Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.7 Form der Poolvereinbarung

Rz. 209 Für die Poolvereinbarung ist grundsätzlich keine besondere Form vorgesehen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit (insb. gegenüber der FinVerw) dürfte die Einhaltung der Schriftform jedoch empfehlenswert sein.[1] Darüber hinaus dient eine schriftliche Vereinbarung auch der Streitvermeidung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Rz. 210 Weitergehende Formvorschri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Entstehungsgeschichte und Übersicht

Rz. 331 Der Gesetzgeber steht seit langem vor der Aufgabe, das begünstigungswürdige (unternehmerische) Vermögen von dem sonstigen Vermögen abzugrenzen. Die Abgrenzung muss dabei nicht nur klar und eindeutig, sondern vor allem auch zielgenau sein. Private vermögensverwaltende Gesellschaften sollen grundsätzlich nicht begünstigt sein. Rz. 332 Bis zum Jahr 2008 hat sich der Gese...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Überblick

Rz. 606 Für die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 9 ErbStG). Die strenge Stichtagbetrachtung kann insbesondere bei Erwerben von Todes wegen zu unbilligen Ergebnissen führen. Vor diesem Hintergrund wurde i. R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 [1] erstmals eine Investi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.4 Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil, nachdem er diesen geltend gemacht hat, treten die folgenden Rechtsfolgen ein. Die Geltendmachung selbst führt zu einem steuerbaren Tatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und unterliegt damit beim Pflichtteilsberechtigten der Besteuerung. Mit dem Verzicht wird ein weiterer Besteuerungstatbestand erfüllt. Der Verzicht ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1.1 Überblick

Rz. 251 Das Abzugsverbot erstreckt sich zunächst auf Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. In § 10 Abs. 6 S. 1–3 ErbStG sind ausschließlich ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände angesprochen.[1] § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG enthalten eine Konkretisi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.2 Bewertung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Nennwert anzusetzen, da er eine Kapitalforderung darstellt (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dabei ist der nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pflichtteil der Besteuerung zu unterwerfen. Praxis-Beispiel Bewertung des Pflichtteilsanspruchs Ehemann EM hat seine Ehefrau EF zur Alleinerbin eingesetzt. Abkömmlinge si...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.5 Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet der Berechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so kommt es beim Erben zu einer zusätzlichen Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist diese aber steuerfrei. Praxis-Beispiel Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs Vater V hat seine Lebensgefährtin L zur Erbin eingesetzt. Durch die Erbeinsetzun...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.6 Geltendmachung des Pflichtteils

Wie weiter oben schon ausgeführt, unterliegt erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Besteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. kann vom Erben als Pflichtteilsverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Dem Begriff des Geltendmachens kommt hier also große Bedeutung zu.[1] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernstlichen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1.1 Aufgabe des früheren "Alles-oder-Nichts-Prinzips"

Rz. 254 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde der Begriff des begünstigten Vermögens völlig neu definiert. Rz. 255 Bis zum 30.6.2016 bestand das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es zu nicht mehr als 50 % bzw. 10 % aus Verwaltungsvermögen bestand.[2] Das Vermögen (einsc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.5 Stimmrechtsbindung

Rz. 198 Neben der Verfügungsbeschränkung müssen der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sein, "das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben".[1] Rz. 199 Weitere Vorgaben zur Stimmrechtsbindung werden nicht gemacht. Möglich ist daher z. B. die Übertragung der Stimmrechte auf die Poolgesellschaft,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 305 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] hatte der Bundesrat zunächst vorgeschlagen, "Wertpapiere, die ausschließlich zur Rückdeckung von betrieblichen Pensionsverpflichtungen angelegt" sind, als Finanzmittel einzuordnen und i. H. v. bis zu 20 % des Unternehmenswerts vom Verwaltungsvermögen auszunehmen.[2] Rz. 306 Die vom Deutschen Bundestag im Juni 2016 beschlosse...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 17 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Die am häufigsten vorkommende Befreiungsvorschrift dürfte wohl die für übliche Gelegenheitsgeschenke gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sein. Als Gelegenheitsgeschenke sind hierbei Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden. Ein solcher Anlass kann dabei z. B. zum Geburtstag, zu einer abgeschlossenen Prüfung oder auch zur Hochzeit gegeben sein. Die Be...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7 Steuerliche Konsequenzen des Pflichtteilsverzichts (vor dem Erbfall)

