Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 44 Verzinsung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) nach dessen Art. II § 23 Abs. 2 erst mit Wirkung zum 1.1.1978 in Kraft getreten. Durch Art. 2, Art. 68 Abs. 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist in Abs. 3 mit Wirkung zum 1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2018, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht Referenten: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen; Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken Ort: Kaiserslautern/SAKS Urban Design Hotel Datum: Samstag, 1.12.2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht

A. Einleitung Rz. 1 Das Arbeitsrecht spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wenn der Erblasser selbst Arbeitgeber war und die Erbengemeinschaft seine Aufgaben übernimmt. Das Arbeitsrecht spielt umgekehrt aber auch dann eine Rolle, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt. In diesem Fall kann die Erbengemeinschaft Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Lohn, Abfindungen oder auch Url...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Das Arbeitsrecht spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wenn der Erblasser selbst Arbeitgeber war und die Erbengemeinschaft seine Aufgaben übernimmt. Das Arbeitsrecht spielt umgekehrt aber auch dann eine Rolle, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt. In diesem Fall kann die Erbengemeinschaft Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Lohn, Abfindungen oder auch Urlaubsabgeltung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 1. Flexible Arbeitszeit

Rz. 45 Die Forderung nach flexiblen Arbeitszeiten führt zur Errichtung von Arbeitszeitmodellen. Die Ausgestaltung unterliegt dem individuellen Arbeitsrecht. Sie wird durch tarifvertragliche Regelungen und durch Betriebsvereinbarungen flankiert.[60] Rz. 46 Unter dem Oberbegriff der Arbeitszeitkonten werden verschiedene Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit geführt,[61] ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 1. Grundsatz

Rz. 10 Ob "im Ernstfall" die Erbengemeinschaft von dem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch fordern kann, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich gilt, dass Abfindungsansprüche aus Vergleichen oder Aufhebungsverträgen vererblich sein können.[14] Dies gilt unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, der Abfindungsan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 2. Übergang auf die Erben

Rz. 11 Umstritten ist die Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, aber nach dem Abschluss der Vereinbarung verstirbt. a) Vertragliche Ansprüche Rz. 12 Im Vordergrund steht die Frage, wann der Anspruch auf Abfindung entsteht oder entstanden ist. Jeder Fall ist gesondert zu betrachten und genau zu berück...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / VIII. Arbeitszeitkonten

Rz. 44 Zugriff hat die Erbengemeinschaft auch auf die vererblichen Arbeitszeitkonten, soweit sie Rechtsnachfolgerin des Arbeitnehmers geworden ist, § 1922 BGB.[59] 1. Flexible Arbeitszeit Rz. 45 Die Forderung nach flexiblen Arbeitszeiten führt zur Errichtung von Arbeitszeitmodellen. Die Ausgestaltung unterliegt dem individuellen Arbeitsrecht. Sie wird durch tarifvertragliche R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 3. Zusammenfassung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / C. Tod des Arbeitgebers

Rz. 56 Mit dem Tod des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.[72] Das Arbeitsverhältnis geht im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über. Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden die Miterben zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten.[73] I. Fortführung des Arbeitsverhältnisses Rz. 57 Wird das Arbeitsverhältnis fortgef...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / VII. Kündigungsschutzklage

Rz. 40 Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Arbeitgebers ein, § 1922 BGB. Dies bedeutet auch, dass sie Prozesse des Verstorbenen weiterführen können. Im Kündigungsrechtsstreit sind hierbei zwei Situationen zu unterscheiden: 1. Kündigung vor Tod des Arbeitnehmers Rz. 41 Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlose...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / I. Arbeitsverhältnis

Rz. 2 Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen ist der Umstand, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag miteinander verbunden sind, der die Rechte und Pflichten der Parteien weitgehend bestimmt.[1] Der Arbeitsvertrag ist Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB. Als Dauerschuldverhältnis angelegt, erfordert er ein vertrauensvolles Zusammenwirken, besondere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / VI. Gratifikationen

Rz. 39 Gratifikationen sind Sonderzahlungen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet werden. Die Bezeichnungen sind sehr unterschiedlich: Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Jahresprämie, Anwesenheitsprämie.[54] Gleich wie diese Zahlung nun benannt wird, so setzt ihre Auszahlung voraus, dass es hierzu eine Vereinbarung gibt. Diese Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / III. Urlaubsansprüche

