Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.5 Fazit

Rz. 301 Die steueroptimierte Unternehmensnachfolge ist eine Königsdisziplin der steuerlichen Beratung. Nur durch das Ausschöpfen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten können steuerliche Konstrukte entstehen, deren Anerkennung unstreitig ist. Ferner kann die Nachfolgeplanung so gesteuert werden, dass die übergebende und die übernehmende Generation ihre Ziele erreichen, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.5 Satzungsmäßigkeit

Rz. 250 Für den Status der Gemeinnützigkeit einer Stiftung ist die Satzungsmäßigkeit entscheidend. Denn nach § 59 AO wird einer Stiftung dieser Status nur gewährt, wenn sich aus der Stiftungssatzung ergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52–54 AO entspricht und dass er selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.3 Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 100 Mit der einfachen Nachfolgeklausel wird der Personengesellschaftsanteil entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (§ 723 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB; § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 HGB) vererblich gestellt. Bei der einfachen Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Sondererbfolge) auf alle Erben über.[1] Beim Kommanditiste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.4 Anerkennungsverfahren

Rz. 249 Das Gemeinnützigkeitsrecht enthält kein besonderes Anerkennungsverfahren.[1] Es ergeht auch kein Anerkennungsbescheid, mit dem einer neu errichteten Stiftung für die Zukunft der Status der Gemeinnützigkeit einmalig bescheinigt wird. Stattdessen ist verfahrenstechnisch wie folgt zu unterscheiden[2]: Der Praxis entspricht es, den finalen Satzungsentwurf dem zuständigen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.4.2 Wegzugsbesteuerung § 6 AStG

Rz. 222 Personen, die gem. § 17 EStG an (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaften qualifiziert beteiligt sind, müssen bei deren Übertragung durch vorweggenommene Erbfolge die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG beachten, wenn z. B. die begünstigten Kinder nicht in Deutschland unbeschränkt stpfl. sind. Denn gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG wird die Wegzugsbesteuerung auch da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.7.3 Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 156 Beim Vorbehalt eines Unternehmensnießbrauchs wird der Betrieb zwar auf den Nachfolger übertragen, der Alteigentümer bleibt aber weiterhin unternehmerisch tätig. Steuerrechtlich entstehen – ebenso wie beim Zuwendungsnießbrauch – zwei Gewerbebetriebe: Aktiver Betrieb des Nießbrauchers und ruhender Betrieb des Erwerbers. Der Alteigentümer als Nießbraucher erzielt weiter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.6 Zwischenfazit

Rz. 251 Ein Vorteil gemeinnütziger Stiftungen besteht in der umfassenden steuerlichen Privilegierung; ferner können Spenden oder Zustiftungen steuerlich geltend gemacht werden. Gefahren resultieren aus Verstößen gegen die Satzung und der Aberkennung der Gemeinnützigkeit, die eine rückwirkende Vollbesteuerung für die letzten 10 Jahre bewirkt (§ 61 Abs. 3 AO). Die Einbringung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Vorbemerkung

Rz. 14 Die Unternehmensnachfolge kann durch verschiedene zivil- und steuerrechtliche Besonderheiten beeinflusst werden. Sie ist ein entscheidender Faktor zur Erhaltung von Unternehmen und dient ebenso der Sicherung von Arbeitsplätzen bei mittelständischen Unternehmen. Rz. 15 Es lassen sich folgende Gestaltungsziele definieren[1]: Unternehmenskontinuität, Wirtschaftliche Absiche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.3 Bereicherung des Beschenkten

Rz. 19 Die Entreicherung des Schenkers setzt konkludent die Bereicherung des Beschenkten voraus. Erforderlich ist eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Vermögensmehrung beim Beschenkten.[1] Rz. 19a Soweit der Empfänger eine Leistung als Treuhänder hält oder die Leistung zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, liegt auf der Ebene des Haltenden mangels Bereicherung kei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.2 Probleme beim Fehlen einer Nachfolgeregelung

