Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 659 BGB – Mehrfache Vornahme.

Gesetzestext (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 99 Der Rechtsgedanke der Nr 12a ist mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Gewohnheiten und Gebräuche auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar (BGH NJW 06, 49 [BGH 05.10.2005 - VIII ZR 16/05]). Für die Bestätigung rein tatsächlicher Vorgänge und Zustände iSv Nr 12b kann sich im b2b-Verkehr ein praktisches Bedürfnis ergeben (HP/Becker § 309 Nr 12 Rz 13). We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Sanktion, VI.

Rn 11 Erfüllt der Unternehmer nicht die in II statuierten Pflichten, kann der Verbraucher einen unter I fallenden Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (VI 1). Mit dieser Sanktion will der Gesetzgeber die Unternehmer zur Umsetzung der Vorgaben anhalten (BTDrs 19/30840, 19). Eine Unwirksamkeit des Vertrags, wie dies § 312j IV für Pflichtverletz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Angebot und Annahme.

Rn 52 Das Einstellen der Ware verbunden mit dem Starten der Auktion durch den Verkäufer stellt die Abgabe eines verbindlichen Verkaufsangebots an denjenigen dar, der zum Zeitpunkt des Endes der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat (BGHZ 211, 331 = NJW 17, 469; BGH NJW 05, 54). Im Falle eines (verdeckten) Mindestpreises ist das Angebot aufschiebend durch das Erreichen dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einwirkungen auf die Mietsache (›Umweltmängel‹).

Rn 138 Die Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass der Vermieter für nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen (›Umweltmängel‹) einstehen muss (Rn 134; ZMR 22, 288 Rz 18). Fehlt es hieran, soll die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter ein nachträglich verändertes Maß etwa an Geräuschimmissionen (zB Bau-, Kinder- oder Verkehrslärm) hinzunehmen hat, nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 287 I ZPO.

Rn 9 Weiter kann dem Geschädigten § 287 I ZPO helfen: Bei Streit über die Entstehung eines Schadens oder seine Höhe darf das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier (dh pflichtgemäßer) Überzeugung ohne die Bindung an Beweisanträge entscheiden. Das gilt für die haftungsausfüllende Kausalität, die über den Umfang des ersatzfähigen Schadens entscheidet (BGH NJW 00, 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 19 Erfüllt ein Rechtsgeschäft nicht die gesetzliche Form, ist es grds nichtig. Auch Dritte können sich darauf berufen (vgl RGZ 93, 76). Betrifft der Formmangel nur einen Teil des Rechtsgeschäfts, führt dessen Nichtigkeit nach § 139 im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit (BGHZ 69, 269, Baubeschreibung; BGH NJW-RR 89, 1099, Auflassungsvollmacht). Eine Teilnichtigkeit kann aber au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzung: Wirksamer Werkvertrag.

Rn 3 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Anwendung des § 632 I das Zustandekommen eines Werkvertrages voraussetzt (BGHZ 136, 33). Die Vertragsparteien müssen sich also mit Ausnahme der Vergütung über alle vertragswesentlichen Vertragsbedingungen mit Rechtsbindungswillen geeinigt haben. Insoweit ist die Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis (s hierzu § 631 Rn 3) und zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Autorisierung.

Rn 2 Die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs ist Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch (§ 670) des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Zum Nachweis einer Autorisierung hat der Zahlungsdienstleister eine Reihe von reibungslos abgelaufenen technischen Vorgängen nachzuweisen. Zunächst hat der Zahlungsdienstleister eine Authentifizierung nachzuweisen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlen der Leistungsfähigkeit als Einwendung.

Rn 4 Die Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf seine Leistungsunfähigkeit ist als Einwendung ausgestaltet. Daraus ergibt sich, dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung hat, dass er infolge eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist (BVerfG 85, 143; BGH FamRZ 88,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Prozessuales.

Rn 22 Der Dienstberechtigte (ArbG) trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnungsvoraussetzungen nach 2 (BGH NJW 19, 2257; 16, 1578 [BGH 18.02.2016 - III ZR 126/15]). Bei Anhaltspunkten für anderweitige Erwerbstätigkeit des Dienstverpflichteten (BAG NJW 79, 286 [BAG 26.04.1978 - 5 AZR 5/77]) hat er gem § 74c II HGB (analog) Anspruch auf Auskunft über die tatsächlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht schätzbare Nebenleistung (S 2).

