Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Stimmengewichtung bei gemeinsamer Entsendung (Abs. 8)

Rz. 72 § 47 Abs. 8 BetrVG regelt die Frage der Stimmengewichtung für den Fall, dass ein Gesamtbetriebsratsmitglied für mehrere Betriebe entsandt worden ist. Die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds durch Betriebsräte mehrerer Betriebe kommt insbesondere im Fall des § 47 Abs. 5 und 6 BetrVG vor. Er ist jedoch auch im Fall der freiwilligen Verkleinerung des Gesamtbetri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Auswirkungen auf den Konzernbetriebsrat

Rz. 38 Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der im Konzern organisierten Unternehmen können Auswirkungen auf den Konzernbetriebsrat haben. Zwar bleibt der Konzernbetriebsrat als solches grundsätzlich bestehen, wenn nach Errichtung des Konzernbetriebsrats ein Unternehmen in den Konzern eintritt oder ihn verlässt. [1] Veränderungen innerhalb der Konzernzusammensetzung führen a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2 Beschluss

Rz. 35 Da der Konzernbetriebsrat ein fakultatives Betriebsverfassungsorgan ist, kann er durch entsprechende Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des Abs. 2 funktionell zuständigen Betriebsräte) der Konzernunternehmen auch wieder aufgelöst werden. Hierfür ist in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben zur Auflösung des Konzernbetriebsrats erforderlich, aber auch ausreich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Konzernunternehmen mit nur einem Betriebsrat (Abs. 2)

Rz. 43 § 54 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass in Konzernunternehmen mit nur einem Betriebsrat dieser die Aufgabe des Gesamtbetriebsrats wahrnimmt. Die Vorschrift erfasst zunächst den Fall, dass in einem Konzernunternehmen nur ein betriebsratsfähiger Betrieb besteht und dementsprechend auch nur ein Betriebsrat existiert.[1] Rz. 44 Darüber hinaus wird der Fall erfasst, dass zwar meh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Anlehnung an die für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften (§§ 47 Abs. 2 bis 9 BetrVG) regelt § 55 BetrVG für den Konzernbetriebsrat die Mitgliederzahl und Zusammensetzung, die Bestellung von Ersatzmitgliedern und die Stimmengewichtung. Bei der in § 55 Abs. 1 S. 2 BetrVG normierten angemessenen Berücksichtigung der Geschlechter handelt es sich allerdings um e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Rechtsfolgen des Erlöschens der Mitgliedschaft

Rz. 11 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat entfallen alle damit im Zusammenhang stehenden Ämter, welche die Zugehörigkeit zum Konzernbetriebsrat voraussetzen, z. B. die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsausschuss oder einem sonstigen Ausschuss des Konzernbetriebsrats.[1] Rz. 12 In den Konzernbetriebsrat rückt für das ausgeschiedene Mitglied das gemäß § 5...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Inhalt der Regelung

Rz. 43 Die Regelungsbefugnis bezieht sich nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 4 BetrVG nur auf die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats. Daraus folgt, dass nur von der Repräsentation des Betriebsrats durch ein oder zwei Mitglieder im Gesamtbetriebsrat abgewichen werden kann. Dagegen können weder die Voraussetzungen der Errichtung noch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Gesamtbetriebsvereinbarung