2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.3 Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch

Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen (und noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Hiernach tritt die Abfindung an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs. Aus diesem Grund wird die Abfindung wie ein Erwerb angesehen, der aus dem Vermögen des Erblassers stammt. Erhält d...mehr

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Vermittler / 10 Haftung von Internet-Plattform-Betreibern

§ 25e UStG regelt die Haftung, verbunden mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG für Betreiber elektronischer Schnittstellen(elektronische Marktplätze), über die Unternehmer Waren an ihre Kunden liefern, wenn der Betreiber mittels der elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands (nicht: sonstige Leistung) unterstützt. Eine elektronische Schn...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.8 Schema zu den Folgen des Verzichts auf den Pflichtteil

a) Vor dem Erbfall Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung: Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB) Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich di...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und des § 13 Abs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Begriff des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 263 Das begünstigungsfähige Vermögen[1] ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert[2] des Verwaltungsvermögens[3] übersteigt.[4] Rz. 264 Diese Regelung zum begünstigten Vermögen ist die Grundlage des sog. Verwaltungsvermögenstests. Ziel des Verwaltungsvermögenstests ist es, dass grundsätzlich begünstigungsfähi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind hinsichtlich des Schuldenabzugs Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen auch die Pflichtteilsverbindlichkeit und finden Anwendung auf Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Bei der Pflic...mehr

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Vermittler / 6 Nachweis der Steuerbefreiung

Soweit eine Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei ist, muss der Vermittler die Voraussetzungen dafür buchmäßig nachweisen. Dieser (Buch-)Nachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Ein Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerbefreiung ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Insoweit gelten aber die allgemeinen Regelungen der Abgabeno...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11.1 Allgemeines

Rz. 310 Der Gesetzgeber regelt mit § 10 Abs. 10 ErbStG eine Sondersituation[1]: Der Erbe, der durch den Erbfall zunächst Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH wird, muss diese sogleich aufgrund des Gesellschaftsvertrags gegen Abfindung verlassen, da er die gesellschaftsrechtlich vereinbarten Qualifikationsmerkmale für einen Gesellschafter nicht erfüllt (z. B. N...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 58 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Brunckhorst, Land- und Forstwirtschaft 2.0: Neue Produktionsverfahren. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aquakultur, Hydroponik und Aquaponik sowie Agroforstwirtschaft und Agrophotovoltaik, EStB 2022, 97; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Brus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.3 Betriebsverpachtungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG)

Rz. 383 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Geck, Betrieblich genutzter Grundbesitz und Erbschaftsteuer – neue Entwicklungen aufgrund aktueller Rechtsprechung des BFH, MittBayNot 2022, 417; Kowanda, Übertragung eines an den Erwerber verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleiistungen gemäß Rentenerlass, DStR 2022, 1737,Teil I und DStR 2022, 1791, Teil II; Zanto...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Allgemeines

Rz. 250 § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt unter näheren Voraussetzungen den Abzug von Schulden und Lasten, die den steuerpflichtigen Erwerb nicht mindern dürfen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Abzug dem Charakter der Erbschaftsteuer, die die echte Bereicherung eines Erwerbs erfassen will, widersprechen würde.[1] Gleichwohl ist dieser Grundsatz vom Gesetzgeber nur unvol...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3 Abzugsverbot bei beschränkter Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG)

Rz. 260 Bei der beschränkten Steuerpflicht[1] ist Besteuerungsgrundlage ausschließlich das Inlandsvermögen. § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG beschränkt die abzugsfähigen Schulden und Lasten auf solche, die mit diesen Gegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sofern die dem Inlandsvermögen zuzuordnenden Vermögensgegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbefrei...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände, die teil...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 302 Seit Langem wurde darüber diskutiert, wie unternehmerisches Vermögen, das der betrieblichen Altersvorsorge von Arbeitnehmern dient, aus dem Begriff des schädlichen Verwaltungsvermögens ausgeklammert werden kann. Rz. 303 Bis zum 30.6.2016 gehörten Wertpapiere stets zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen. Dies galt auch dann, wenn die Wertpapiere zur Rückdeckung von betr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10.2 Unschädliches Verwaltungsvermögen

Rz. 670 Als unschädliches Verwaltungsvermögen gelten höchstens 10 % des (um den Nettowert des Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 6 ErbStG, gekürzten) gemeinen Werts des Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Nicht als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen ist allerdings junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG). Dies unterliegt s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Anwartschaft eines Nacherben (§ 10 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 95 § 10 Abs. 4 ErbStG enthält eine spezielle Regelung zu der in § 6 ErbStG geregelten Besteuerung der Vor- und Nacherbfolge. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass der Nacherbe nach Eintritt des Vor-, aber vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt. Bürgerlich-rechtlich erwirbt der Nacherbe mit dem Tod des Erblassers neben seinem zukünftigen Erbrecht ein (auch vererbliches und...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet (§ 31...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses

Rz. 209 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt ferner "Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zum Abzug zu. Diese Regelung bedeutet der Sache nach eine Abweichung von dem das ErbStG sonst beherrschenden Stichtagsprinzip. Andererseits ist der Abzug auf Kosten begre...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 6 § 13b ErbStG bestimmt das "begünstigte Vermögen" (so auch die amtliche Gesetzesüberschrift und die Legaldefinition in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Vorschrift enthält keine eigenständige Begünstigung für den Erwerb von unternehmerischem Vermögen. Vielmehr handelt es sich um eine Art Grundlagennorm für alle anderen Verschonungsregelungen, in denen jeweils auf das "begün...mehr

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Vermittler / Zusammenfassung

Überblick Als Vermittler tritt auf, wer mit 2 Vertragsparteien (dem Auftraggeber der Vermittlung und einem Dritten) verhandelt, mit dem Ziel, zwischen diesen beiden Personen einen Vertrag zustande zu bringen. Der Leistungsort und damit die Frage, wo der Vermittlungsumsatz mit welchem Steuersatz unterliegt oder ggf. steuerfrei ist, richtet sich bei Leistungen an Nichtunterneh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.4 Mindestbeteiligung von mehr als 25 % (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG)

Rz. 121 Der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften gehört nur dann zum begünstigungsfähigen Vermögen, wenn der Erblasser bzw. Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) unmittelbar zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war.[1] Rz. 122 Der Gesetzgeber hat (trotz wiederholter Kritik im Schrifttum) davon abgesehen, die Mindestbeteiligung ganz aufzuhe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11.2 Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft (§ 10 Abs. 10 S. 1 ErbStG)

Rz. 312 Stirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft und wird die Gesellschaft nicht aufgelöst (im Falle der Auflösung ist der Anteil an der Liquidationsgesellschaft Erwerbs- und Bewertungsgegenstand), sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des Erblassers nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen (in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebstätten) im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Zurechnungsfragen

Rz. 13 Welche Vermögensgegenstände dem Grunde nach bei der Bewertung des Vermögensanfalls zu berücksichtigen sind, beurteilt sich nach gefestigter Rspr. nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen.[1] Eine Zurechnung von Vermögensgegenständen unter dem Gesichtspunkt eines bloß wirtschaftlichem Eigentums ist damit grundsätzlich ausgeschlossen[2]; § 39 A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Erwerb durch Schenkung unter Lebenden

Rz. 25 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG enthält keine Regelung darüber, nach welchen Grundsätzen die Bereicherung des Erwerbers bei einer Schenkung unter Lebenden zu ermitteln ist. Die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG gilt nach seinem Wortlaut nur "in den Fällen des § 3 ErbStG", d. h. für Erwerbe von Todes wegen. Rz. 26 Bezüglich der Schenkungen unter Lebenden kann die Bereicherun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.1 Überblick