Rn 3 Die Ausn von 1 liegt vor, wenn der Verpflichtete mit dem durch Bewertung festgestellten Geldbetrag keine wirklich gleichwertige Leistung erwerben kann, bes bei durch persönliche Verbundenheit geprägten Dienstleistungen. Bsp: ja: Altenpflege durch Verwandten (RG 121, 147, 140); nein: Pferdebetreuung (Hambg NJW-RR 92, 1496 [OLG Hamburg 24.04.1992 - 11 U 14/92] obiter); va...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 3 Der Dritte ist nicht durch § 2285 gehindert, seine Anfechtung ganz oder zT auf Gründe zu stützen, die der Erblasser erfolglos vorgetragen hat, so dass gegen diesen rechtskräftig festgestellt wurde, dass sein geltend gemachtes Anfechtungsrecht nicht besteht. Durch das Urt erlischt dieses Recht nicht materiell-rechtlich (BGH NJW 52, 419). Die Rechtskraft des Urt wirkt nic...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / bb) Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB

Rz. 54 Nach § 2318 Abs. 1 BGB haben Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte entsprechend dem Wert ihrer Zuwendung zum Gesamtnachlass im Innenverhältnis zum Erben die Pflichtteilslast[97] mitzutragen. Rein rechnerisch erfolgt dies durch sog. Kürzung des Vermächtnisanspruchs bzw. des Auflagenverlangens. Rz. 55 Die Höhe des Kürzungsrechts bestimmt sich grundsätzlich nach der w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 19 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von hinüber gewachsenen Wurzeln oder von herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung (vgl Rn 12) ausgeht, trägt der Besitzer des Nachbargrundstücks (BGHZ 157, 33, 39). Der Berechtigte (Rn 3) muss das Hinüberwachsen der Wurzeln und das Herüberragen der Zweige über die Grundstücksgrenze sowie das Setzen und Nichteinhalten der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis.

Rn 11 § 199 I Nr 2 fordert neben dem objektiven Kriterium des Entstehens des Anspruchs als weitere Voraussetzung des Verjährungsbeginns die Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis des (geschäftsfähigen) Gläubigers vom Anspruch. Mit diesem subjektiven Kriterium wird die Schärfe der Kürze der Regelverjährung kompensiert. Zur Darlegungs- und Beweislast s § 194 Rn 12. 1. Kenntni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff der Ehe.

Rn 1 Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff, so dass auch die aufhebbare Ehe (§ 1313) geschieden werden kann. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, ist die Frage, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, nach dem Eheschließungsstatut zu beantworten. Dieses knüpft hinsichtlich der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen an Art 13 I und II EG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerrufserklärung, I.

Rn 5 Der Verbraucher hat den Widerruf des Vertrags ggü dem Unternehmer zu erklären. Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, zur Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular nach Anl 2 zu Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und ihm zu übermitteln. Macht der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 10 Die Beweislast für die Zuwendung und eine Anrechnungsbestimmung spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung trägt der, der sich darauf beruft, also idR der Erbe. Auch bei größeren Zuwendungen gilt kein Beweis des ersten Anscheins für eine konkludent erklärte Anrechnungsbestimmung (Kobl OLGR 06, 591 Rz 32; Köln 12 U 1151/04 v 21.11.05; aA Soergel/Dieckmann Rz 6). Trägt der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung: Arglistiges Verschweigen des Vermieters.

Rn 2 Zu den Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens durch den Vermieter s § 536b Rn 7. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Offenbarungspflicht und die Arglist des Vermieters trägt nach den allgemeinen Beweisregeln der Mieter. Der Vermieter muss sodann beweisen, dass er dem Mieter den Mangel mitgeteilt hat bzw der Mangel dem Mieter bekannt oder objektiv erkennbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen.

Rn 14 Der Verrichtungsgehilfe muss den objektiven (und ggf subjektiven, BGH NJW 56, 1715; DStR 10, 1040 [BGH 23.03.2010 - VI ZR 57/09] Rz 38) Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt und rechtswidrig gehandelt haben. Ein Verschulden des Gehilfen setzt § 831 grds nicht voraus, bei § 826 müssen allerdings die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auch in der Person des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfechtung und Drohung.

Rn 28 Die Vorschriften über die Anfechtung (§§ 119 ff) sind anwendbar. Allerdings scheidet eine Irrtumsanfechtung nach § 119 aus, wenn sich der Irrtum der anfechtenden Partei auf einen Umstand bezieht, der gerade in dem Vergleich Gegenstand der Regelung des ungewissen oder streitigen Sachverhaltes war (RGZ 162, 198, 201 f; Ddorf BauR 12, 106, 114). Demggü kann eine Anfechtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückerstattung von Beiträgen, V.

