Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

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A / 30 Anhörungsrüge [Rdn 399]

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H / 1 Haftfragen [Rdn 2100]

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B / 42 Beweisantrag, Fristsetzung [Rdn 1175]

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B / 7 Berufung, Berufungsbeschränkung [Rdn 684]

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S / 1 Sachverständigenbeweis [Rdn 2965]

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S / 7 Strafbefehlsverfahren [Rdn 3070]

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V / 17 Verlesung von Behördengutachten [Rdn 3558]

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B / 57 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Anwesenheit des Betroffenen [Rdn 1543]

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G / 6 Glaubwürdigkeitsgutachten [Rdn 2074]

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P / 7 Präsentes Beweismittel [Rdn 2547]

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B / 12 Berufung, Berufungsrücknahme [Rdn 783]

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F / 1 Fesselung des Angeklagten [Rdn 1912]

Rdn 1913 Literaturhinweise: Esser, Fesselung in der Hauptverhandlung Zugleich Anmerkung zu OLG Naumburg, Beschl. v. 24.6.2019 – 1 Ws (s) 213/19, StraFo 2020, 188 D. Herrmann, Zur Reform des Rechts der Untersuchungshaft, StRR 2010, 4 Hoffmann/Wißmann, Zur Fesselung von Untersuchungsgefangenen oder: Wann dürfen die Handschellen tatsächlich klicken, StV 2001, 706 König, Zur Neureg...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 1. Benennung der Sachverständigen

Rz. 247 Formelle Voraussetzung für die Durchführung eines wirksamen Sachverständigenverfahrens ist zunächst, dass beide Parteien je einen Sachverständigen und die beiden genannten Sachverständigen sodann einen dritten Sachverständigen als Obmann benennen. Die von den Parteien benannten Sachverständigen stellen keine Schiedsrichter gem. § 1025 ZPO, sondern Schiedsgutachter da...mehr

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N / 2 Nachtragsanklage [Rdn 2345]

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U / 8 Urteilsberatung [Rdn 3306]

Rdn 3307 Literaturhinweise: R. Hamm, Öffentliche Urteilsberatung, NJW 1992, 3147 Seifert, Studenten im Beratungszimmer – ein Verstoß gegen § 193 I GVG?, MDR 1996, 125 s.a. die Hinw. bei → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315. Rdn 3308 1. Nach § 260 Abs. 1 muss eine Beratung des Urteils stattfinden, und zwar nach den Schlussvorträgen von StA und Verteidiger und dem letzten Wort de...mehr

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F / 4 Fragerecht des Angeklagten [Rdn 1939]

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V / 53 Verwirkung von Verteidigungsrechten [Rdn 3987]

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / a) Gerichtsgutachten

Rz. 76 Die entsprechenden Feststellungen der medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sind im Streitfall regelmäßig von einem gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen zu treffen, dem die konkrete Ausgestaltung des vom Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen a...mehr

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L / 3 Letztes Wort des Angeklagten [Rdn 2284]

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N / 6 Nebenklägerrechte in der Hauptverhandlung [Rdn 2394]

Rdn 2395 Literaturhinweise: Berger, Gruppenvertretung der Nebenklage Das Beiordnungsermesse nach § 397a Abs 3 S. 2 iVm § 142 Abs. 1 StPO als gesetzlich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeit der Anzahl der Nebenklägervertreter, NStZ 2019, 251 Burhoff, Änderungen im Recht der Nebenklage (§§ 397a, 397b StPO), StRR 1/2022, 5 Gollwitzer, Die Stellung des Nebenklägers in der Hauptver...mehr

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N / 8 Nichtverlesung des Anklagesatzes, Antrag [Rdn 2417]

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R / 13 Revision, Begründung, Verfahrensrüge [Rdn 2836]

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S / 5 Sitzungspolizei [Rdn 3027]

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R / 20 Revision, Verfahren [Rdn 2926]

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Allgemeiner Ausschlussgrund: Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

Rz. 22 Gem. Abs. 2 ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vBP als AP ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies können insb. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art sein. Es handelt sich hierbei um den allgemeinen Grundsatz der Unabhängigkeit des AP. In der Vorschrift sind Sachverhalte aufgeführt, aus denen s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.5 Versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen

Rz. 61 Nach Buchst. d) ist die Erbringung eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, durch den AP ausgeschlossen. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen oder – bei Versicherungsunternehmen – der Deckungsrückstellungen ist nach Buchstabe d) ausgeschlossen, wenn die Entwicklung und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Antragsgründe