Rz. 113 Mit dem Erbfall geht automatisch auch der Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erben (§ 1922 Abs. 1 BGB), ggf. auf die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§ 2032 Abs. 1 BGB), zu. Probleme ergeben sich bei der Erbengemeinschaft dahingehend, dass diese nur gemeinschaftlich die Rechte aus dem Geschäftsanteil ausüben kann (§ 18 Abs. 1 GmbHG; § 69 Abs. 1 AktG). Das kann de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 103 Will der Erblasser bei der Unternehmensnachfolge eine bestimmte Qualifikation der infrage kommenden Erben sicherstellen, kann dies im Wege der qualifizierten Nachfolgeklausel geschehen. Hierbei wird im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Gesellschaftsanteil nur auf bestimmte, vorher festgelegte Erben im Wege der Sondererbfolge übergehen soll.[1] Damit wird der Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.6 Form der Schenkung

Rz. 24 Gem. § 518 Abs. 1 BGB ist das Versprechen, eine Leistung schenkweise zuzuwenden, notariell zu beurkunden. Hierdurch soll ausschließlich der Schenker geschützt werden. Die Annahme des Schenkungsversprechens kann hingegen formfrei erfolgen, sofern nicht andere Formvorschriften eingreifen und daher auch insoweit eine notarielle Beurkundung erfolgen muss.[1] Rz. 24a Ein Fo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1 Begriff

Rz. 17 Tatbestandsmerkmale der Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB sind: Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, Bereicherung des Beschenkten dadurch, und Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.5 Schenkungsabrede

Rz. 23 Zur Vollziehung einer Schenkung ist die Schenkungsabrede notwendig. Sie ergibt sich aus dem Wortlaut des § 516 Abs. 1 BGB "… wenn beide Teile darüber einig sind …". Aus dieser Formulierung lässt sich der vertragliche Charakter einer Schenkung ablesen, da die Schenkungsabrede nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen wirksam wird (§ 311 Abs. 1 BGB).[1] Rz. 23a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.4 Abtretungsklausel

Rz. 118 Die freie Vererblichkeit von GmbH-Anteilen kann (alternativ oder zusätzlich zur Einziehungsklausel) durch eine in der Satzung verankerte Abtretungsklausel beschränkt werden.[1] Eine solche Abtretungsklausel sieht vor, dass die Erben im Rahmen einer Nebenleistungsverpflichtung gem. § 3 Abs. 2 GmbHG die aufgrund der Erbfolge erworbenen Geschäftsanteile mit allen Rechte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7.2.3 Fazit

Rz. 317 Mit einer ausschließlich eigenkapitalfinanzierten Gesellschaft ist der Erbe erbschaftsteuerlich besser gestellt als bei Fremdfinanzierung. Rz. 318 Losgelöst von einer rein steuerlichen Betrachtung stellt die Eigenfinanzierung stets die wirtschaftlich günstigere Alternative dar, da die Fremdkapitalgeber keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unterneh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2 Überblick über das Verschonungssystem

Rz. 286 Das ErbStG kennt unterschiedlich Optionen der Verschonung von Betriebsvermögen (Rz. 205). Bei einem Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens greift im Grundsatz die Basisverschonung (§ 13a ErbStG), d. h. der Erwerb kann weitgehend (Regelverschonung: 85 %) oder vollständig (Optionsverschonung: 100 %) frei von ErbSt bzw. SchenkSt erfolgen, soweit es sich um begünstigtes V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.6 Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 108 Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ermöglicht beim Tod eines Gesellschafters den Eintritt von Nachfolgern außerhalb der Erbfolge und somit ohne Rücksicht auf die Erbenstellung. Der Nachfolger muss entweder im Gesellschaftsvertrag bereits mitgewirkt haben oder der Übernahme des Anteils mit allen verbundenen Rechten und Pflichten in sonstiger Weise zugestimmt hab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.9.1 Betriebsübertragung im Ganzen