Rz. 27 Verstirbt der Arbeitnehmer, so wird das Schicksal des Urlaubsanspruchs diskutiert. Rz. 28 Der Anspruch auf Erteilung von Urlaub ist höchstpersönlicher Natur und geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.[38] Dies ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur.[39] Rz. 29 Hieran anknüpfend wurde zum Teil der Schluss gezogen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / I. Lohnzahlungen und besondere Zahlungen

Rz. 6 Unter dem Gesichtspunkt der Universalsukzession, § 1922 BGB, gehen die Ansprüche auf Lohnzahlung[11] auf die Erben über. Die Erbengemeinschaft kann vom Arbeitgeber die Zahlung der bis zum Tode des Arbeitnehmers entstandenen Lohnansprüche verlangen, ein Miterbe freilich nur die Leistung an die Erbengemeinschaft. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung nur durch Leist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / X. Ausschlussfristen

Rz. 53 Die Inhalte der Arbeitsverhältnisse sind durch formularmäßige Arbeitsverträge (ohne individuelles Aushandeln von Klauseln vor Vertragsschluss) oder oft auch durch Tarifverträge ausgestaltet. In diesen Arbeits- oder Tarifverträgen sind in der überwiegenden Zahl Ausschlussfristen verankert. Jene Ausschlussfristen verfolgen das Ziel – im wohlverstandenen Interesse beider...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 1. Form der Kündigung

Rz. 63 Bringt die Erbengemeinschaft keinen Geschäftsführer in Position und sind die Miterben die "Unternehmensträger", dann sollten sie auf einige Stolpersteine achten, die das Arbeitsrecht im Bereich der Kündigung bereithält. Rz. 64 Entscheidet sich die Erbengemeinschaft Kündigungen auszusprechen, so hat sie diese in der Form des § 623 BGB abzugeben. Kündigungen bedürfen zu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / II. Persönliche Leistungsverpflichtung

Rz. 3 § 613 BGB hebt deutlich die persönliche Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers hervor. Hieraus wird abgeleitet, dass der Arbeitnehmer seine Leistung selbst und höchstpersönlich zu erfüllen hat. Er kann sie in der Regel nicht an einen "Ersatzmann" oder "Gehilfen" delegieren.[2] Aus dieser Betrachtungsweise leiten sich auch die Rechtsfolgen ab für den Fall, dass einer ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 2. Tod des Arbeitnehmers nach Einreichung der Kündigungsschutzklage

Rz. 43 Stirbt der Arbeitnehmer, nachdem er die Kündigungsschutzklage eingereicht hat, so können die Erben den Prozess weiterverfolgen,[57] sofern Vergütungsansprüche bis zum Tod des Arbeitnehmers sichergestellt werden sollen. Sofern der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist (oder einer sozialen Auslauffrist) verstirbt, kann die Wirkung der Kündigung wegen des vorherige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 1. Kündigung vor Tod des Arbeitnehmers

Rz. 41 Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlosen Kündigung nach Zugang der schriftlichen Kündigung, aber vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG, so können die Erben auch die Kündigungsschutzklage einreichen, um die Wirkungen des § 7 Hs. 1 KSchG zu verhindern und um die Leistungsklage auf Ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / I. Fortführung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 57 Wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, so geht das Arbeitsverhältnis, so wie es "steht und liegt", auf die Erbengemeinschaft über. Der Abschluss eines neuen Vertrages ist nicht erforderlich, da die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand der Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist, § 1922 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass nicht die Erbengemeinschaft selbst Vertragspartner wer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / II. Haftung für Arbeitsentgelt

Rz. 59 Führt eine Erbengemeinschaft ein Unternehmen fort, so haftet sie für die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nach § 1967 Abs. 2 BGB haften die Erben u.a. für die vom Erblasser herrührenden und die den Erben treffenden Verbindlichkeiten. Rz. 60 Rückständige Lohnzahlungsverpflichtungen sind vererblich, womit die Erbengemeinschaft auf Seiten des Arbeitge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / IV. Aufhebungsvertrag

Rz. 71 Möchte die Erbengemeinschaft Arbeitsverhältnisse nicht weiterführen, so steht es ihr frei, den Arbeitnehmern den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen anzubieten. Diese kommen nur wirksam zustande, wenn auch die Arbeitnehmer zu einem solchen Abschluss bereit sind und dieser der Schriftform des § 623 BGB genügt. Der gesamte Vertragsinhalt muss folglich durch die Unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 2. Kündigungsfrist des § 626 BGB