Rz. 61 § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB besagt, dass das Gericht einen anderen AP zu bestellen hat, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2–5 HGB oder nach § 319b HGB besteht (§ 318 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. HS HGB). Durch das AReG wurden die Antragsgründe um die Ausschlussgründe Verstoß gegen Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Ausschlussgründe mit Widerlegbarkeit des Netzwerkeinflusses

Rz. 11 Nach Abs. 1 Satz 1 ist ein AP von der Abschlussprüfung grds. ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen der folgenden Ausschlussgründe erfüllt: Besorgnis der Befangenheit nach § 319 Abs. 2 HGB (§ 319 Rz 22 ff.), Finanzielle Interessen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB (§ 319 Rz 39 ff.), Organzugehörigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft in dem zu prüfenden Un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Einführung des § 319b HGB wird die in Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie vorgeschriebene netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften umgesetzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass AP oder Prüfungsgesellschaften von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften Unt unmittelba...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Unparteilichkeit

Rz. 43 Die Abschlussprüfung dient insb. dem öffentlichen Interesse. Daher bestimmt § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass eine Abschlussprüfung unparteiisch durchzuführen ist, womit v.a. gemeint ist, dass der Abschlussprüfer nicht allein die Interessen der zu prüfenden Ges. und deren Organe im Auge haben darf.[1] Rz. 44 § 28 BS WP/vBP stellt klar, dass Unparteilichkeit bedeutet, keine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.4 Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen

Rz. 58 In Buchst. c) wird bestimmt, dass die Erbringung von Unternehmensleitungs- und Finanzdienstleistungen zu einem Ausschluss als AP führen, wenn sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, mit denen häufig eine nach außen erkennbare Interessenwahrung des Mandanten verbunden ist.[1] Rz. 59 Die Übernahme von Unternehmensleitungsfunk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot. Danach können WP/vBP als AP einen Tatbestand nur beurteilen, wenn sie an dessen Zustandekommen über die Prüfungstätigkeit hinaus selbst nicht maßgeblich mitgewirkt haben. Deshalb darf der AP in dem zu prüfenden Gj und bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht bei der Führung der Bücher oder der Au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 319 HGB

Rz. 82 Bei den sich aus einem Verstoß gegen § 319 HGB ergebenden Folgen für den Wahlbeschluss und den Jahresabschluss ist danach zu unterscheiden, ob es bereits an der Qualifikation als WP bzw. vBP nach Abs. 1 fehlt oder ob ein Ausschlussgrund nach den Abs. 2–4 vorliegt. Die Wahl einer Person zum AP, die bereits die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist nichtig. Im Fa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Grundstruktur der Vorschrift

Rz. 8 Abs. 1 bestimmt, dass AP nur Wirtschaftsprüfer oder WPG sowie für bestimmte Unt auch vBP oder BPG sein dürfen, die zudem über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen müssen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO als AP vorgenommen worden ist. Rz. 9 Abs. 2 enthält als allgemeinen Ausschlusstatbestand den Grundsat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.2 Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 51 Eine Mitwirkung bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses führt nach Buchst. a) zu einem Ausschluss von der Abschlussprüfung. Die technische Durchführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung durch den AP (Durchführung der Datenverarbeitung, Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, DATEV-Eingaben) stellt keinen Ausschlussgrund d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Organzugehörigkeit und Arbeitnehmereigenschaft in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 45 WP/vBP sind als AP ausgeschlossen, wenn sie gesetzliche Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden KapG/KapCoGes sind.[1] Wenn der AP diese Funktionen bei einem mit dem Mandanten verbundenen Unt oder einer Ges. ausübt, die von der zu prüfenden Ges. mehr als 20 % der Anteile besitzt, wird der Ausschlussgrund ebenfalls verwirklicht. Abs. 3 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Grundlagen der Vorschriften zur Unabhängigkeit des AP

Rz. 6 Die Vorschriften zur Unabhängigkeit des AP gehen zurück auf Art. 24 und 25 der 8. EU-RL (84/253/EWG). Diese verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, Regelungen zu treffen, dass AP eine Pflichtprüfung weder in eigenem noch im Namen einer Prüfungsgesellschaft durchführen dürfen, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht unabhängig sind. Als Grundlage für...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Verfahrensgrundsätze (Abs. 2 Sätze 1, 2)

