Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.4.3 Weitergeltung sonstiger Vorschriften über Auskunftsrechte und sonstige Rechte

Das EntgTranspG regelt den individuellen Auskunftsanspruch des Beschäftigten bezüglich der Entgelte, ohne jedoch sonstige Auskunftsansprüche oder Rechte des Beschäftigten aus anderen Gesetzen damit auszuschließen. So bestimmt § 10 Abs. 4 EntgTranspG ausdrücklich, dass Auskunftsansprüche aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Zu denken ist hier z. B. an das Einsichtsrecht in...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.4 Erneutes Auskunftsverlangen

Gesetzlich geregelt ist, wie mit wiederholten Auskunftsverlangen umzugehen ist. Zu unterscheiden ist der Regelfall[1] und die Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Einführung des Auskunftsanspruchs durch das neue Entgelttransparenzgesetz.[2] 3.2.4.1 2-Jahreszeitraum Wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes Auskunft erteilt, so kann ein erneutes Auskunftsverlangen erst nac...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6 Inhalt und Reichweite

Die wesentlichen Vorschriften zu Inhalt und Reichweite des Auskunftsanspruchs finden sich in den §§ 11 und 12 EntgTranspG. § 11 Abs. 1 EntgTranspG bestimmt, dass nicht nur Auskunft zu den Entgelten für die Vergleichstätigkeit = Vergleichsentgelt, sondern auch zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung erteilt werden muss. 3.6.1 Vergleichsentgelt – Vorgaben für die Bere...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.1.2 Mindestanzahl vergleichbarer Arbeitnehmer – Datenschutz

§ 12 Abs. 3 EntgTranspG erlangt bei der Auskunftserteilung die Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten sowohl des Anspruchsstellers als auch derjenigen Beschäftigten, über deren Entgelt nach diesem Gesetz Auskunft zu geben ist. In Satz 2 ist die wichtige Einschränkung enthalten, dass ein Vergleichsentgelt nicht anzugeben ist, wenn weniger als 6 Beschäftigte des jeweils...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3.1 Betriebsrat

Grundsätzlich ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber Adressat des Auskunftsverlangens des Beschäftigten. Dies gilt für jedes der näher in den Abschn. 3.4 und 3.5 dargestellten Verfahren.mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.4 Vollzeitäquivalent

Das Vergleichsentgelt Teilzeitbeschäftigter ist in ein Vollzeitäquivalent um- bzw. hochzurechnen, um eine Vergleichbarkeit zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnissen herzustellen.mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2 Formale Anforderungen an das Auskunftsverlangen

3.2.1 Erstmaliges Auskunftsverlangen § 25 EntgTranspG bestimmt, dass der Auskunftsanspruch erst nach 6 Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann, um dem Arbeitgeber die Zeit zu geben, die nötigen Vorbereitungen zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu treffen (Erstellung von Listen, Bewertung der Arbeitsplätze). Bei Inkrafttreten am 6.7.2017...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen: Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG). Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsv...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.2 Textform

Für das Auskunftsverlangen sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG nur die Textform[1] vor. Infolgedessen bedarf es zu einem wirksamen Auskunftsverlangen nicht einer vom Beschäftigen eigenhändig unterzeichneten Erklärung. Neben einer schriftlichen Anfrage reichen Fax oder auch E-Mail aus. Dabei muss lediglich die Person des Anfragenden erkennbar und die Anfrage auf einem dauerh...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.4.2 Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Inkrafttreten

Für die Anfangsphase ab Einführung des Auskunftsverlangens bestand eine Übergangsregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG. Danach konnte abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG [1], ein erneuter Anspruch auf Auskunft erst nach Ablauf von 3 Kalenderjahren geltend gemacht werden, wenn innerhalb von 3 Kalenderjahren seit Inkrafttreten des Gesetzes der Anspruch schon einm...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 6.3 Ansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis (Art. 7)

Arbeitnehmer haben das Recht, Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und auch in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie sie verrichten. Der Auskunftsanspruch ist dabei unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Arb...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3.3 Vertreter der Tarifvertragsparteien