Rz. 159 Plant der Alteigentümer seinen Rückzug aus dem Unternehmen, bietet sich die Betriebsübertragung im Ganzen an, falls ein geeigneter Nachfolger vorhanden ist.[1] Bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen muss der Erwerber die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG fortführen. Voraussetzung hierfür ist, dass das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich an allen funktio...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.4 Erbersatzsteuer

Rz. 238 Für Familienstiftungen entsteht die Erbersatzsteuerpflicht alle 30 Jahre (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Hierbei wird ein Generationenübergang auf 2 Kinder fingiert. Bei der Berechnung der Ersatzerbschaftsteuer wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder (800.000 EUR) gewährt. Ferner ist die ErbSt für die Hälfte des stpfl. Stiftungsvermögens nach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.6 Zwischenfazit

Rz. 241 Eine Familienstiftung ist im Grundsatz kein Steuersparmodell. Gleichwohl kann sie im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein, insb. zur Regelung der Unternehmensnachfolge aufgrund der aktuell bestehenden weitreichenden Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c und § 28a ErbStG).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.1 Erscheinungsformen

Rz. 177 Bei wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung lässt sich zwischen Versorgungs-, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung unterscheiden.[1] Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.[2] Je nach Einordnung der wiederkehrenden Leistungen ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen sow...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.2 Grundsätzliche Unterscheidung der Modelle

Rz. 122 Die Gestaltungsmodelle differenzieren danach, ob die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten oder auf den Tod des Unternehmers erfolgen soll. Damit verbunden ergibt sich die Unterscheidung, ob die Nachfolge durch Rechtsgeschäft oder durch Verfügung von Todes wegen geregelt wird. Ferner sind verschiedene zeitliche Abfolgen möglich: Die Nachfolge kann sofort zu einem bestim...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9.1 OHG

Rz. 41 Infolge der für die OHG geltenden Vertragsfreiheit ist eine schrittweise Übertragung des Unternehmens an den Unternehmensnachfolger denkbar, ggf. auch unter Nießbrauchsvorbehalt (Rz. 45ff.). So kann der Übertragende seine Beteiligung an der OHG, insbes. unter Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.3 Wiederkehrende Leistungen

Rz. 179 Erfüllen wiederkehrende Leistungen nicht die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Versorgungsleistungen (Rz. 180ff.), weil z. B. kein durch § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigtes Vermögen übertragen wurde, die Leistungen nicht lebenslänglich gewährt werden oder die Erträge des Vermögens nicht zur Finanzierung der wiederkehrenden Leistungen ausreichen, sind die Gr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.3.1 Erbklauseln in Übergabeverträgen

Rz. 123 Probleme ergeben sich häufig, wenn bestimmte Erben durch Erbklauseln im Übergabevertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Hier können sich Verstöße gegen den Grundsatz der Testierfreiheit oder gegen das Pflichtteilsrecht ergeben. Praxis-Beispiel Erbklauseln im Übergabevertrag Unternehmer U betreibt eine Maschinenfabrik, die ca. 99 % ihrer Umsätze im Auslan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.1 Geplante Übergabe

Rz. 134 Bei der sofortigen Unternehmensnachfolge erfolgen die operative und vermögensmäßige Übertragung des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt nach den Vorgaben des Betriebsinhabers. Praxis-Beispiel Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten Die Ehegatten M und F führen gemeinsam ein mittelständisches Hotel. Sohn S ist gelernter Hotelmanager und soll den Betrieb zu einem unbes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.9.4 AG

Rz. 44 Die AG ist in der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung hinsichtlich der Aktiengattungen deutlich flexibler als die GmbH bei ihren Gesellschaftsanteilen. Sonst ist die AG gem. § 23 Abs. 5 AktG strikt an das Gesetz gebunden. Abweichungen sind nur zulässig, soweit diese ausdrücklich zugelassen sind[1]. Rz. 44a Aufgrund der Weisungsfreiheit des Vorstands gegenüber dem Aufsi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.1 Überblick

Rz. 180 Versorgungsleistungen werden regelmäßig vereinbart, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Hierbei ist – trotz Zahlungsflusses – insgesamt von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen.[1] Versorgungsleistungen liegen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG [2] vor und sind beim Verpflichteten als Sonder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.5 Keine Versorgungsleistungen bei Gleichstellungsgeldern

