Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 13 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[38] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Die Beweislastregeln bestimmen sich nach dem Kaufrecht, sodass § 363 BGB einschlägig ist. Der Beschwerte trägt die Beweislast dafür, dass die Sache frei von Sachmängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung) war. Danach muss der Bedachte den aufgetretenen Sachmangel beweisen sowie die Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits gegeben war.[11]...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Beweislast für Anfangs-/Endvermögen

Rz. 23 Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, sofern die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben (§ 1377 Abs. 1 BGB), dass das Endvermögen des Erblassers zum Stichtag der Berechnung seinen Zugewinn darstellt und ein Anfangsvermögen nicht vorhanden war. Diese Vermutung gilt auch zugunsten bzw. zu Lasten der Erben des Ehegatten und kann gem. § 292 ZPO widerlegt werden. Der auf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 16 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB trifft den Vertragserben. Dies gilt auch für den Schenkungscharakter der Zuwendung und die Beeinträchtigungsabsicht.[59] Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert[60] oder es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Benachteiligungsabsicht schließen la...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 1000–1003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beweislast, Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 8 Im Zweifel gilt der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Etwas anderes muss in dem Verzicht ausdrücklich vereinbart werden. Im Zweifel ist von der Erstreckung gem. § 2349 BGB auszugehen.[4] Trotzdem ist es sinnvoll, in einem Verzicht klarzustellen, dass dieser "für mich und meine Abkömmlinge" gilt, um jegliche Zweifel zu beseitigen und auch durch die mi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 14 Für die Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) – Aufwendungsersatz, Herausgabe oder Auskunft usw. – ist derjenige für die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisverpflichtet, der diese Ansprüche geltend macht.[34] Bei Abs. 2 muss derjenige die Voraussetzungen – insbesondere die Unaufschiebbarkeit – beweisen,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Zum Umfang des Vermächtnisses enthält § 2164 BGB zwei Auslegungsregeln. Derjenige, der behauptet, die Auslegungsregeln seien nicht einschlägig und das Vermächtnis umfasse nach dem Willen des Erblassers daher nicht das Zubehör oder die Ersatzansprüche, hat dies darzutun und zu beweisen.[19]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 14 Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 6 Darlegungs- und beweispflichtig für die Dürftigkeit des Nachlasses ist stets der Erbe (vgl. § 1990 Rdn 8). Demgegenüber müssen die Nachlassgläubiger darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Erbe gem. § 1991 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1978, 1979 BGB persönlich haftet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen oder eines anderen Anspruchs, der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Maßgebender Zeitpunkt – Darlegungs- und Beweislast

Rz. 7 Wie bei § 1990 BGB kommt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Nachlass überschwert ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Verfahren über die Geltendmachung des Anspruchs in Betracht und nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung (Erhebung) der Einrede (vgl. hierzu § 1990 Rdn 9). Im Streitfall ist es Sache des Erben dar...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 8 Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1969 BGB sowie für Art und Umfang der Unterhaltsleistungen des Erblassers ist der Anspruchssteller. Wer sich auf eine abweichende letztwillige Verfügung des Erblassers beruft, ist für deren Wirksamkeit beweispflichtig.[20]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 17 Der Erbe muss den Wert der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers beweisen sowie dessen ggf. verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.[28] Der Erbschaftsbesitzer muss hingegen die Unmöglichkeit der Herausgabe sowie den Wegfall der Bereicherung beweisen.[29] Ist die Herausgabe unmöglich, begründet dies für den Erbschaftsbesitzer eine rechtsvernichtende Einwendung....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Dem in Anspruch genommenen Hauptvermächtnisnehmer obliegt zunächst der Beweis dafür, was er i.R.d. Vermächtnisses bereits erhalten hat bzw. noch zu erhalten habe. Darüber hinaus trifft ihn die Erbringung des Nachweises dafür, dass das, was er bereits erhalten hat oder noch zu erhalten habe, nicht ausreicht, das Untervermächtnis zu erfüllen.[12]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Verlangt der Bedachte das Vermächtnis vor der vermuteten Fälligkeit, hat er die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der der Auslegungsregel entgegenstehende Wille des Erblassers ergibt. Rz. 8 Solange der Anspruch des Bedachten nicht fällig ist, kann eine Leistungsklage nur bei Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung nach § 259 ZPO erhoben werden. Die Klag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 14 Für die Frage der Beweispflicht, dass der Erwerb der Erbschaftssache durch eine Straftat erfolgte, gelten die Beweisgrundsätze der ZPO, nicht der strafprozessuale Grundsatz des "in dubio pro reo".[25]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 19 Der Erbe muss beweisen, dass der ursprüngliche Gegenstand zum Nachlass gehört hat und der erworbene Gegenstand mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde. Hierüber ist der Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB auskunftspflichtig, und auch von demjenigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erben gelebt hat, kann Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen gefo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 10 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Die Erbfolge kann nicht über das Seetestament nachgewiesen werden; es ist ein Erbschein erforderlich.[20]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Beweislast

Rz. 32 Erhebt der Erbe die Herausgabeklage (Erbschaftsklage) aus § 2018 BGB, so muss er zum Beweis seines Erbrechts den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, auf den er sich stützt, beweisen. Stützt er sich auf ein gesetzliches Erbrecht, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. seine Ehe mit ihm beweisen, nicht hingegen, dass keine näheren oder gleic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Beweislast

Rz. 9 Im Erbscheinsverfahren ist von Amts wegen im förmlichen Beweisverfahren[39] festzustellen, ob der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat,[40] wobei hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Vernichtung oder Veränderung kein strenger Maßstab anzulegen ist.[41] Ausreichend ist, wenn feststeht, dass ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 8 Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[10] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 18 Der Erbschaftsbesitzer muss beweisen, dass er die von ihm behaupteten Verwendungen auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf den Nachlass im Ganzen tatsächlich gemacht hat.[37] Beruft er sich darauf, dass er Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, muss er darlegen, dass die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben.[38] Kann er diesen Beweis nicht erbringen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[15] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verfahren und Beweislast

Rz. 11 In Prozessen zwischen dem Nachlassgläubiger und dem Erben, der noch keine Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung getroffen hat und dem (noch) die aufschiebenden Einreden der §§ 2014, 2015 BGB zustehen, kann die Frage der Kostentragung nach einem Anerkenntnis (§ 93 ZPO) des beklagten Erben eine Rolle spielen. Insbesondere für das Vorgehen des Nachlassgläubigers ist dies en...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Strafverfahren, Beweislast

Rz. 37 Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit. Taktisch kann es vorteilhaft sein, den Verlauf (Zeugenaussagen) und das Ergebnis eines Strafprozesses abzuwarten, wobei aber die Anfechtungsfrist zu beachten ist (§ 2340 Abs. 3 BGB). Der Zivilrichter ist an ein Strafurteil nicht gebunden. Er muss sich mit dessen Feststellungen aber auseinand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Beweislast

Rz. 30 Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei § 2079 BGB die subjektive Erheblichkeit keine Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit. Vielmehr stellt sie einen Ausschließungsgrund gem. S. 2 dar. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich gegen die Anfechtbarkeit wendet (Anfechtungsgegner), etwaige tatsächliche Motive des Erblassers behaupten und beweisen muss.[58] Verbleiben Zweif...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Beweislast

Rz. 18 Der Erbe ist beweispflichtig dafür, dass eine Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung versehen wurde.[57] Auch wenn es sich um eine wertmäßig hohe Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handelt, spricht kein Anscheinsbeweis für eine Anrechnungsbestimmung.[58] Rz. 19 Ob der Erblasser anrechnungspflichtige Zuwendungen getätigt hat, kann mithilfe des Auskunftsanspruc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 6 Nach der Vorschrift wird vermutet, dass der Erblasser von einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Hauptvermächtnis und dessen Beschwerung ausgegangen ist. Der mit einem Untervermächtnis Bedachte hat daher zu beweisen, dass der Hauptvermächtnisnehmer nicht zu einer verhältnismäßigen Kürzung berechtigt sein soll, wenn durch eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen eines...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Prozessuales/Beweislast

