Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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L / 4 Lkw-Maut, Grundlagen der Mautpflicht [Rdn 2784]

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.2 Willensrichtung der Beteiligten

Rz. 15 Ob ein Vertrag auf die Aufhebung eines Erwerbsvorgangs gerichtet ist, muss nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsbeteiligten beurteilt werden (vgl. BFH v. 31.5.1972, II R 92/67, BStBl II 1972, 836). Eine ausdrücklich als "Aufhebungsvertrag" überschriebene oder bezeichnete Vereinbarung, bei der es sich in Wahrheit um ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) handel...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 6.1 Rückübertragung der Verwertungsbefugnis

Rz. 44 Für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG kommt begrifflich nur die Anwendung von § 16 Abs. 2 oder 3 GrEStG in Betracht. Um diese Vergünstigungen anwenden zu können, müssen die Rechtspositionen, die dem Verwertungsbefugten die Möglichkeit einräumen, wie ein Eigentümer über das Grundstück zu verfügen, zurückübertragen werden. Die Beseit...mehr

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L / 5 Lkw-Maut, Ordnungswidrigkeiten [Rdn 2815]

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.6 Missglückte Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Rz. 19 Fehlt es an einer vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, so führt dies dazu, dass die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG zu versagen ist. Solche i. S. v. § 16 Abs. 1 GrEStG missglückten Vertragsgestaltungen sind nicht selten in Fällen anzutreffen, in denen die Beteiligten nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags eine grunderwerbsteuerlich – oder auch auf...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.1 Wegfall der Steuerpflicht für zwei Rechtsgeschäfte

Rz. 3 Der Gesetzgeber geht bei der Konzeption der Steuertatbestände des § 1 GrEStG davon aus, dass durch die davon erfassten Rechtsvorgänge ein entsprechender Grundstücksumsatz tatsächlich auch erfolgt und damit das von den Beteiligten gewünschte Ergebnis verwirklicht werden wird. Spätere Ereignisse lassen die einmal entstandene Grunderwerbsteuer unberührt (vgl. BFH v. 13.5....mehr

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R / 21 Rechtsschutzversicherung [Rdn 3227]

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Sondereigentum kann also nicht nur an der in sich abgeschlossenen Wohnung begründet werden, sondern auch an außerhalb der Wohnung liegenden Räumen, sofern diese verschließbar sind. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1....mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.2.2 Abgrenzung des Anwendungsbereich

Rz. 30 Kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG liegt vor, wenn es zu keiner wirksamen Grundstücksübereignung gekommen ist, weil die Übertragung des Eigentums nichtig ist. In einem derartigen Fall ist eine Rückauflassung nicht notwendig; es genügt eine Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Bei formnichtigen Verpflichtungsgeschäften (§§ 313 S. 1, 125 BGB) kommt es f...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.6 Übertragungszeitpunkt

Rz. 10 Für die Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift kommt es entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Aufhebung des Grundstücksgeschäfts das Eigentum an dem Grundstück bereits übergegangen ist oder nicht. Ist das Eigentum noch nicht übergegangen, liegt nur ein Rechtsvorgang vor, der – z. B. bei Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts – über eine Aufhebu...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.1 Formerfordernis für Aufhebungsvertrag

Rz. 14 Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag. Zwar schreibt § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG selbst die Form eines solchen Aufhebungsvertrags nicht vor. Nach der Rechtsprec...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.1 Kasuistik

Rz. 31 Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsg...mehr

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F / 15 Fahrverbot, Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten [Rdn 1586]

Rdn 1587 Literaturhinweise: Burhoff/Möller, Ausnahmen vom vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis, VA 2003, 136 Deutscher, Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot, VRR 2010, 8 Krumm, Beschränkung von strafrechtlichen Führerscheinmaßnahmen auf einzelne Fahrzeugarten, zfs 2022, 424 Pliefke, Beschränkung eines Fahrverbots, DAR 2018, 235 Rebler, Die Beschränkung eines...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.1.2 Antrag auf Eintragung ins Grundbuch innerhalb der Zwei-Jahresfrist

Rz. 28 Sofern für den Rückerwerb eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, muss innerhalb der zweijährigen Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 GrEStG). Die Vorschrift stellt damit zu Recht nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch ab, auf den die Beteiligten keinen Einfluss haben. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.2.1 Erfordernis der Regelung

Rz. 29 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erstreckt sich auf den Rückerwerb eines Grundstücks und den vorausgegangenen Erwerbsvorgang, wenn das diesem zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge Anfechtung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kann auf einem F...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.2 Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Rz. 22 Voraussetzung für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ist, dass die Rückgängigmachung notfalls auch gegen den Willen des anderen Vertragspartners durchgesetzt werden kann. Steht ein derartiger Rückabwicklungsanspruch bzw. ein entsprechendes Rücktrittsrecht unbestritten fest, ist es aber nicht unbedingt erforderlich, dass die Rückabwicklung bzw. der Rücktritt du...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1 Die freiwillige, einvernehmliche Rückgängigmachung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