Rz. 191 Hat der Erbe aufgrund eines Erbverzichtvertrags seinen Geschwistern auf deren Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist die Vermutung, dass damit erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt. Als Argument für die Versagung des Sonderausgabenabz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.3 Keine Versorgungsleistungen bei entgeltlicher Vermögensübertragung

Rz. 187 Liegen keine Versorgungsleistungen vor, da die Übertragung z. B. auf einem voll entgeltlichen Leistungsaustausch beruht, d. h. Leistung und Gegenleistung stehen sich nach kaufmännischen Gesichtspunkten gleichwertig gegenüber, ist zu prüfen, ob die wiederkehrenden Leistungen als Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.7 Gestaltungsmöglichkeit bei Versorgungsleistungen

Rz. 193 Hat der Vermögensübergeber neben dem nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigten Vermögen im Rahmen des Übertragungsvertrags oder der Verfügung von Todes wegen weiteres nicht begünstigtes Vermögen übertragen (z. B. Grund-, Wertpapiervermögen), ist für die Zuordnung der Versorgungsleistungen die konkrete Vereinbarung im Übertragungsvertrag maßgebend. Dabei wird es grund...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.2 Fehlender manifestierter Wille des Übergebers

Rz. 137 Bei der ungeplanten Unternehmensnachfolge können sich aus dem fehlenden manifestierten Willen des Übergebers verschiedene Probleme ergeben: Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen Gesamthandsvermögen (§§ 19022 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB). Das gilt ebenso für ein im Nachlass enthaltenes gewerbliches Unter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.1 Überblick

Rz. 48 Für die Unternehmensnachfolge gibt es kein spezielles Erbrecht. Grundkenntnisse des gesetzlichen Erbrechts sind unerlässlich, da neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten und Auswirkungen auch das gesetzliche Erbrecht für die Unternehmensnachfolge von großer Bedeutung ist.[1] Viele der zu treffenden Maßnahmen erklären sich nur aus den Besonderheiten des Erbrechts. Darü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.4 Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

Rz. 139 Bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft ergeben sich Probleme hinsichtlich der Frage, ob Anschaffungskosten bei vorzeitiger Auflösung der Erbengemeinschaft entstehen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Erbe vorzeitig wegen Streitigkeiten ausscheiden möchte und dafür Abfindungszahlungen erhält. Bei einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines Miterben An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.5.3 Aufnahme als stiller Gesellschafter

Rz. 146 Je nach Grad der Verantwortung besteht die Möglichkeit, die für die Nachfolge infrage kommenden Kinder in eine typisch stille Gesellschaft aufzunehmen. Damit erzielen die Kinder zunächst Kapitaleinkünfte mit eingeschränktem Risiko. Da die Kapitalüberlassung im Vordergrund steht, erfolgt keine Übertragung von unternehmerischer Verantwortung auf die Kinder. Rz. 146a Alt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.1 Ausgangssituation

Rz. 260 Nicht nur die ErbSt bzw. SchenkSt, sondern auch die ESt kann bei Unternehmensnachfolgen eine erhebliche oder sogar existenzbedrohende Liquiditätsbelastung auslösen, wenn die steuerliche Situation vorab nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße analysiert wird. Praxis-Beispiel Schenkung des Grundstücks aus Betriebsvermögen V betreibt ein Einzelunternehmen und ist zugleich ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.6 Freibetrag Betriebsübergang

Rz. 276 Ertragsteuerliche Besonderheiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge ergeben sich darüber hinaus durch die einmalige Gewährung des Freibetrags für den Betriebsübergang. Freibetrag bei Betriebsübergang Fall 1: Der 60-jährige U möchte sein Einzelunternehmen auf seinen Sohn S übertragen. Der Wert des Unternehmens beträgt 150.000 EUR. Den gleich hohen Kaufpreis finanziert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7 Pflichtteile