Rz. 27 Nach § 335 Abs. 2 Satz 2 HGB ist das Ordnungsgeldverfahren ein Justizverwaltungsverfahren i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Das Verfahren richtet sich gem. § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB in weiten Teilen nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) [1] sowie nach den Regelungen des Verwaltu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 87 In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a werden nach dem Wort "Jahresabschlusses" die Wörter "oder des zu prüfenden Lageberichts" eingefügt. Diese Änderung hat materielle Bedeutung für Fälle, in denen der AP des Jahresabschlusses nicht auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Tathandlung

Rz. 27 § 334 Abs. 2 HGB bezieht sich auf Verstöße des Abschlussprüfers gegen die gesetzlichen Ausschlussgründe gem. §§ 319 und 319b HGB. Durch das FISG wurden die sanktionierten Handlungen erweitert. Bei unbefugter Erteilung eines Bestätigungsvermerks kann der Verstoß gegen das Verbot der Erbringungen von Nichtprüfungsleistungen[1] oder gegen die Vorschriften in der Abschlus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 73 Durch Abs. 4 werden die Anforderungen der Abs. 2 und 3 in der Weise auf WPG/BPG übertragen, dass diese von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst oder ein gesetzlicher Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als 20 % der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unt, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ausschlussgründe ohne Widerlegbarkeit des Netzwerkeinflusses

Rz. 15 Von einem Ausschluss als AP ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres nur dann auszugehen, wenn die in § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB vorliegen.[1] Im Einzelnen sind damit folgende Ausschlussgründe von der Vorschrift erfasst: Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a) HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Finanzielle Interessen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 39 Wer Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden KapG/KapCoGes oder eine Beteiligung an einem Unt besitzt, das mit der zu prüfenden KapG/KapCoGes verbunden ist, oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt, darf nicht AP sein. Rz. 40 Als Anteilsbesitz gilt jede Beteiligung am gezeichneten Kapital der zu prüfenden KapG. Die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Einsatz von befangenen Personen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Prüfung keine Person beschäftigt sein darf, die nach den Nrn 1–3 als AP ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung beschäftigt ist eine Person, deren Tätigkeit der Prüfung eindeutig zugeordnet werden kann und die Einfluss auf Umfang, Ablauf oder Ergebnis der Prüfung hat (Prüfungsplanung, Bearbeitung einzelner Prüffelder, Berichterst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3.2 Sonstige Antragsgründe

Rz. 73 Nach § 318 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen "sonstige Gründe" vor, wenn der gewählte AP die Auftragsannahme abgelehnt hat oder der gewählte und ordnungsgemäß bestellte AP nachträglich weggefallen ist oder der gewählte und bestellte AP an der rechtzeitigen Beendigung der Abschlussprüfung verhindert ist. Aufgrund des Verweises auf § 318 Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Antrag auf gericht...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Ausschlussgründe für Konzernabschlussprüfer (Abs. 5)

Rz. 79 Gem. Abs. 5 gelten die Unvereinbarkeitsregelungen nach Abs. 2–4 für den AP des Konzernabschlusses entsprechend. Dies gilt auch für die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO. Fehlt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher AP in das Berufsregister, führt dies nach Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 zum Ausschluss, nicht nur als AP des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Erteilung, Annahme und Widerruf des Prüfungsauftrags

Rz. 18 Das zuständige Organ der prüfungspflichtigen Ges. muss dem AP unverzüglich nach dessen Wahl den Prüfungsauftrag erteilen. Bei der AG und der KGaA liegt diese Kompetenz beim Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Dies gilt auch für die GmbH, sofern bei dieser ein Aufsichtsrat eingerichtet ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Im Übrigen sind die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Netzwerkdefinition

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 3 liegt ein Netzwerk vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. Rz. 5 Gem. dieser Netzwerkdefinition müssen Personen bei ihrer Berufsausübung gemeinsam zusammenwirken. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff "Personen" dem BGB entlehnt. Er umfasst sowohl n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 19 Die Entscheidung ergeht gem. § 108 Abs. 2 S. 1 FGO durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, eine Beweisaufnahme jedoch nicht. Es ist jedoch gem. § 113 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 2 FGO rechtliches Gehör zu gewähren. An der Entscheidung wirken gem. § 108 Abs. 2 S. 3 FGO nur die Richter mit, die auch nach § 103 FGO an der zu berichtigenden Entscheidung mit...mehr