Unter gewissen Voraussetzungen sieht das EntgTranspG abweichend davon die Beantwortung des Auskunftsverlangens durch Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien vor. Adressat ist aber auch in diesem Fall der Arbeitgeber (mit Tarifbezug), der nach Eingang ggf. dem Beschäftigten darüber zu informieren hat, dass die Vertreter der Tarifvertragsparteien die Auskunft erteilen ...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5 Verfahren der Auskunftserteilung – sonstige Arbeitgeber

Das Verfahren bei Arbeitgebern, die kein tarifvertragliches Entgeltsystem anwenden, ist in § 15 EntgTranspG geregelt. Anders als in dem im Abschnitt 3.4 erläuterten Verfahren fehlt die Übertragungsmöglichkeit auf die Vertreter der Tarifvertragsparteien, was nur konsequent ist. Denn § 15 EntgTranspG unterfallenden Arbeitgeber haben gerade kein tarifvertragliches Entgeltsystem...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.3 Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien

Hat der Arbeitgeber von der ihm nach § 14 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit den zuständigen Tarifvertragsparteien vereinbart, dass diese die Beantwortung des Auskunftsverlangens übernehmen, dann sind diese zuständig. Der Arbeitgeber muss dann jeweils die Tarifvertragsparteien umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen: Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden.[1] Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist[2], ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter. Er belässt die Auskunftserteilung beim ...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.2 Entgelt und 2 Entgeltbestandteile

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG bezieht sich die Auskunft auf die Nennung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts, welches in § 5 Abs. 1 EntgTranspG definiert ist[1] sowie zusätzlich auf bis zu 2 einzelne Entgeltbestandteile. Bei Sachleistungen wie Dienstwagen ist der finanzielle Wert der Leistungen anzusetzen.[2] Der Beschäftigte hat das Recht, auch den Durchs...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.6 Einschränkung der Reichweite

Eine Auskunft ist insoweit nicht zu erteilen, als sie sich auf – die gesetzlich definierten – nicht vergleichbaren Beschäftigtengruppen bezieht.[1] So müssen also einem Auszubildenden nicht die Entgelte von Arbeitnehmern (auch nicht z. B. im ersten Jahr nach Abschluss der Ausbildung) genannt werden.[2] Ferner kann die Auskunft verweigert werden, die bezüglich des Entgelts bei ...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.1 Anwendungsbereich

Beschäftige im Sinne des Gesetzes (d. h. Arbeitnehmer, Auszubildende und die weiteren, in § 5 Abs. 2 EntgTranspG genannten Personen) haben das Recht, Auskunft über Vergleichsentgelte zu verlangen. Die Auskunft gemäß § 10 EntgTranspG kann nur dann abgelehnt werden, wenn die vom Gesetz vorgesehene Unternehmensgröße oder wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl vergleichbar...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.9 Folgen nach erteilter Auskunft

Ergibt die erteilte Auskunft, dass der auskunftsverlangende Beschäftigte geringer vergütet wird als die vergleichbaren Beschäftigten, so kann der Arbeitnehmer eine Entgeltgleichheitsklage erheben, die auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG gestützt wird.[1] Hinweis Beweislast bei Entgeltgleichheitsklage Die Verteilung der Beweislast im Fall einer erteilten Auskunft ...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.4.2 Verbot entgegenstehender Vereinbarungen

Ähnlich wie auch im AGG lässt auch das EntgTranspG keinen vertraglichen Ausschluss der Vorschriften über das Verbot der Entgeltbenachteiligung[1] und des Entgeltgleichheitsgebots[2] zu. § 8 Abs. 1 EntgTranspG erklärt solche Regelungen (mündlich oder schriftlich, im Arbeitsvertrag oder außerhalb) für unwirksam, wobei diese Vorschrift nach der Begründung des Gesetzesentwurfs n...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.3 Angabe vergleichbarer Tätigkeiten