Rz. 73 Mögliche Bestandteile der gesetzlichen Erbfolge sind die Pflichtteile nach den §§ 2303ff. BGB. Grundsätzlich kann der Erblasser im Rahmen der gewillkürten Erbfolge frei verfügen, wem er etwas von seinem Vermögen zukommen lassen möchte. Dieses Prinzip wird zugunsten der nächsten Verwandten durch die Pflichtteilsregeln durchbrochen. Diese stehen lediglich einem begrenzt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.3 Stifterdrittel

Rz. 247 § 58 Nr. 6 AO regelt eine besondere Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen. Danach dürfen Stiftungen einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne ihren gemeinnützigen Status zu verlieren (sog. Stifterdritte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.7.2 Zuwendungsnießbrauch

Rz. 153 Die Zuwendung eines "echten Unternehmensnießbrauchs" setzt die Übertragung der Unternehmerstellung auf den Nießbraucher voraus. Der Nießbraucher, der nach § 22 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen ist, betreibt das Unternehmen für eigene Rechnung, muss dieses aber in seinem Bestand für den Besteller erhalten. Das Eigentum am Anlagevermögen verbleibt entsprec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 285 Bei der Vorbereitung der Übertragung eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen auf die nächste Generation durch Erbschaft oder Schenkung steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG), im Mittelpunkt der Gestaltungsüberlegungen. Ob der Erbfall jedoch an einem aus steuerlicher Sicht besonders günstige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.1 Besteuerung bei Errichtung und Auflösung

Rz. 242 Stiftungen in Deutschland haben im Regelfall einen gemeinnützigen Status, mit dem weitreichende Steuervergünstigungen einhergehen, da sie selbstlos, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO fördern. Dabei erfährt die Stiftung im Gemeinnützigkeitsrecht eine gewisse Sonderbehandlung, da es vereinzelt Regelungen enthält, die speziell ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.1 Vorbemerkung

Rz. 95 Seit 1.1.2024 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021[1] in Kraft. Hiermit hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der GbR, OHG und KG vorgenommen.[2] Die Neuerungen durch das MoPeG betreffen im Wesentlichen die GbR. Bei den Pers...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.4.3 Entstrickungsbesteuerung

Rz. 224 Bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf nicht unbeschränkt stpfl. Personen ist die Entstrickungsbesteuerung gem. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG zu beachten. Danach gilt ein Wirtschaftsgut als zum gemeinen Wert entnommen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt ist. Bei Bet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.8 Schenkungsversprechen auf den Tod des Unternehmers

Rz. 158 Mit dem Schenkungsversprechen auf den Tod des Unternehmers soll das Interesse an der Mitarbeit im Unternehmen gefördert werden. Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden nach § 2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Die Verfügung von Todes wegen sollte im E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.1 Zielsetzung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung

Rz. 111 Im Gegensatz zu den Anteilen an einer Personengesellschaft sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG).Entsprechend wird der Bestand der Kapitalgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht beeinflusst. Rz. 112 Nachfolgeklauseln bei Kapitalgesellschaften kommt daher – im Vergleich zu Nachfolgeklauseln bei Pe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.9.2 Übertragung von Teilbetrieben

Rz. 160 Hat ein Unternehmer mehrere Teilbetriebe, die zueinander in keinerlei sachlicher und wirtschaftlicher Verbindung stehen, und möchte er sich lediglich aus einem Teilbetrieb zurückziehen, bietet sich die Übertragung eines Teilbetriebs an.[1] Eine steuerneutrale Übertragung mit Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ist allerdings nur möglich, wenn der übertragene Tei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.3 Stille Reserven

Rz. 265 Stille Reserven resultieren aus der Differenz zwischen dem Buchwert von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und dem Verkehrswert. Sie entstehen z. B. durch Abschreibungen und Wertsteigerungen von Aktiva oder durch Unterbewertung von Passiva. Rz. 266 Die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachfolgeplanung, da diese bei A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2.1 Vorbemerkung

Rz. 231 Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen (Rz. 242ff.) keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Beendigung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.mehr