annahme eines Minderjährigen und der Annahme eines Volljährigen zu unterscheiden. Volljährigkeit tritt mit dem 18. Lebensjahr ein. Durch die Annahme eines Minderjährigen als Kind erlangt dieses in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / f) Das Adoptionsstatut

Rz. 25 Frankreich ist Vertragsstaat der Convention de la Haye du 29 mai 1993 sur la protection des enfants et la coopération en matière d’adoption internationale, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt. Nach Art. 370–3 Abs. 1 C.C. unterliegt eine Adoption in erster Linie dem Heimatrecht des Adoptierenden, wobei jedoch in jedem Fall nach Art. 370–3 Abs. 3 C.C. der g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / XIII. Vorfrage: Das Adoptionsstatut

Rz. 63 Die Niederlande kennen zwei Quellen für die internationale Adoption:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / d) Adoptivkinder

Rz. 38 Für die Stellung des Adoptivkindes sind zwei Daten von Bedeutung: Am 1.1.1966 trat das neue Erbrechtsgesetz in Kraft, am 1.1.1980 ein neues Adoptionsgesetz, welches, ohne Änderungen für das Erbrecht zu bringen, durch ein neues Adoptionsgesetz (22/2012) ersetzt worden ist. Sofern die Adoption nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 stattfand, liegt eine sogenannte schwac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / a) Das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes

Rz. 66 Bei offenen Adoptionen bleiben die leiblichen Eltern des Kindes bekannt. Die allgemeine Rechtsfolge der Adoption ist, dass das Adoptivkind in die Rechtsstellung des leiblichen Kindes des Adoptierenden tritt;[66] eine Verwandtschaftsbeziehung entsteht auch zwischen dem Adoptivkind und den leiblichen Verwandten des Adoptierenden. Rz. 67 Im Erbrecht hat dies zur Folge, da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / b) Erben erster Ordnung

Rz. 37 Zur ersten Erbordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte; in der Föderation BuH und BD BuH auch sein nichtehelicher Partner. Innerhalb der ersten Erbordnung erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 10 ErbG FBuH, Art. 8 ErbG RS, Art. 10 ErbG BD BuH. Bezüglich der Abkömmlinge tritt die Repräsentation nach Stämmen ein....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / e) Adoptionsstatut

Rz. 36 Nach autonomem portugiesischem IPR[8] bestimmt sich die Begründung der Adoptivkindschaft (Filiação adoptiva) grundsätzlich nach dem Personalstatut (= Heimatrecht) des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC). Findet die Adoption durch Eheleute statt, ist deren gemeinsames Heimatrecht maßgebend. Ersatzweise gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 3. Adoptionsstatut

Rz. 22 Finnland hat das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 im Jahre 1997 ratifiziert. Die sachlichen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt sind, ebenso wie die formellen Wirksamkeitserfordernisse, nach § 66 des finnischen Gesetzes über die Adoption (22/2012) nach finnischem Recht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 3. Erbrecht – Adoptionsrecht

Rz. 23 Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt). Rz. 24 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / a) Die Abkömmlinge

Rz. 69 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt. Rz. 70 Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adop...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [31] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[32] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[33] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[34] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 1. Erste Erbordnung

Rz. 11 Die erste Erbordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben oder erbunwürdig geworden sein, so greift das Repräsentationsprinzip ein: Es erben die hinterbliebenen Abkömmlinge dieses Kindes anteilig anstatt seiner. Beispiel: A hat drei eigene Kinder (B, C und D) und ein Adoptivkind (E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / f) Adoptionsstatut

Rz. 49 Spanien ist Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993.[91] Nach Art. 9.5 CC beurteilt sich eine internationale Adoption nach dem Gesetz 54/2007 (Ley 54/2007 de Adopción Internacional de 28 de diciembre, BOE de 29.12.2007). Auch Adoptionen, die vor ausländischen B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 2. Abstammung

Rz. 46 Die Abstammung wird an das Heimatrecht des Kindes oder, soweit dies für das Kind günstiger ist, an das Heimatrecht eines der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angeknüpft (Art. 33 it. IPRG n.F.;[65] Prinzip des favor filiationis). Gleiches gilt für die Anerkennung eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes (Art. 35 it. IPRG n.F.). Ergänzend gilt, wenn anders der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 174 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses zugrunde, d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, jedoch wird der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen hinzugerechnet. Maßgebend ist der Wert zur Zuwendungszeit. Wäre jedoch die Berücksichtigung des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / b) Das gesetzliche Erbrecht des Adoptierenden nach dem Adoptivkind

Rz. 68 Nach dem Adoptivkind erben[69] nach den (allgemeinen) Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge. Der Adoptierende bzw. dessen Verwandte sind jedoch nur dann erbberechti...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / a) Erbberechtigte Personen