Der Auskunft Verlangende hat grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (beides vom Gesetz unter dem Begriff Vergleichstätigkeit zusammengefasst) zu benennen. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass der Beschäftigte dazu nur verpflichtet ist, soweit es ihm zumutbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Beschäftigt...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.4.1 2-Jahreszeitraum

Wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes Auskunft erteilt, so kann ein erneutes Auskunftsverlangen erst nach Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Auskunftsverlangen gestellt werden. Eine erneute Auskunft ist nur dann vor Ablauf des 2-Jahreszeitraums zu erteilen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben, was der Beschäftigte darzulegen hat.[1] Praxis-Beispiel We...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3 Adressat des Auskunftsverlangens

Der Gesetzgeber überträgt dem Betriebsrat bei der Sicherstellung der Entgeltgleichheit eine wichtige Funktion. § 13 EntgTranspG greift die Aufgabenzuweisung in § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG auf, der schon seit langem die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe des Betriebsrats definiert. Dies wird jetzt in § 13 EntgTranspG bekräftigt, ind...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3.2 Arbeitgeber

Möglicherweise etwas überraschend ist daher der Befund, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsräten – zunächst – nur sekundär Adressat des Auskunftsverlangens ist. Existiert bei einem Arbeitgeber kein Betriebsrat, so kann und muss der Beschäftigte sein Auskunftsverlangen selbstverständlich direkt an den Arbeitgeber richten.[1]mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4 Verfahren der Auskunftserteilung – tarifgebundene bzw. tarifanwendende Arbeitgeber

Unter Abschn. 2.1.4 wurde bereits die gesetzliche Differenzierung zwischen tarifgebundenen bzw. tarifanwendende Arbeitgebern auf der einen Seite und Arbeitgeber ohne Tarifbezug auf der anderen Seite angesprochen.[1] Diese Unterscheidung wird auch deutlich in der Gesetzessystematik, indem § 14 EntgTranspG das Verfahren für die zuerst genannten Arbeitgeber regelt und § 15 Entg...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.4 Information der Beschäftigten, wer Auskunft erteilt

In allen aufgezeigten Fällen besteht die Verpflichtung, die Beschäftigten darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt[1], damit diese wissen, an wen sie sich direkt zu wenden haben.mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5.3 Pflichten des Arbeitgebers und des Betriebsrats bei Auskunftserteilung

Anders als im Verfahren nach § 14 EntgTranspG hat der Gesetzgeber hier eine Frist zur Beantwortung Auskunftsverlangens vorgesehen. Gemäß § 15 Abs. 3 EntgTranspG müssen Arbeitgeber oder Betriebsrat die Auskunft innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens erteilen. Vorgeschrieben ist die Textform.[1] Praxis-Beispiel Frist zur Auskunftserteilung Ist das Auskunftsv...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.2.2 Gleiche Arbeit

Die Begriffe "gleiche Arbeit" und "gleichwertige Arbeit" sind zentral für die Beurteilung, ob ein Auskunftsanspruch eines Beschäftigten in Betracht kommt, und werden in § 4 Abs. 1 und 2 EntgTranspG definiert. Eine gleiche Arbeit wird gemäß § 4 Abs. 1 EntgTranspG geleistet, wenn weibliche und männliche Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen entweder...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.1 Vergleichsentgelt – Vorgaben für die Berechnungsweise im Überblick

§ 11 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG sieht in Bezug auf das Vergleichsentgelt vor, dass das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt, bezogen auf das – zurückliegende[1] – Kalenderjahr, berechnet als auf Vollzeitäquivalent hochgerechneter statistischer Median sowie bei entsprechendem Auskunftsverlangen die ebenfalls nach dem statistischen Median – auf das Kalenderjahr bezogen – berechnet...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.7 Erteilung der Auskunft