Rz. 52 Die Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 (und 5) BetrVG regelt betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat in seiner sich aus § 47 Abs. 2 BetrVG ergebenden ursprünglichen Größe zuständig[1], sodass er zumindest einmal in der gesetzlichen Mitgliederstärke tagt. Notwendig für den A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Voraussetzungen der Pflicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Rz. 56 § 47 Abs. 5 BetrVG schreibt die Zusammenfassung von Betriebsräten zur gemeinsamen Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern bei Überschreiten der Grenze von 40 Mitgliedern zwingend vor. Besteht dagegen eine tarifliche Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG, so schließt diese den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend aus. Die Sperrwirkung des Tarifvertrags gilt au...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 59a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG vom 23. Juli 2001[1] in das BetrVG eingefügt. Die Vorschrift normiert entsprechend dem Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats (§ 32 BetrVG [2]) und dem Recht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 52 BetrVG [3]) auch ein Teilnahmerecht der Kon...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Abweichende Zusammensetzung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Rz. 15 Gemäß § 55 Abs. 4 BetrVG kann die Mitgliederzahl abweichend vom Gesetz – ebenso wie beim Gesamtbetriebsrat[1] – durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verringert oder erhöht werden. Allerdings darf sich die abweichende Regelung – ebenfalls in Übereinstimmung mit den für den Gesamtbetriebsrat geltenden Regelungen – lediglich auf die Zahl der Konzernbetriebsratsmi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Antragsberechtigung

Rz. 5 § 56 BetrVG bestimmt, dass mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt sind. Eine Antragsfrist existiert nicht. Rz. 6 Stellen die Arbeitnehmer den Ausschlussantrag, so ist fraglich, ob ein Viertel aller wahlberechtigten Arbeitnehmer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2 Zuständigkeit kraft Auftrag

Rz. 29 Die in § 58 Abs. 2 BetrVG normierte Zuständigkeit kraft Auftrag entspricht der Vorschrift des § 50 Abs. 2 BetrVG. Insoweit gelten die dort entwickelten Grundsätze auch für den Konzernbetriebsrat-[1] Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 27 Abs. 3 BetrVG bedarf der Übertragungsbeschluss der Schriftform (§ 126 BGB). Der Beschluss muss für eine wirksame Delegation ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Inländische Konzernspitze mit abhängigen Unternehmen im Ausland

Rz. 23 Hat das herrschende Konzernunternehmen seinen Sitz im Inland, während sich die abhängigen Konzernunternehmen im Ausland befinden, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden, da für die ausländischen Töchterunternehmen nach dem Territorialitätsprinzip das BetrVG nicht gilt (BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06 [1]). Für die inländischen Konzernunternehmen ka...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Grobe Pflichtverletzung

Rz. 4 Der Begriff der "groben Pflichtverletzung" ist entsprechend demjenigen der §§ 23 Abs. 1, 48 BetrVG zu verstehen.[1] Die grobe Pflichtverletzung des betreffenden Mitglieds des Konzernbetriebsrats muss dabei aber Pflichten betreffen, die sich aus seiner Stellung als Konzernbetriebsratsmitglied ergeben, wie z. B. die Verweigerung oder grobe Vernachlässigung der Mitarbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Ersatzmitglieder

Rz. 10 Die Bestellung der Ersatzmitglieder des Konzernbetriebsrats richtet sich nach § 55 Abs. 2 BetrVG und folgt demselben Verfahren wie die Entsendung von Mitgliedern des Konzernbetriebsrats[1]. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Gesamtbetriebsrat bzw. der funktionell zuständige Betriebsrat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Konzernbetriebsvereinbarung

Rz. 30 Bei einer Konzernbetriebsvereinbarung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, welche der Konzernbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der Konzernleitung abschließt. § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für den Konzernbetriebsrat u. a. auf die für den Gesamtbetriebsrat geltende Regelung des § 51 Abs. 5 BetrVG. Letztere Vorschrift wiederum verweist auf die Vorschr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 58 BetrVG ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats normiert. Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Sie ist der Vorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet, die die Rechtsstellung und Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zu den einzelnen Betriebsräten regelt. Im Rahmen seiner originären Zuständigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 59 Abs. 1 BetrVG verweist für die Organisation und Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf die entsprechenden Bestimmungen für den Gesamtbetriebsrat (§ 51 BetrVG). § 51 Abs. 2 BetrVG legt Einzelheiten zur konstituierenden Sitzung sowie zu weiteren Sitzungen des Konzernbetriebsrats fest. Im Geltungszeitraum des § 129 BetrVG (1.3.2020 bis 30.6.2021) sind unter den...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die den Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern regelnde Vorschrift des § 56 BetrVG entspricht der für den Gesamtbetriebsrat geltenden Regelung des § 48 BetrVG. Die Vorschrift des § 56 BetrVG ist wegen seines eindeutigen Wortlauts nur auf den Ausschluss einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder anwendbar und kann für eine Auflösung des Konzernbetriebsrats als Organ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Einheitliche Leitung