Rz. 70 Nach § 626 Abs. 1 BGB kann die Kündigung durch die Erbengemeinschaft auch aus wichtigem Grund erfolgen. Allerdings muss auch hier die Erbengemeinschaft die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Demzufolge kann die Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / V. Herausgabe von Unterlagen

Rz. 37 Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers in der Regel erlischt, haben die Erben dennoch die dem Arbeitnehmer überlassenen Unterlagen und Betriebsmittel herauszugeben. Dies ergibt sich aus der Erbenhaftung nach § 1967 BGB und dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft die Ansprüche zu erfüllen hat, die nicht die persönliche Arbeitsleistung des Arbeitn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / B. Tod des Arbeitnehmers

Rz. 5 Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Dienstverhältnis, auch jenes bei Arbeitnehmerüberlassung (§ 613 S. 1. BGB).[7] Die Erben sind nicht verpflichtet die persönliche Dienstpflicht des Verstorbenen zu übernehmen.[8] Diese geht nicht auf die Erben über. Die Arbeitspflicht erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers.[9] Die Erbenhaftung des § 1967 BGB führt jedoch dazu, dass ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / d) Sozialplanabfindung

Rz. 24 Sozialplanabfindungen sind grundsätzlich vererblich. Doch sind die Normgeber in der Ausgestaltung des Sozialplans und der Abfindungsregelung frei. Gewährt der Sozialplan Arbeitnehmern eine Abfindung für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, so sollen auf diesem Weg Nachteile ausgeglichen werden, die durch das beendete Arbeitsverhältnis entstehen. Gedanklich wird ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / 2. Vererblichkeit des Arbeitszeitguthabens

Rz. 48 Verstirbt der Arbeitnehmer und es war individuell oder durch Tarifvertrag ein Arbeitszeitkontenmodell vereinbart, so ergeben sich mit Blick auf das Arbeitsverhältnis im Todesfall eines Arbeitnehmers regelmäßig zwei Situationen, die Fragen aufwerfen: Entweder hat der Arbeitnehmer in seinem Stundenkonto ein "Minus" erwirtschaftet, so dass zu fragen ist, ob eine Nacharbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / IX. Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung

Rz. 52 Wird zugunsten des Arbeitnehmers eine Direktversicherung abgeschlossen, die der Arbeitgeber monatlich bedient, indem er Abzüge vom Arbeitsentgelt vornimmt, und sehen die Bedingungen des Vertrages es vor, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Ehefrau oder die Erben direkt nach dem Tod zu erfolgen hat, so stehen jene Ansprüche auch direkt dem Erben oder der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 62 Gelangt die Erbengemeinschaft in die Position eines Arbeitgebers, so wird sie zwangsläufig mit der Thematik der Kündigung von Arbeitsverhältnissen konfrontiert. Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Haushaltshilfen, Pflegekräften und Privatsekretären können in der Praxis schon Probleme bereiten, da die Erben meist ein gesteigertes Interesse haben, diese Arbeitsve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / II. Abfindungen

Rz. 8 Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu. Der Abfindungsanspruch setzt immer eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus. Diese kann individualvertraglicher Natur sein oder sich aus den §§ 1a, 9, 10 KSchG ergeben. Im Übrigen können sich Abfindungsansprüche auch aus speziellen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / V. Arbeitszeugnis

Rz. 73 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 630 BGB, § 109 GewO. Er entsteht "bei" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und setzt ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus.[88] Rz. 74 Der entstandene Anspruch geht nach § 1922 BGB auf die Erben über, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft auch dann ein Arbeitsz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / IV. Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung

Rz. 34 In so manchem Arbeitsvertrag sind schriftlich wirksame nachvertragliche Wettbewerbsverbote verankert. Danach erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe des hälftigen zuvor erzielten Bruttogehaltes und enthält sich dafür einer Wettbewerbstätigkeit. Das Wettbewerbsverbot richtet sich im Wesentlichen nach den §§ 74 ff. HGB....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / b) Abfindung nach § 1a KSchG

Rz. 17 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht auch das Urteil des BAG[26] aus dem Jahr 2007, wobei Grundlage dieser Entscheidung eine Kündigung nach § 1a KSchG war. § 1a KSchG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung zu beenden. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / c) Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG

Rz. 20 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bleibt fraglich, wann der Abfindungsanspruch nach den §§ 9, 10 KSchG entsteht und unter welchen Umständen dieser für vererblich angesehen wird. Rz. 21 Im Falle der §§ 9, 10 KSchG wird ein gerichtlicher Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung gestellt, weil eine Fo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Arbeitsrecht / a) Vertragliche Ansprüche