Rz. 532 Im Rahmen des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes 2013 [1] wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens u. a. um Finanzmittel (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG) erweitert. Der Gesetzgeber hat damit vor allem auf das weit verbreitete Gestaltungsmodell der Cash-GmbH reagiert. Rz. 533 Nach der damaligen Neuregelung gehörte zum Verwaltungsvermögen auch "der gemeine Wert de...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / Zusammenfassung

Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liqu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.5.5 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 438 Die Erfüllung des Unternehmenszwecks muss schließlich einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)" erfordern.[1] § 14 AO lautet wie folgt: Zitat Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. D...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Pflichtteilsansprüche

Rz. 183 Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen[1] sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nur abziehbar, wenn sie geltend gemacht worden sind.[2] Der Begriff der Geltendmachung ist bei § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenso auszulegen wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. [3] Ist auf die Geltendmachung eines Pflichtteils wirksam verzichtet worden, so ist die Pflichtteilssc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.5 Kosten zur Erlangung des Erwerbs

Rz. 219 Kosten, die dem Erwerber unmittelbar "mit der Erlangung des Erwerbs" entstehen, sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG ebenfalls abzugsfähig. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen.[1] Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn diese im Sinne einer synallagmatisc...mehr

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Vermittler / 5 Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

Steuerpflichtig sind alle Vermittlungsleistungen, die sich nicht auf die in Tz. 4 genannten Umsätze beziehen. Hierzu gehören insbesondere in der o. a. Aufzählung nicht enthaltene inländische Lieferungen und sonstige Leistungen; Leistungen von Reisebüros, mit denen Umsätze für Reisende vermittelt werden[1]; innergemeinschaftliche Warenlieferungen; innergemeinschaftliche Güterbefö...mehr

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Vermittler / 4 Steuerfreie Vermittlungsleistungen

Die Vermittlung u. a. folgender Umsätze ist steuerfrei (Steuerbefreiungen): Ausfuhrlieferungen; die Vermittlung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist nicht steuerfrei; Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr; Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt; grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen und andere Beförderungen und damit im Zusammenhang stehende son...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1 Anlass und Entstehungsgeschichte

Die Besteuerung von Funktionsverlagerungen wird häufig auch als betriebliche Wegzugsbesteuerung bezeichnet, denn sie betrifft die Besteuerung der Auslagerung von Aktivitäten sowohl durch internationale Konzerne als auch mittelständische Unternehmen, die betriebliche Funktionen wie Produktion, Forschung und Entwicklung oder Vertrieb bei ausländischen Tochter- und Enkelgesells...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8 Weiterführende Literatur

Baumhoff/Ditz/Greiner, Auswirkungen des U-RefG 2008 auf die Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen, DStR 2007, S. 1649; Baumhoff/Puls, Der OECD-Diskussionsentwirf zu Verrechnungspreisaspekten von "Business Restructurings" – Analyse und erster Vergleich mit den deutschen Funktionsverlagerungsregeln nach § 1 Abs. 3 AStG, IStR 2009, S. 73; BDI, Die Verschärfung ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2 Charakter und Wirkungsweise der Norm

Die Regelung über die Besteuerung von Funktionsverlagerung erfolgte nicht im Bereich der steuerbilanziellen Vorschriften des § 6 ff. EStG, sondern ausschließlich in § 1 Abs. 3 AStG bzw. ab 2022 in § 1 Abs. 3b AStG als steuerliche Korrekturvorschrift. Hieraus ergeben sich folgende Problemfelder: 2.1 Beschränkung auf sog. Outbound-Fälle? Obwohl § 1 AStG nur gewinnerhöhend für Ste...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.3 Die Transferpaketbetrachtung

Die Bewertung im Wege des hypothetischen Fremdvergleichs und damit der grundsätzliche Ansatz eines Transferpakets bilden für die Fälle der Funktionsverlagerung den Regelfall, da es für solche Vorgänge i. d. R. keine uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte gibt. Die Bewertung erfolgt in diesen Fällen also nicht im Wege der Einzelwertbestimmung, ...mehr