Rz. 13 Weiterhin müssen das oder die abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein. Die einheitliche Leitung kann – ähnlich wie bei der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses – auf Eingliederung (§ 319 AktG), Beherrschungsvertrag (vgl. § 291 AktG) oder Mehrheitsbeteiligung beruhen bzw. Folge faktischer Abhängigkeit sein.[1] Sie ist gegeben, wenn d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entsendung

Rz. 4 Der Gesamtbetriebsrat jedes Konzernunternehmens – also auch des herrschenden Unternehmens – hat zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierdurch wird zugleich die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats festgelegt. Treten in den Konzern weitere Unternehmen hinzu, haben diese ebenfalls Mitglieder in den Konzernbetriebsr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Tarifvertrag

Rz. 46 Voraussetzung für eine abweichende tarifvertragliche Regelung ist, dass alle Betriebe des Unternehmens von dem Tarifvertrag erfasst werden.[1] Hierzu bedarf es grundsätzlich der Tarifzuständigkeit der vertragsschließenden Gewerkschaft für sämtliche Betriebe. Fallen die Betriebe unter mehrere fachliche tarifliche Geltungsbereiche, für die unterschiedliche Gewerkschafte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Stimmengewichtung im Regelfall (Abs. 7)

Rz. 68 § 47 Abs. 7 BetrVG regelt die Stimmengewichtung der einzelnen Gesamtbetriebsratsmitglieder, wenn sich die Größe des Gesamtbetriebsrats nach der gesetzlichen Grundregel des § 47 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt. Da die entsendenden Betriebe unterschiedlich groß sind, richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der jeweiligen Arbeitnehmerzahl des entsendenden Betriebs (§ 47 Abs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Beschlussfassung durch qualifizierte Mehrheit der Arbeitnehmer erforderlich

Rz. 27 Die Errichtung des Konzernbetriebsrats setzt selbstständige Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats voraus. Nicht erforderlich ist die Zustimmung aller Gesamtbetriebsräte, solange die Zustimmung der oder des mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns repräsentierenden Gesamtbetriebsräte/Gesamtbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Unternehmen

Rz. 6 Das BetrVG kennt keinen eigenen Unternehmensbegriff, es setzt ihn voraus (BAG, Urteil v. 17.3.2010, 7 AZR 706/08 [1]). Ein Unternehmen ist nach der Definition des BAG (Beschluss v. 7.8.1986, 6 ABR 57/85 [2] ; Urteil v. 5.3.1987, 2 AZR 623/85 [3]) die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt, also der geschäftlich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 7 Die in § 58 BetrVG getroffene Zuständigkeitsabgrenzung ist bewusst derjenigen zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat nachgebildet mit der Folge, dass die zu § 50 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden (vgl. BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95 [1]; BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 454/06 [2]). Allerdings ist die Notwendigkeit einer ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Beschlüsse des Konzernbetriebsrats

Rz. 23 Wie der Gesamtbetriebsrat und der Einzelbetriebsrat kann auch der Konzernbetriebsrat seine Beschlüsse nur im Rahmen einer Sitzung fassen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig.[1]. Rz. 24 Auch beim Konzernbetriebsrat werden wie beim Gesamtbetriebsrat die Grundsätze für die Beschlussfassung und die Beschlussfähigkeit durch § 51 Abs. 3 BetrVG modifi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 12 Der Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat durch Beschluss des Arbeitsgerichts führt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über den Ausschluss zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsausschuss sowie allen weiteren Ausschüssen des Konzernbetriebsrats.[1] Da der Ausschluss des Konzernbetriebsr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Erlöschenstatbestände