Rz. 5 Da die Testierfähigkeit in der Regel erst nach dem Tode des Erblassers angezweifelt wird, besteht die generelle Schwierigkeit neuropsychiatrischer Begutachtungen über die Testierfähigkeit darin, anhand der vorhandenen Unterlagen und aufgrund unterschiedlicher Interessenlage oft sehr unterschiedlicher Zeugenaussagen den wahren Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Te...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 43 Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[120] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[121] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erbla...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Derjenige, der entgegen der Auslegungsregel, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer die Belastungen zu übernehmen hat, lastenfreies Eigentum begehrt, hat darzutun und zu beweisen, dass der Erblasser ihm den Vermächtnisgegenstand lastenfrei zuwenden wollte. Rz. 11 Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass sich das Vermächtnis im Zweifel auch auf einen dem Erblasser zustehenden Anspruch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 28 Derjenige, die die letztwillige Verfügung anficht, trägt die Beweislast dafür, dass diese fristgerecht erfolgt ist. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Anfechtung wegen Verfristung beruft, muss beweisen, dass der Anfechtungsberechtigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte, was zu einem Ausschluss des Anfechtungsrechts führt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prozesstaktik

Rz. 13 Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind (siehe hierzu § 2032 Rdn 17 f.),[24] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[25] Bei einer Klage der Erbengemeinschaft kann daher lediglich ein Miterbe klagen, auch damit die übrigen Erben ggf. als Zeugen zur Verfügung stehen. Dabei hat das Gericht – wie ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Eingeschränkte Leistungspflicht

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 69 Derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft, trägt die Beweislast für den Anfechtungsgrund, aber auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Verfügung bzw. Drohung und Verfügung.[214] Handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so gelten die Regeln über die materielle Beweislast. Diese kommen jedoch erst dann zum Zuge, wenn der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 116 Die Auslegung ist Rechtsanwendung.[408] Nicht Rechtsanwendung ist jedoch die Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen. Hierfür gelten die allg. Beweisregeln. Handelt es sich um einen Zivilprozess, trägt derjenige, der eine Tatsache behauptet und hieraus eine bestimmte Auslegung herleitet, die Beweislast.[409] Im Erbscheinsverfahren werden die Tatsa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Haftungsprivilegierung

Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschränkt die Vorschrift den subjektiven Maßstab für die Haftung des Vorerben auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis rebus adhibere solet, vgl....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Prozessuales

Rz. 29 Stehen Leistungen gem. § 2057a BGB im Streit, wird eine umfassende Erbteilungsklage schon wegen der praktischen Unmöglichkeit eines Sachantrags nicht in Betracht kommen, vielmehr der Wert der Leistungen – als Vorfrage – durch Feststellungsantrag zu klären sein.[92] Bezifferung ist – analog der Situation bei Geltendmachung von Schmerzensgeld[93] – nicht erforderlich.[9...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Derjenige, der sich wegen Fehlens der vorbehaltenen Ergänzung auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft, trägt die Beweislast für die von ihm hierfür vorgetragenen Umstände.[10] Bestehen Zweifel, ob der Erblasser sich eine spätere Verfügung vorbehalten hat, so hat derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände.[11]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Den begünstigten Erben trifft die Beweislast für das Erreichen der Erbteilsgrenze.[8]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 44 Es obliegt dem Tatrichter, festzustellen, ob im Einzelfall ein zur Fortführung geeigneter landwirtschaftlicher Betrieb einerseits und ein geeigneter Übernehmer, der die Fortführung sichern kann, anderseits vorhanden sind.[82] Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Begünstigungsvoraussetzungen den übernehmenden Erben.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast, dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei nicht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Die Anwachsung tritt kraft Gesetzes ein. Der Begünstigte kann daher unmittelbar auf Erfüllung seines erhöhten Vermächtnisanteils klagen. Rz. 11 Der Begünstigte hat die Voraussetzungen der Anwachsung (Abs. 1) darzutun und zu beweisen. Denjenigen, der den Ausschluss der Anwachsung (Abs. 2) oder eine vorrangige Ersatzberufung behauptet, trägt hierfür die Beweislast.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.[16]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Die Darlegungs- und Beweislast trifft nach allg. Regeln denjenigen, der sich auf den Irrtum beruft.[15]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

mehr