Die außerordentliche Kündigung kann jedes Arbeitsverhältnis beenden. Sie kann sowohl fristlos als auch fristgebunden erklärt werden. Ihre Rechtfertigung richtet sich nach § 626 BGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist nicht dispositiv, es kann weder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ergänzt, erweitert oder ausgeschlossen werden. Allerdings ist u. U. die Zustimmung Dritter aufgrund eines besonderen Gesetzes erforderlich, z. B. bei schwerbehinderten Menschen nach §§ 168, 174 SGB IX, bei Schwangeren nach § 17 Abs. 2 MuSchG, bei Elternzeit nach § 18 Abs. 1 BEEG, in der Pflegezeit nach § 5 Abs. 2 PflegeZG, in der Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 Abs. 2 PflegeZG.
Zudem ist, wie bei jeder Kündigung eine vorhandene Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung) zu beteiligen.
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 1 BGB zunächst das Vorliegen eines "wichtigen Grundes an sich".
Liegt ein solcher vor, ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Hier ist zu prüfen, ob das Interesse des Kündigenden an einer außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten ist als das Interesse des Gekündigten, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fortzusetzen. Dabei sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Beanstandung, die Schwere der Pflichtverletzungen, der entstandene Schaden, die Wiederholungsgefahr, Abschreckungsgesichtspunkte, Nachtatverhalten, Unterhaltspflichten und eventuell mildere Mittel wie Abmahnung, ordentliche Kündigung oder Versetzung zu berücksichtigen.
Zudem muss eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes ausgesprochen werden.
Manche tarifvertraglichen Vorschriften sind der dargestellten gesetzlichen Vorschrift nachgebildet.
Maßgeblich ist für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes an sich", ob sich die Straftat auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.