Rz. 7 Wegen der Abhängigkeit des Amtes als Konzernbetriebsratsmitglied von der Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat endet die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat zeitgleich mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat, da die Mitglieds...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 21 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats und mit der Entsendung oder Abberufung der Mitglieder in den Konzernbetriebsrat sowie des Stimmengewichts der Mitglieder, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezir...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4 Einigungsstellenverfahren

Rz. 63 Wenn Unternehmer und Gesamtbetriebsrat sich nicht auf eine Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG einigen, entscheidet nach § 47 Abs. 6 BetrVG die Einigungsstelle. Es handelt sich um ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, da der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat ersetzt. Für das Verfahren gelten die Bestimmun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 46 Das Arbeitsgericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Errichtung oder die Beendigung des Konzernbetriebsrats im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 80 ff. ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz des herrschenden Konzernunternehmens (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Wenn die Konzernspitze ihren Sitz im Aus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Abberufung

Rz. 8 Auch wenn die Entsendung der Konzernbetriebsratsmitglieder grundsätzlich für die Amtsperiode des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats [1] erfolgt, ist die Abberufung einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder aus dem Konzernbetriebsrat gleichwohl jederzeit zulässig (§ 57 BetrVG). Sie setzt einen entsprechenden Beschluss des entsendenden Gesamtbetriebsrats (bzw. im Falle de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5 Beendigung und Nachwirkung

Rz. 65 Die Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG kann jederzeit durch eine andere (tarifliche oder betriebliche) Regelung ersetzt und – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – auch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden. Sie entfaltet nach § 77 Abs. 6 BetrVG als erzwingbare Betriebsvereinbarung nach ihr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Keine Rechtspflicht zur Errichtung des Konzernbetriebsrats

Rz. 24 Das Gesetz gibt mit den §§ 54 ff. BetrVG lediglich die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Es besteht hierzu jedoch keine Rechtspflicht. Die Initiative zur Errichtung des Konzernbetriebsrats kann jederzeit von den Gesamtbetriebsräten (bzw. im Fall des Abs. 2 von den Betriebsräten) jedes der zum Konzern gehörenden Unternehmen ausgehen, d. h. sowohl vo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.1 Soziale Angelegenheiten

Rz. 20 Zwar sind die Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG betriebs- und nicht unternehmens- oder konzernbezogen ausgestaltet, sodass für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten grundsätzlich die Betriebsräte des betreffenden Konzernunternehmens zuständig sind. Gleichwohl kann im Einzelfall der Konzernbetriebsrat auch für soziale Angelege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Auswirkungen von Umstrukturierungen und Übertragungen von Unternehmen(steilen)

Rz. 18 Praxisrelevant sind die Auswirkungen von Betriebsübergängen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen auf das Bestehen des Gesamtbetriebsrats und die Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen.[1] Grundsätzlich ist das Bestehen des Gesamtbetriebsrats an den Bestand des Unternehmens geknüpft. [2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 BetrVG (...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Konstituierung des Konzernbetriebsrats

Rz. 12 Der Konzernbetriebsrat ist in dem Moment errichtet, in dem sich so viele Gesamtbetriebsräte (bzw. gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG funktionell zuständige Betriebsräte) der Konzernunternehmen für seine Errichtung ausgesprochen haben, dass die in § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene qualifizierte Mehrheit erreicht wird.[1] Rz. 13 Im Anschluss an die Errichtung des Konzernbetrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.3 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Rz. 23 Auch bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten – in denen regelmäßig die Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte zuständig sind – stellt sich die Frage, inwieweit eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben sein kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Mitbestimmung im Rahmen von Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) kann der Konzernbetriebsrat für den Abschluss ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Abhängigkeitsverhältnis