Rn 13 Die Regelung in V 1 erfasst alle gesellschaftsrechtlichen Beiträge iSv § 709 I, wobei mit V 2 für Sacheinlagen und mit V 3 für Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen ergänzend Spezialvorschriften bestehen. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um alle Rückerstattungen voll zu leisten, wird entspr § 709 III gequotelt. Rn 14 Der Wert von Sachen (V 2) ist objektiv ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 669 BGB – Vorschusspflicht.

Gesetzestext Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten. Rn 1 § 669 soll sicherstellen, dass der Beauftragte die Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags nicht vorfinanzieren muss. Der auf Geld gerichtete Anspruch auf Vorschuss ist nach hM wegen des idR fehlenden eigenen Interesses ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern.

Gesetzestext (1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Amtsfortführung.

Rn 2 Solange der Betreuer die Beendigung der Vormundschaft weder kennt noch kennen muss, bleibt er auch nach Beendigung der Betreuung berechtigt, die Geschäfte des Betreuten fortzuführen (I 1). Auch Genehmigungen durch das BtG können uU noch wirksam erteilt werden (Staud/Veit § 1893 aF Rz 11–13 mwN, aA Grüneberg/Götz § 1874 Rz 3). Der gute Glaube eines Dritten an die Wirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unangemessenheit.

Rn 51 Die Angemessenheit des Entgelts ist vor dem Hintergrund dessen zu beurteilen, was nach dispositivem Recht typischerweise geschuldet würde (BGH ZIP 05, 493; NJW 91, 2764). Die Prüfung muss sich an den Vorgaben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage orientieren (Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 41). In analoger Anwendung von § 309 Nr 5b muss die Klausel der Verwendergegenseite ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Ausübung subjektiver Rechte stößt an Schranken, wo gleich- oder höherwertige Rechte anderer Personen durch die Rechtsausübung betroffen werden. Dem trägt das Gesetz zum einen dadurch Rechnung, dass es den Inhalt subjektiver Rechte insoweit bereits einschränkt. Zum anderen kennt es besondere Regelungen, die Missbrauchskonstellationen im Einzelfall verhindern. § 226 s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 80 Dass der Vertreter selbst Vertragspartei wird, wenn er seinen Vertretungswillen nicht hinreichend deutlich macht, ergibt sich bereits aus der allg Rechtsgeschäftslehre. Die Vorschrift in II knüpft hieran an. Ihre Bedeutung liegt daher nicht in der Bindung des Vertreters, sondern im Ausschluss der Irrtumsanfechtung nach § 119 I Alt 1 (BGH NJW-RR 92, 1010, 1011 [BGH 01.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Guter Glaube.

Rn 6 Nach II setzt die Ersitzung voraus, dass der Besitzer beim Besitzerwerb gutgläubig ist. Wegen der negativen Formulierung von II wird der gute Glaube vermutet und die Beweislast trägt derjenige, der bösen Glauben behauptet (BGH NJW 19, 3147 Rz 39 unter Bezug auf diesen Kommentar). Für den Begriff des guten Glaubens s.o. § 932 II, guter Glaube ist also ausgeschlossen bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Starke Kundenauthentifizierung.

Rn 5 Der Zahler haftet seinem Zahlungsdienstleister auch im Fall von grober Fahrlässigkeit beim Umgang mit den Zahlungsinstrumenten nicht auf Schadensersatz, wenn der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 13 [nicht besetzt] Rn 14 Zwar gilt im Ehescheidungsverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (§ 127 FamFG). Außergewöhnliche Umstände nach § 1568 können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von dem die Scheidung abl Ehegatten vorgebracht sind, weshalb die Darlegungs- und Beweislast bei dem liegt, der die Ehe erhalten will (Brandbg FamRZ 13, 301; FamRZ 07...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahren.

Rn 31 Wer für sich das Vorhandensein von Anfangsvermögen behauptet, hat dieses substantiiert darzulegen und ggf zu beweisen, sofern nicht ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt ist (§ 1377 I). Zu beweisen sind auch das Fehlen von Schulden (Jena FuR 18, 94) und die Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach II (BGH FamRZ 05, 1660), wobei kein Erfahrungssatz dahinge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 303 BGB – Recht zur Besitzaufgabe.

Gesetzestext 1Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist. Rn 1 Zweck dieser Norm ist die Entlastung des Schuldners (HP/L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerlegung.