Rz. 32 Das Verwandtenerbrecht basiert im irischen Recht auf dem Parentelsystem, bei entfernteren Verwandten auf dem Gradualsystem.[47] Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.[48] Rz. 33 In erster Linie erben im irischen Erbrecht die Abkömmlinge des Erblassers. Ist kein überlebender Ehegatte (vgl. Rdn 41 ff.) oder eingetragener Lebenspartner vorhan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / e) Internationales Abstammungsrecht und Adoptionsstatut

Rz. 21 Die Abstammung einer Person beurteilt sich weitgehend nach dem Personalstatut, d.h. dem Heimatrecht des Betroffenen. Das Adoptionsstatut ist in Art. 370 Cciv gesetzlich geregelt. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption bestimmen sich danach grundsätzlich nach dem Heimatrecht der Annehmenden; bei Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / X. Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe

Rz. 33 Ob der Ehegatte in den Niederlanden als gesetzlicher Erbe behandelt werden kann, ist von der Vorfrage abhängig, ob die Ehe wirksam geschlossen worden ist. Gelegentlich kommt es vor, dass die Ehe nicht wirksam geschlossen ist. Dies tritt insbesondere auf, wenn es sich um eine gemischt-nationale Ehe handelt, die Ehe im Ausland geschlossen worden ist und die Formvorschri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Es gibt drei Anknüpfungspunkte, die nach bulgarischem Recht die gesetzliche Erbfolge begründen: I. Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit Rz. 7 Erbfähig ist gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ErbG der Nasciturus, also der schon Gezeugte, vorausgesetzt, er wird lebend und überlebensfähig geboren. Beim Erbfall während der Schwangersch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 69 Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 BW geregelt. Es basiert auf den durch das Gesetz anerkannten familien...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 2. Pflichtteilsquote

Rz. 134 Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt ½, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 540 Abs. 1 c.c.). Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten lediglich ein Kind, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten und das Kind je ⅓ (Art. 542 Abs. 1 c.c.); sind es mehrere Kinder, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten ein Viertel und für die Kinder – zu unter si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 3. Adoptivkinder

Rz. 18 Adoptierte Personen erben doppelt: Adoptivkinder und deren Nachkommen beerben den Adoptierenden und seine Blutsverwandten und beerben zugleich ihre biologischen Eltern (Art. 500 Abs. 1 ZGB), da ihre Verwandtschaft zu ihren biologischen Eltern andauert (Art. 314 Abs. 2 ZGB). Der Adoptierende und seine Verwandten können dagegen das Adoptivkind nicht beerben. Die Erbenei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 4. Die Erbfolgeordnung nach Linien

Rz. 24 Das katalanische Recht folgt dem System der Erbfolge nach Grad und Ordnung (successio gradum et ordinum) aus dem Römischen Recht. In der Praxis bedeutet dies, dass nach Typen von Erben (Blutsverwandte, Ehegatte und Regierung) sowie nach Nähe der Verwandtschaft mit dem Erblasser unterschieden wird. Für die Bestimmung des Verwandtschaftsgrades folgt das katalanische Rec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Island / 1. Verwandtenerbrecht

Rz. 6 Das Erbrecht ist im Erbgesetzbuch vom 14.3.1962 (im Folgenden: ErbG), zuletzt mit Wirkung zum 31.12.2021 geändert, geregelt.[6] Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein (Art. 2 ErbG). Nichteheliche Kinder und Adoptivkinder sind ehel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinderfreibetrag / 3 Anspruchsvoraussetzung

Steuerlich werden Kinder berücksichtigt, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. Dazu zählen eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder und nichteheliche Kinder (im Verhältnis zu beiden leiblichen Elternteilen). Erlischt infolge einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, kann das Kind bei ihnen nicht mehr steuerlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Erbvertrag

Rz. 88 Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft versprochen haben – unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung oder Partnerschaft – abgeschlossen werden. Selbstverständlich können die Vertragspartner unter Lebenden über ihr Vermögen frei verfügen. Der Erbvertragserbe erhält nur da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 5. Erbrecht des adoptierten Kindes

Rz. 83 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen; das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB). Dem adoptierten Kind kommt somit das volle Erbrecht in der Adoptivfamilie zu, während sein Erbrecht in der angestammten Familie untergeht.[130]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit / 7 Übergangsregelungen

Die dargestellte Rechtslage gilt für Kinder, die nach dem 30.6.2015 geboren werden. Für die vor dem 1.7.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (dazu auch in den einzelnen Abschnitten oben).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / II. Gesetzliche Erben