Rz. 11 Abhängigkeit ist nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 1 AktG gegeben, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Die tatsächliche Ausübung ist hierfür nicht entscheidend; vielmehr genügt für das Abhängigkeitsverhältnis nach § 17 Abs. 1 AktG die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss aus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Rechte der Konzernschwerbehindertenvertretung

Rz. 6 Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats sowie der Konzernbetriebsausschüsse und sonstiger Ausschüsse des Konzernbetriebsrats beratend teilzunehmen. Eine Beschränkung auf solche Sitzungen, die sich mit Fragen befassen, die die schwerbehinderten Arbeitnehmer besonders berühren, besteht nicht. Das Recht beschränkt s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Stimmengewichtung bei Entsendung aus einem Gemeinschaftsbetrieb (Abs. 9)

Rz. 74 § 47 Abs. 9 BetrVG regelt eine Besonderheit für Gemeinschaftsbetriebe. Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen entsandt wurden, kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen von den Regelungen der § 47 Abs. 7 und 8 abgewichen werden. Grundsätzlich zählen bei der Stimmengewichtung alle Arbeitnehmer des Gemeins...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Rechtsfolgen bei Errichtungsmängeln

Rz. 32 Ein Konzernbetriebsrat kann nicht errichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Errichtung nicht vorliegen. Ein in Verkennung der Regelungen des § 54 BetrVG (z. B. durch fehlerhafte Auslegung des Konzernbegriffs) errichteter Konzernbetriebsrat ist von Anfang an nicht existent und erwirbt keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse (BAG, Beschlu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Keine Amtszeit

Rz. 33 Ebenso wie der Gesamtbetriebsrat ist auch der Konzernbetriebsrat eine Dauereinrichtung ohne feste Amtszeit. Allerdings gibt es eine mittelbare Abhängigkeit von der Amtszeit der jeweiligen Betriebsräte insofern, als die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats nach Ablauf von vier Jahren endet (vgl. §§ 13, 21 BetrVG). Mit dem Ende der Amtszeit der Einzelbetriebsräte fin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Stimmengewichtung im Gesamtbetriebsrat (Abs. 7 bis 9)

Rz. 67 In § 47 Abs. 7 bis 9 finden sich Regelungen für die Stimmengewichtung bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat. Dabei normiert § 47 Abs. 7 BetrVG die Stimmengewichtung im Regelfall der Bestellung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Stimmengewichtung bei gemeinsamer Entsendung für mehrere Betriebe ist in § 47 Abs. 8 BetrVG geregelt, die maßgeblichen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Gesamtbetriebsrat bei Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Rz. 16 Unterhalten mehrere Unternehmen neben weiteren Betrieben mit Betriebsräten einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem ein Betriebsrat existiert, wird in jedem Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs entsendet Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat jedes der Trägerunternehmen, da ansonsten eine Mitbest...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats

Rz. 17 Nach Absatz 1 bestimmt sich die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats weitgehend nach den Vorschriften des Betriebsrats. Die Verweisung entspricht derjenigen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus gelten auch einige Sonderregelungen über die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats entsprechend. Insoweit kann auf die dortige Kommentie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.2 Abberufung

Rz. 38 Die von den einzelnen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder können jederzeit ohne besondere Gründe durch Betriebsratsbeschluss mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden.[1] Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei ihrer Bestellung durch Beschluss.[2] Auch die Abberufung kann analog § 19 BetrVG angefochten werden (BAG, Beschluss v. 16.3.2005...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 76 In Streitigkeiten im Zusammenhang mit in § 47 BetrVG geregelten Angelegenheiten entscheidet das Arbeitsgericht gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren. Dazu gehören z. B. Streitigkeiten über die Errichtung des Gesamtbetriebsrats, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern, Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats, Stimmenge...mehr