Rz. 180

Versorgungsleistungen liegen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG[1] vor und sind beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten korrespondierend nach § 22 Nr. 1b EStG[2] steuerpflichtig[3]. Eine begünstigte Vermögensübertragung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegt nur bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung folgender Wirtschaftsgüter vor:

  • Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i. S. v. § 13, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt,
  • Betrieb oder Teilbetrieb sowie
  • ein mindestens 50 % betragender Anteil an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
[3] § 10 EStG Rz. 41f.

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