Rz. 12 Im Vordergrund steht die Frage, wann der Anspruch auf Abfindung entsteht oder entstanden ist. Jeder Fall ist gesondert zu betrachten und genau zu berücksichtigen, wie die Vertragsformulierungen im Vergleich lauten.[16] Die Parteien können frei entscheiden, ab welchem Zeitpunkt sie den Anspruch als entstanden qualifizieren wollen.[17] Rz. 13 Im Umgang mit diesen Abfindu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 25 Dieses Kriterium stellt auf die für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt aufzuwendende Zeit ab. Im Einzelnen ist zu klären, ob überdurchschnittlich viel Zeit im Vergleich zu anderen, nicht nur erbrechtlichen, Mandaten erforderlich war. Der überwiegend im Erbrecht tätige Rechtsanwalt muss also nicht diese zweifelsohne im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten aufwendige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Zu dieser dritten Auflage der "Erbengemeinschaft" gibt es viel Neues zu berichten: Im Kreise der Autoren freue ich mich, drei weitere hervorragende Spezialisten begrüßen zu dürfen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / 4. Verfügung als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßnahme

Rz. 77 Es ist umstritten, ob und wann eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand abweichend von § 2040 BGB durch die Mehrheit der Miterben wirksam vorgenommen werden kann, wenn sie gleichzeitig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist.[175] Nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH aus dem Jahr 1965 können unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungen erforderl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.7 Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (Nr. 7)

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Abschließende Regelungen in Gesetzen über Unfallverhütungsvorschriften gehen dem Mitbestimmungsrecht vor, § 87 Abs. 1 Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.1.1 Betrieb oder Betriebe eines Arbeitgebers

Rz. 7 Das Initiativrecht zur Errichtung einer BKK steht dem Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln; die Errichtung einer BKK durch mehrere Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dem Arbeitgeber ist es jedoch überlassen, ob er nur für einen, einige oder alle seine Betriebe eine BKK errichten will. Dies muss aus dem Satzungsen...mehr

Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 36 Pfleges... / 2.5 Leistungserbringer

Rz. 40 Aufgrund der durch das PflegeVG initiierten besonderen Form der Pflege, die jetzt namentlich rehabilitative und allgemein aktivierende Elemente beinhalten soll (vgl. Ausführungen zu Rz. 7 ff.), muss zwangsläufig auch eine entsprechende Auswahl der vom Gesetzgeber geforderten Pflegekräfte stattfinden. Rz. 41 Auch hinsichtlich der Person des Leistungserbringers sei ein B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Autorenverzeichnis

Mario Filtzinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt a.M. Dr. René Gülpen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator, Testamentsvollstrecker (AGT), Aachen Arne Hartmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Hildesheim Dr. Marcus Hartmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Karlsruhe Karl-Ludwig Kerscher Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Germersheim Max K...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der lfd Arbeitslohn – Allg

Rn. 38 Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Der lfd Arbeitslohn ist das dem ArbN regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- o Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen o Zuschläge u geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen; BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718). Er kann auch der Höhe nach schwanken (BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BSt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 7.2.2.1 Versetzung?

§ 4 Abs. 1 TVöD/TV-L erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers, indem er bestimmt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzen darf. Was im Arbeitsrecht unter dem Begriff Versetzung zu verstehen ist, ist streitig. Überwiegend bezeichnet man als Versetzung jede Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.[...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 3.1 Betriebsübergang nach § 613a BGB, Anwendungsbereich

Geht durch Rechtsgeschäft ein selbstständiger Betrieb oder ein abgrenzbarer Betriebsteil auf einen Erwerber über, so liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. § 613a BGB bestimmt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. § 613a BGB gilt als bürgerlich-rechtliche Vorsch...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 7.2.1 Betriebsübergang nach § 613a BGB

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Trägers öffentlicher Verwaltung gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über. § 613a BGB gilt als bürgerlich-rechtliche Vorschrift[1] auch für den Staat[2], sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts[3] sowie für Tendenzunternehmen[4], wenn Betriebe/Einrichtungen veräußert oder übertragen werden. Auch ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 4.6 Einzelfragen

Urlaub Der Betriebserwerber hat auch Ansprüche auf Urlaub zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn einzelne Ansprüche aufgrund einzelvertraglicher Abmachungen über gesetzliche oder tarifliche Regelungen hinausgehen.[1] Betriebszugehörigkeit Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist vom neuen Arbeitgeber die beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegte Zeit vor ...mehr