Rn 3 Die Regel ist widerlegt, wenn der Erblasser den noch nicht Erzeugten nur als sofortigen Erben, keinesfalls aber als Nacherben einsetzen wollte. Der bloße Nachweis, dass der Erblasser ihn als Erben einsetzen wollte, genügt nicht. Ist die Regel widerlegt, so ist die Erbeinsetzung unwirksam gem §§ 2101 I 2, 1923. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Unwirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Keine Vereinbarung.

Rn 100 Haben die Parteien keine Nachmieterklausel und nichts anderes vereinbart, kann der Mieter nach Treu und Glauben gem § 242 in Härtefällen das Recht haben, einen Ersatzmieter (zum Sonderfall der Wohngemeinschaft vgl Rn 96) zu stellen (BGH ZMR 22, 629 Rz 63; NJW 15, 3780 Rz 26; ZMR 03, 656, 658; s.a. ZMR 22, 629 Rz 19). Ein solcher Fall ist zB anzunehmen, wenn der Mieter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Unbeschränkte Haftung iSd der Vorschrift liegt vor, wenn der Erbe ggü allen Nachlassgläubigern sowohl mit dem Nachlass- als auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Sie tritt ein bei Versäumung der Inventarfrist nach § 1994 I 2, bei vorsätzlicher Unvollständigkeit des Inventars gem § 2005 I und bei Verzicht des Erben durch entspr Haftungsvereinbarung (Verwirkung). Rn 2 II l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 851 BGB – Ersatzleistung an Nichtberechtigten.

Gesetzestext Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ungerechtfertigte Bereicherung.

Rn 15 Fällt aufgrund der Nichtigkeit des Grundgeschäfts der Rechtsgrund weg, ist das Schuldversprechen kondizierbar (BGH NJW-RR 99, 573, 574 f [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; Grüneberg/Sprau Rz 11; Staud/Marburger Rz 23; MüKo/Habersack Rz 47). Dasselbe gilt, wenn das Grundgeschäft nachträglich durch Tilgung oder Aufrechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begrenzung der Vor- und Nacherbschaft.

Rn 1 Die Vorschrift beschränkt die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung grds auf 30 Jahre nach dem Erbfall. Rn 2 Sie dient der Vermeidung von fideikommissähnlichen Strukturen. Sie gilt auch bei gestaffelter Nacherbschaft; insoweit ist die Einsetzung der späteren Nacherben in ihrer Wirksamkeit beschränkt. Rn 3 Bei Ablauf der 30 Jahre ohne Nacherbfall verbleibt der Nachlass dem V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beginn der regelmäßigen Verjährung.

Rn 2 Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bestimmt sich zum einen nach der Anspruchsentstehung (Rn 3–10), zum anderen nach der entspr Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers (Rn 11–17). Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gem § 199 I Nr 2 trägt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisevermittler trägt gegenüber dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestand.

Rn 7 Auch der Rückerstattungsanspruch aus I 2 ist vertraglicher Natur, bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht handelt es sich also um eine Rechtsfolgeverweisung (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]). Tatbestandlich ist neben der Beendigung des Mietverhältnisses und der im Voraus geleisteten Miete Voraussetzung, dass der Vermieter die Vertragsbeendigung n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zweifelsregel des § 269.

Rn 10 Ist der Leistungsort nicht durch Gesetz, Parteivereinbarung oder die Umstände bestimmt, greift § 269 subsidiär ein und legt als Leistungsort den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I) oder für gewerbliche Verpflichtungen den Ort der Niederlassung (§ 269 II) fest. Da § 269 eine Zweifelsregel ist, trägt derjenige die Beweislast, der aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mietvorauszahlungen.

Rn 4 Erfasst sind nach Mietende geleistete Mietvorauszahlungen, die nach dem Normzweck (vgl Rn 1) der vertraglichen Vereinbarung entspr müssen (vgl Bub/Treier V B Rz 443), andernfalls greift nur Bereicherungshaftung gem § 812 (BGH NJW-RR 10, 86 [BGH 16.09.2009 - XII ZR 71/07]). Als Schutzbestimmung zugunsten des Mieters beinhaltet § 547 einen weiten Mietbegriff: zur Miete ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzesaufbau.

Rn 4 Nach allg Teil (§ 1–5) mit Regelungen und Begriffsbestimmungen, die für alle betroffenen Rechtsgebiete gleichermaßen gelten, regelt das AGG insb den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6–18), im Anschluss den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19–21). Es folgen Einzelheiten zur Beweislast (§ 22), Unterstützung durch Antidiskriminierungsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeitmehr