Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.6 Mitbestimmung und Arbeitnehmerwünsche

Rz. 113 Da § 7 Abs. 1 BUrlG nach § 13 BUrlG für Arbeitgeber und Betriebsrat unabdingbar ist, kann durch das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht in den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsfestlegung eingegriffen werden, sofern dem nicht dringende betriebliche Gründe oder soziale Gesichtspunkte anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Arbeitnehmer ist daher an die Festle...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.5 Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer

Rz. 111 Die konkrete Festlegung des Urlaubs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist als individuelle Maßnahme grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur dann, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern über die zeitliche Lage des Urlaubs gibt. Nur auf die Festlegung bezieht sich das Mitbestimmungsre...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.7.3 Leistungsverweigerungsrecht bei Wunsch des Arbeitnehmers

Rz. 49 Urlaubswünschen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber grundsätzlich zu entsprechen. Der Arbeitgeber ist daher zur Gewährung des Urlaubs durch Abgabe der Freistellungserklärung verpflichtet, wenn ihm kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zusteht. Seiner Verpflichtung zur Urlaubsgewährung kann sich der Arbeitgeber im Urlaubsjahr nur und nur so la...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.4 Betriebsferien

Rz. 109 Die Grenzziehung zwischen Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan ist nicht nur bei Betriebsferien fließend. Die Entscheidung, ob im Betrieb Betriebsferien eingeführt werden sollen, gehört genauso in den Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wie die festzulegende Lage und Dauer der Betriebsferien.[1] In einer Betriebsvereinbarung können über das Urlaubsjahr hinaus die Betr...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.1 Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechts

Rz. 104 Der Arbeitgeber ist bei der Festlegung der Lage des Urlaubs durch die dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechte beschränkt. Ungewöhnlich an der Regelung ist, dass diese nicht nur einen kollektiven Bezug hat. Der Bogen spannt sich von den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen über den konkreten Urlaubsplan bis hin zu Streitigkeiten über d...mehr

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12 Ansatzpunkte für mehr Na... / 6.1 Betriebsvereinbarung

Innerhalb des Zuständigkeitskatalogs können verbindliche Regelungen mit Nachhaltigkeitswirkung getroffen und als Betriebsvereinbarung formuliert werden. Der Betriebsrat ist zentraler Verhandlungspartner für den Katalog der Mitbestimmungsrechte nach[1] Die dort geregelte Mitbestimmung umfasst "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb". Abe...mehr

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12 Ansatzpunkte für mehr Na... / 6 Stakeholder Management – Die nachhaltigen Beziehungen von HR

Mit Betriebsvereinbarungen und arbeitsrechtlichen Vorgaben lassen sich Regelwerke schaffen, die zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie beitragen können. Daher ist es relevant, die betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten zu kennen und zu nutzen. Betriebsrat und Belegschaft sind zwei wesentliche Stakeholder des Veränderungsmanagements. 6.1 Betriebsvereinbarung Innerhalb des Z...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.7.4 Zeitpunkt der Festlegung

Rz. 71 Die Tatsache, dass nach Erfüllung der Wartezeit mit Jahresbeginn der Jahresurlaubsanspruch entsteht und fällig ist, klärt nicht, wann der Arbeitgeber die Freistellungserklärung abgeben muss. Dieser Zeitpunkt ist für beide Seiten von entscheidender Bedeutung, wobei die Interessenlagen verschieden sein können. Der Arbeitnehmer benötigt die Freistellungserklärung zur Pla...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.2 Allgemeine Urlaubsgrundsätze

Rz. 106 Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind richtlinienartige Regelungen, nach denen der Urlaubsplan aufzustellen ist und nach denen den Arbeitnehmern im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Über eine klare Regelung der Grundsatzfragen der Urlaubsfestlegung kann die Anzahl betrieblicher Konflikte zu Urlaubsfragen zumindest verringert werden. Typische Regelungsgegenstände sind: Ver...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Schmiergelder / 7 Es bestehen besondere Mitteilungspflichten

Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden müssen dienstlich erfahrene Tatsachen, die den Verdacht einer einschlägigen Tat begründen, der Finanzbehörde zwecks Besteuerung oder zur Verfolgung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten mitteilen. Die auf einer einschlägigen Tat beruhenden Zahlungen, wozu auch die Zahlung von Bestechungsgeldern gehört, kön...mehr

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Hitze am Arbeitsplatz: Was ... / 5.2 Information und Aufklärung

Rechtzeitig vor Beginn von Hitzeperioden oder konkreten Hitzewarnungen etwa des meteorologischen Dienstes kann eine Aufklärungs- und Informationskampagne gestartet werden. Plakate, Infomails, Angebote des werksärztlichen Dienstes (z. B. Hautkrebsscreening, Kreislaufprävention) oder betriebliche Angebote wie Lüfter, Getränke (Aufstellen von Wasserspendern) oder Schutzausrüstu...mehr

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Hitze am Arbeitsplatz: Was ... / 4.2 Belastungsreduzierung

Wenn sich die Belastungen weder organisatorisch noch baulich oder durch andere Maßnahmen vermeiden lassen, dann müssen sie in einem zweiten Schritt reduziert werden. Hier gibt es einen umfangreichen Katalog, der in der Praxis je nach Betriebsstätte und konkreter Ausprägung mehr oder weniger umgesetzt werden kann. Der Katalog der in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3 genannte...mehr

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Hitze am Arbeitsplatz: Was ... / 2.2 Arbeitswissenschaftliche Fakten und Reaktionspflicht (26, 30 und 35 Grad Celsius)

Der Arbeitgeber hat nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Zu den Arbeitsstätten gehören die Arbeitsräume. Das sind die Räume, in de...mehr

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Hitze am Arbeitsplatz: Was ... / 2 Meteorologische und Arbeitswissenschaftliche Fakten

Zunächst sind die betrieblichen Akteure aufgefordert, die Faktenlage zu identifizieren, um eine professionelle Behandlung des Themas zu gewährleisten. Arbeitsmediziner, Fachkraft für Arbeitsschutz, der Personalbereich, aber auch der Betriebsrat sind Handelnde im betrieblichen Kontext. Es bietet sich an, in der Personalpraxis einen "Klimastab" oder eine "Arbeitsgruppe Klima" ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.2.3 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Rz. 17 Hinweis Enthält der Tarifvertrag Regelungen im Urlaubsrecht oder regelt er die materiellen Urlaubsbedingungen zumindest üblicherweise, ist eine Betriebsvereinbarung über Urlaubsrecht unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sie für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält. Das Günstigkeitsprinzip gilt also im Verhältnis von Betriebsvereinbarung zu Tarifvertrag nicht....mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.2 Vergleich

Rz. 34 Die Erwägungen zum Erlassvertrag/Schuldanerkenntnis (vgl. Rz. 32 f.) gelten entsprechend für die Frage, ob unabdingbare Ansprüche im Wege eines (außer-)gerichtlichen Vergleichs "erledigt" werden können.[1] Zu beachten ist auch hier: Ist der Urlaubsanspruch tariflich geregelt und kommt ihm kraft beiderseitiger Tarifbindung zwingende Wirkung zu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.3 Information der Gesellschafter und des Betriebsrats

Rz. 803 Gemäß § 230 Abs. 1 UmwG haben die Geschäftsführer der GmbH allen Gesellschaftern spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung den Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich anzukündigen. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung dem Betriebsrat der GmbH – sofern vorhand...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2.3 Information der Gesellschafter und des Betriebsrats

Rz. 794 Zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist der Entwurf des Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu übersenden, § 42 UmwG. Außerdem muss der Entwurf des Verschmelzungsvertrages gemäß § 5 Abs. 3 UmwG spätestens ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.5 Ansprüche aus Sozialplan oder Betriebsvereinbarung

Rz. 62 Werden Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig ( § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ). Dieses Verzichtsverbot gilt auch für Sozialplanansprüche, weil der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Ein – und sei es teilweiser – Verzicht des Ar...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2.6 Anmeldung und Eintragung

Rz. 797 Die Geschäftsführer der übertragenden GmbH haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes ihrer Gesellschaft anzumelden. Bei der GmbH & Co. KG erfolgt die Anmeldung der Verschmelzung durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Ort der Anmeldung ist der Sitz der übernehmenden GmbH & Co. KG. Zusätzlich kann die Anmeldung aber auch am Sitz...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.4 Anmeldung und Eintragung