Ist das Auskunftsverlangen formal ordnungsgemäß gestellt und sind auch keine Verweigerungsgründe bzw. Gründe für eine eingeschränkte Auskunft erkennbar, so sind das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt sowie – soweit ebenfalls verlangt – auch maximal 2 Entgeltbestandteile der Beschäftigten mit einer Vergleichstätigkeit (= gleiche oder gleichwertige Tätigkeit) zu nennen. Mit...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.8 Folgen einer zu Unrecht verweigerten Auskunft bzw. unterlassenen Auskunft

Arbeitgebern ohne tarifvertragliches Entgeltsystem wird nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG bei einer unterlassenen oder zu Unrecht verweigerten Auskunft die Beweislast dafür auferlegt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 EntgTranspG vorliegt (Vorbild ist die Beweislastregelung in § 22 AGG). Bei Zuständigkeit des Betriebsrats gilt das Gleiche, wenn er die Au...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.4.1 Maßregelungsverbot

Wie aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bekannt[1], sieht auch § 9 EntgTranspG das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot vor, den Beschäftigten wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Gesetz zu benachteiligen. Jegliche Sanktion (z. B. Ausschluss von Vergünstigungen an andere Arbeitnehmer, Abmahnung, Kündigung) ist damit untersagt, wenn die oder der Beschäftigte ...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.10 Datenschutz

§ 8 Abs. 2 EntgTranspG schränkt die Verwertbarkeit der Informationen aus einem Auskunftsverlangen ein. Personenbezogene Gehaltsangaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Mit der Formulierung, dass die erlangten Informationen nur dazu genutzt werden dürfen, Rechte "im Sinne dieses Gesetzes" geltend zu machen, ist keine Einengung auf das Entgelttr...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.1 Betriebsrat

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 4 EntgTranspG von vornherein nicht für leitende Angestellte, die sich ausschließlich und unmittelbar an den Arbeitgeber zu wenden haben. Das Ve...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5.1 Betriebsrat

Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 EntgTranspG zunächst, dass sich die Beschäftigten mit ihrem Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber zu wenden haben. Allerdings verweist § 15 Abs. 2 EntgTranspG auf den Modus in § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG, indem er diese Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Damit haben sich auch hier die Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.3 Vergleichsentgelt: Statistischer Median als Maßstab

Der vom Gesetz genannte Maßstab statistischer Median unterscheidet sich vom Durchschnittsentgelt der Beschäftigten mit Vergleichstätigkeit. Letzteres würde sich aus einem Durchschnittswert (arithmetisches Mittel), also der Summe aller Bruttoentgelte geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten ergeben. Der statistische Median ist hingegen der Mittelwert, der in einer Aufstellu...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.1 Begriffe zum Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 5 EntgTranspG enthält eine Reihe von Definitionen von Begriffen, die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Vorschriften des EntgTranspG und des individuellen Auskunftsanspruchs von Bedeutung sind. 2.1.1 Beschäftigte Entsprechend der eingangs erwähnten Zielsetzung definiert § 5 Abs. 2 EntgTranspG als Beschäftigte zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ferner unt...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.1.4 Bedeutung der Unterscheidung zwischen tarifgebundenen, -anwendenden Arbeitgebern und anderen Arbeitgebern

Das EntgTranspG unterscheidet in den §§ 14, 15 bezüglich des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers für die Verfahrensweise danach, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist bzw. zumindest einen Tarifvertrag durch Verweisung anwendet oder ob das Entgelt unabhängig von einer tariflichen Entgeltordnung ausschließlich einzelvertraglich vereinbart ist.[1] Weitere Bereiche, in denen sic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 6 EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Mit Wirkung zum 6.6.2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) in Kraft getreten. Gegenüber dem EntgTranspG bringt sie etliche Weiterungen, beispielsweise erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten sowie Entschädigungsansprüche bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung. Die Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten S...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Ebenfalls, wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, wird auch die mittelbare Entgeltbenachteiligung von Gesetzeszweck erfasst und in § 3 Abs. 1 EntgTranspG verboten. Sie unterscheidet sich von der unmittelbaren Benachteiligung dadurch, dass die Entgeltregelung oder die tatsächliche Gewährung nicht direkt am Merkmal des Geschlechts ansetzen, wenn es um eine unterschiedlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mitwirkungspflichten / 4 Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten

Da die deutschen Finanzbehörden nicht unmittelbar im Ausland ermitteln können, haben die Steuerpflichtigen bei der Ermittlung von Tatsachen im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht.[1] Sie haben insbesondere Beweismittel zu beschaffen sowie im Ausland ansässige Zeugen zu bestellen[2] und hierfür auch Vorsorge zu treffen. Kommt ein Steuerpflichtiger dieser Verpflichtung nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 21 Der Mieter kann sein Vorkaufsrecht nur durch entsprechende einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche (Bub, NZM 2000, 1092 [1097]) Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausüben; dies gilt auch dann, wenn Vermieter und Verkäufer nicht dieselbe Person sind. Bei einer Mehrheit von Verkäufern muss die Erklärung an alle gerichtet sein und allen zugeh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gleichbehandlungsgebot,... / D. Auskunftsanspruch

Rz. 19 Möchte der Arbeitnehmer zunächst außergerichtlich feststellen, ob ein Sachgrund für eine von ihm festgestellte Differenzierung vorliegt, so steht ihm nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu.[23] Dieser richtet sich auf Auskunft darüber, welche Kriterien einer unterschiedlichen Behandlung zugrunde gelegt worden sind. Dies soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, zu beurteile...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1a Individualarbeitsrecht... / ff) Auskunftsanspruch

Rz. 1452 Verfügt der Arbeitnehmer nicht über die zur Berechnung der Tantieme erforderlichen Informationen, steht ihm gem. §§ 157, 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber über die Höhe der Bemessungsgrundlage zu.[3387] Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht zwar nicht ohne Weiteres,[3388] doch muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die erteilte Auskunf...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 150 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen.[351] Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erben...mehr

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§ 7 Ausgleichung / XVII. Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB

Rz. 75 Nach § 2057 BGB ist ein Miterbe verpflichtet, den übrigen Miterben Auskunft über diejenigen Vorempfänge zu erteilen, die er nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Mit dem Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB wird sichergestellt, dass der einzelne Miterbe sein Recht auf Ausgleichung auch geltend machen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ord...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 2. Individueller Auskunftsanspruch

Rz. 254 Kernstück ist jedoch der individuelle Auskunftsanspruch der Beschäftigten aus § 10 Abs. 1 EntgTranspG nach näherer Maßgabe der §§ 11 ff. EntgTranspG. Danach können Beschäftigte Auskunft sowohl über die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung als auch über das Vergleichsentgelt, jeweils im Hinblick auf die relevante Vergleichstätigkeit und -gruppe des anderen G...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / jj) Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

Rz. 727 Zur Durchsetzung seiner Provisionsansprüche steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auskunft sowie ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu (§ 87a Abs. 2, 3 HGB analog), die im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden[1717] und als unvertretbare Handlung vollstreckt werden können.[1718] Die vertragliche Modifikation dieses Anspruchs ist zur Wahrung der ber...mehr

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§ 3 Prozessrecht / b) Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Rz. 258 Nach § 10 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte ihren Auskunftsanspruch in Textform (§ 126b BGB) geltend zu machen. Existiert in dem Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat, so ist das Auskunftsverlangen grundsätzlich an den Betriebsrat zu richten; ausnahmsweise ist der Arbeitgeber der Adressat des Auskunftsverlangens, wenn dieser zuvor die Erfüllung der Auskunfts...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / a) Auskunftsansprüche

Rz. 85 Ein Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers wird anzunehmen sein.[57] Die Frage, ob der Erblasser ihn ausschließen kann, ist nach hiesiger Kenntnis noch nicht eingehend behandelt worden. Dafür spricht, dass der Vermächtnisnehmer auch gar nicht bedacht werden muss. Soweit er nicht pflichtteilsberechtigt ist, muss er sich mit dem begnügen, was er zugewiesen erhält. Dage...mehr