Rz. 33 Die engsten verwandtschaftlichen Erben eines Erblassers (Erben erster Ordnung) sind nach § 1 Abs. 1 ARL dessen Kinder und deren Abkömmlinge (im Falle des Todes eines Kindes). § 4 ARL stellt dabei ausdrücklich klar, dass ein Adoptivkind und dessen Abkömmlinge die gleiche erbrechtliche Stellung wie die leiblichen Abkömmlinge des Adoptierenden haben, soweit sich aus den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / I. Gesetzliche Grundlage für das materielle Erbrecht

Rz. 13 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Nach der Gründung der türkischen Republik (1923) hat die Türkei einen wichtigen Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Anstelle des bisher gültigen islamischen Rechts (Scharia) wurde ein neues Rechtssystem geschaffen, mit dem man den neuen Entwicklungen in der Welt besser Rechnung trag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nordmazedonien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das materielle Erbrecht ist in dem am 20.9.1996 in Kraft getretenen Erbgesetz (mazErbG) enthalten, welches das vormalige Erbgesetz aus dem Jahre 1973 abgelöst hat.[6] Rz. 4 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 13 mazErbG die Kinder und der Ehegatte. Für Abkömmlinge der Kinder gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen. Nichtehelic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 2. Pflichtteilsberechtigung und Pflichtordnungen

Rz. 94 Pflichtteilsberechtigte Personen sind grundsätzlich diejenigen Personen, die im konkreten Fall die gesetzlichen Erben wären, wenn es kein Testament gäbe, Art. 28 Abs. 3 ErbG FBuH, Art. 29 Abs. 3 ErbG RS, Art. 32 Abs. 3 ErbG BD BuH. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall sollten als erstes die vermeintlichen gesetzlichen Erben festgestellt we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / B. Staatsverträge

Rz. 9 Dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – HTestformÜ) ist Dänemark mit Wirkung vom 19.9.1976 beigetreten (vgl. Lovtidende C Nr. 62 vom 6.9.1976). Dazu besteht eine Erläuterung des Justizministeriums Nr. 37 vom 2.3.1978. Rz. 10 Dänemark hat 1934 zusammen mit Norwegen, Schweden,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / II. Nordische Nachlasskonvention

Rz. 5 Im Verhältnis zu Schweden, Finnland, Island und Dänemark gilt die Nordische Nachlasskonvention über gesetzliches Erbrecht, Testamente und Nachlassauseinandersetzung (Nordisk Dødsbokonvention) vom 19.11.1934. Diese trifft einige Spezialvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Erbvorschriften bei der Abwicklung des Nachlasses, wenn der Nachlass von einem Angehö...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Freibeträge

Rz. 293 Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 2. Erbrecht der Abkömmlinge und Verwandten

Rz. 48 Sind Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, schließen diese alle weiteren Verwandten von der Erbfolge aus. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so fällt damit der gesamte Nachlass den Abkömmlingen zur freien Verfügung an. Neben dem längerlebenden Ehegatten erhalten die Abkömmlinge nur die Hälfte des residuary estate. Rz. 49 Verstarb der Erblasser vor dem 1.10.201...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 98 Begrifflich ist zwischen dem Nachlassverfahren (zapuščinski postopek) und der Nachlassabhandlung (zapuščinska obravnava), die Teil des Nachlassverfahrens ist, zu unterscheiden.[263] Das Nachlassverfahren wird mit dem Bekanntwerden des Todesfalles oder einer Todeserklärung von Amts wegen eröffnet (Art. 164 ErbG).[264] Parteien des Nachlassverfahrens sind die Erben und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Mögliche Ursachen für einen internationalen Entscheidungsdissens

Rz. 194 Als Ursache für den internationalen Entscheidungsdissens kommt in erster Linie eine abweichende Anknüpfung des Personalstatuts in Betracht. Das trifft z.B. dann zu, wenn ein im Inland lebender Erblasser Angehöriger eines ausländischen Staates ist, der das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit anknüpft, und der Erblasser dieses Recht nicht oder ein anderes Recht als Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Ausstellung eines deutschen Erbscheins neben einem ausländischen Europäischen Nachlasszeugnis?

Rz. 53 Trotz der einheitlichen Bestimmung des Erbstatuts in den Art. 21 ff. EuErbVO ist eine einheitliche Rechtsanwendung noch nicht gewährleistet. So wird aufgrund der Lücken im vereinheitlichten europäischen IPR z.B. das Bestehen eines für die Erbfolge maßgeblichen familienrechtlichen Statusverhältnisses (Ehe, Abstammung, Adoption etc.) in den Mitgliedstaaten der EU weiter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / b) Abkömmlinge

Rz. 83 Sind Abkömmlinge vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so steht diesen kraft Gesetzes das gesamte Vermögen zu, mehreren zu unter sich gleichen Teilen. Kinder schließen Enkelkinder aus (sog. Linearsystem). Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Rz. 84 In der Ehe geborene und außer der Ehe geborene Abkömmlinge[1...mehr