Rz. 804 Die Geschäftsführer der formwechselnden GmbH haben die neue Rechtsform bei dem Handelsregister der GmbH anzumelden (§§ 198 Abs. 1, 235 Abs. 2 UmwG).[1] Eine Beteiligung der übrigen Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist nicht – wie sonst bei der Anmeldung von Personengesellschaften üblich (§§ 108, 161 Abs. 2 HGB) – erforderlich. Der Anmeldung sind gemäß § 199 UmwG folg...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Inkrafttreten der Vorschrift und ihre praktische Bedeutung

Rz. 3 Für ab dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen sowie für ab diesem Tag abgeschlossene Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für vor dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen oder abgeschlossene Auflösungsvereinbarungen. Rz. 3a Die Formvorschrift des § 623 BGB ist ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.1 Aufhebungsvertrag

Rz. 31 Kennzeichnend für den Aufhebungsvertrag ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien endet. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfordert keine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG.[1]mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.1.1 Kündigung

Rz. 97 Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig, so muss sie nochmals formgerecht wiederholt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der sog. Wiederholungskündigung die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ebenfalls zu wiederholen ist, selbst wenn es inhaltlich um denselben Kündigungssachverhalt geht und die 1. formunwirksame Kündigung dem Arbeitne...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Exkurs: Gestaltung von Aufhebungsverträgen

Rz. 39 Bei der Gestaltung von Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträgen sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einen Ausgleich zu bringen.[1] Daher empfiehlt sich vor dem Verhandeln und Entwerfen von Aufhebungsvereinbarungen eine gründliche Analyse der Interessen beider Seiten.[2] Neben den offensichtlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.7 Europäische Betriebsräte

Rz. 25 Das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) v. 24.10.1996[1] regelt die Bildung und Zusammensetzung eines europäischen Betriebsrats. Vorgaben zum Kündigungsschutz enthält § 40 Abs. 1 EBRG, der eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1, 3–5 KSchG für Mitglieder eines europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, vorsieht. Für diese Arbeitnehmergruppe gil...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.5.1 Stellungnahme des Betriebsrats (Abs. 3 Sätze 2 und 3)

Rz. 131 Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Anzeige (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) – ersatzweise das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG – ist nach bisheriger BAG-Rechtsprechung (zur beabsichtigten Rechtsprechungsänderung Rz. 159 ff.) Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige.[1] Gibt der Betriebsrat seine Stellungnahme irr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 28 Anders als im Falle von Tarifverträgen, bei denen § 19 Abs. 3 KSchG bestimmt, dass diese durch die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht berührt werden (vgl. Rz. 31), bestehen keine Regelungen im Hinblick auf das Verhältnis der angeordneten Kurzarbeit zu Betriebsvereinbarungen, welche Regelungen zur Kurzarbeit enthalten. Aus dem Umkehrschluss kann ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Zuständiger Betriebsrat

Rz. 90 Ungeachtet des unionsrechtlich determinierten Verständnisses des Betriebsbegriffs sind die von § 17 Abs. 2 KSchG geforderten Konsultationen bei unionsrechtskonformem Verständnis dieser Norm mit der nach nationalem Recht zuständigen "Arbeitnehmervertretung" durchzuführen; dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 lit b) MERL, der den Mitgliedsta...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 63 Soweit kein Betriebsrat bzw. keine Bordvertretung oder kein Seebetriebsrat besteht, ist niemand vorhanden, der das Zustimmungsrecht ausüben kann. Bei den Beteiligungsrechten unterliegt deshalb der Arbeitgeber keiner betriebsverfassungsrechtlichen Begrenzung. Das Zustimmungsrecht hat hier jedoch eine andere Funktion als sonst ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats; es ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.2 Zuständigkeit innerhalb des Betriebsrats

Rz. 68 Der Betriebsrat kann die Ausübung seines Zustimmungsrechts dem Betriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).[1] Jedoch genügt es nicht, dass der Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei Kündigungen dem Betriebsausschuss übertragen oder zu diesem Zweck einen Pe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.3 Zuständigkeit des Betriebsrats

Rz. 64 Der Gesetzestext beschränkt sich auf die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei Betriebsratsmitgliedern ist der Betriebsrat zuständig, dem sie angehören. Bei Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dagegen nicht dieses Betriebsverfassungsorgan, sondern auch der Betriebsrat zuständig.[1] Gleiches...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Kein Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 132 Die ordentliche Kündigung bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1, sondern es gilt die allgemeine Regelung über die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Anhörungsrechte und Auskunftspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat

Rz. 18 Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, ist grds. der örtlich zuständige Betriebsrat anzuhören (vgl. §§ 50, 58 BetrVG), dessen Betrieb von der Massenentlassung betroffen ist. Sofern durch die gep...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.2 Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Rz. 182 Streiten sich Arbeitgeber und Betriebsrat um die Auskunfts- und Beratungspflichten im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 6 und 8 KSchG, kommt ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht in Betracht, da es sich trotz der Regelung der Materie im KSchG im Kern um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (§ 2a Abs. 1 Nr....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht

5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.[1] Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5 Form und Rechtswirkung der Zustimmung des Betriebsrats

5.3.5.1 Form Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.4 Beratung

Rz. 109 Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Für die Beratungen ist keine besondere Form vorgesehen; sie kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die Beratungen mit dem Betriebsrat müssen nicht mit dem gesamten Gremium, sondern können mit d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Kündigungsschutzrechtliche Folgen

Rz. 117 Die Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) und die Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und 3 KSchG) sind jeweils getrennt durchzuführende Verfahren und hinsichtlich ihrer Folgen für die Wirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung oder der sonst als Entlassung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu wertenden Handlung des Arbeitgebers getrennt vone...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.2 Begründetheit des Antrags

Rz. 92 Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Es hat also zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.[1] Rz. 93 Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, alle Umstände zu berü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Inhalt und Gegenstand der Unterrichtung

Rz. 99 Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG alle zweckdienlichen Auskünfte hinsichtlich der beabsichtigten Massenentlassung zu erteilen. Dies umfasst z. B. alle vorhandenen Unterlagen, die einen Bezug zur geplanten Entlassung haben und deren Kenntnis für den Betriebsrat zur Vorbereitung der Stellungnahme erforderlich ist.[1] Praktisch relevant im Rahmen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.2 Verhältnis zu § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung gen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Ende des vollen Kündigungsschutzes

Rz. 34 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats endet der volle besondere Kündigungsschutz spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Organs. Er entfällt aber bereits vorher bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft. Rz. 35 Werden die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG weitergeführt, bleibt der b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Pflichtenprogramm des Arbeitgebers

Rz. 20 Für alle Kündigungen, die nach dem 27.1.2005 ausgesprochen werden, kommen die aus der Junk-Entscheidung folgenden Grundsätze zur Anwendung. Finden die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG Anwendung und überschreiten die beabsichtigten Entlassungen den in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwert, so hat der Arbeitgeber – neben seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem all...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Gesetzessystematik und praktisches Vorgehen

Rz. 33 Bei der Planung eines Personalabbaus in erheblichem Umfang ist neben der Kenntnis der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte (§§ 92 Abs. 1, 106 ff., 111 ff., 102 BetrVG) wichtig, dass der Arbeitgeber die Systematik und Funktionsweise der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige versteht und beachtet. Die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG stehen nebe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.1 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 79 Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Das BAG und die nahezu einhellige Lehre im Schrifttum verlangen, dass die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliegt.[1] Rz. 80 Stellt man nur auf den Gesetzestext des § 103 Abs. 1 BetrVG ab, so ist es unerheblich, ob der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung vorher oder...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.3 Verfahrensmängel bei Erteilung der Zustimmung

Rz. 77 Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat (vgl. Rz. 67) und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[1] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhö...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2 Unterrichtungs- und Beratungspflicht

Rz. 94 Zweck des in § 17 Abs. 2 KSchG geregelten Konsultationsverfahrens ist es, den Betriebsrat über die beabsichtigten Entlassungen so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass er konstruktive Vorschläge zur Vermeidung bzw. Beschränkung der Massenentlassung und zur Milderung der Folgen unterbreiten kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 MERL) und dass eine Einigung mit dem A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.[1] Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Betei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.4 Bedeutung der Zustimmungsersetzung für die Kündigung und einen Rechtsstreit über die Kündigung

Rz. 105 Die Zustimmungsersetzung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam[1], sofern sich ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen den die Zustimmung ersetzenden Beschluss nicht als offensichtlich aussichtslos darstellt[2]. Dabei ist unerheblich, ob man den Beschluss des Arbeitsgerichts einem Leistungsurteil oder einem Gestaltungsurteil gleichstellt.[3] Zieht man die...mehr