3.1.1 Formerfordernis für Aufhebungsvertrag Rz. 14 Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag. Zwar schreibt § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG selbst die Form eines solchen Aufheb...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2 Rückgängigmachung aufgrund eines Rechtsanspruchs (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG)

3.2.1 Nichterfüllung von Vertragsbedingungen Rz. 21 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch eines der Vertragsbeteiligten auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs besteht, weil Vertragsbedingungen (i. S. v. Vertragsbestimmungen, vgl. BFH v. 23.2.1956, BStBl II 1956, 131) nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann s...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.1 Rückerwerb innerhalb von 2 Jahren (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG)

4.1.1 Kasuistik des Rückerwerbs Rz. 27 Unter den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG fallen sämtliche Rückerwerbe eines Grundstücks, die innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang (vgl. § 38 AO, § 14 GrEStG) stattfinden. Die Vergünstigung erstreckt sich sowohl auf den Rückerwerb durch schlichten Rückkauf eines Grundstücks...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.2 Rückerwerb wegen Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG)

4.2.1 Erfordernis der Regelung Rz. 29 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erstreckt sich auf den Rückerwerb eines Grundstücks und den vorausgegangenen Erwerbsvorgang, wenn das diesem zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge Anfechtung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Die Nichtigkeit eines Re...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3 Rückerwerb aufgrund eines Rechtsanspruchs (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG)

4.3.1 Kasuistik Rz. 31 Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.1.1 Kasuistik des Rückerwerbs

Rz. 27 Unter den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG fallen sämtliche Rückerwerbe eines Grundstücks, die innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang (vgl. § 38 AO, § 14 GrEStG) stattfinden. Die Vergünstigung erstreckt sich sowohl auf den Rückerwerb durch schlichten Rückkauf eines Grundstücks (vgl. BFH v. 25.10.1979, II R ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.5 Rückabwicklung unterliegt allein der Grunderwerbsteuer

Rz. 35 Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG greift auch in Fällen ein, in denen ausschließlich die Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs Grunderwerbsteuer auslöst. Überträgt z. B. der Alleingesellschafter einer GmbH mit Grundbesitz 20 % seiner Anteile an einen Dritten und wird der Erwerb später rückgängig gemacht, weil der Dritte den vereinbarten Kaufpreis nicht begleich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.3 Erwerb durch Erstveräußerer nach Kettenveräußerung

Rz. 33 Wird bei Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge das hiervon betroffene Grundstück vom Dritterwerber direkt auf den Erstveräußerer zurückübertragen, sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf jeder Vertragsstufe selbstständig zu untersuchen. Der Anwendung der Vergünstigungsvorschrift steht dabei nur dann nichts entgegen, wenn und soweit die Rückübertr...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.5 Relevanter Zeitpunkt des Rückerwerbs

Rz. 9 § 16 GrEStG sieht 3 Tatbestände vor, die danach differenzieren, ob ein Rechtsgeschäft vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber rückgängig gemacht wird (§ 16 Abs. 1 GrEStG), der Rückerwerb nach dem Eigentumsübergang erfolgt (§ 16 Abs. 2 GrEStG) oder aber lediglich die Gegenleistung nachträglich herabgesetzt wird (§ 16 Abs. 3 GrEStG).mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.5 Rückübertragung und Änderung von Anteilsverhältnissen

Rz. 18 In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück rückgängig gemacht, die Anteile an der rückerwerbenden Kapitalgesellschaft wurden an eine Muttergesellschaft der rückübertragenden Kapitalgesellschaft zu 94 % veräußert. Das FG Hamburg sah die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als gegeben an (FG Hamburg v. 1.2.2016, 3 K 130...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.3 Löschung einer Auflassungsvormerkung

Rz. 23 Eine tatsächliche Rückgängigmachung setzt nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere die Löschung einer zugunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. Es genügt nicht, dass der Erwerber zur Bewilligung der Löschung einer solchen Vormerkung erst nach einer einvernehmlichen Lösung der Vertragsparteien über die Modalitäten der Rückabwicklung des R...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.1 Nichterfüllung von Vertragsbedingungen

Rz. 21 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch eines der Vertragsbeteiligten auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs besteht, weil Vertragsbedingungen (i. S. v. Vertragsbestimmungen, vgl. BFH v. 23.2.1956, BStBl II 1956, 131) nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, s...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 6.4 Rückgängigmachung einer Fiktion

Rz. 47 Eine Schwierigkeit bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf die Fälle des § 1 Abs. 2a GrEStG wird darin gesehen, dass eine Fiktion, wie sie § 1 Abs. 2a GrEStG vorgibt ("gilt als Grundstücksübereignung auf eine neue Personengesellschaft ..."), eigentlich nicht rückgängig gemacht werden kann. Rückgängig können nur einzelne der Anteilsübertragungen gemacht werd...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.2 Rückerwerb durch Zwangsversteigerung

Rz. 32 Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zurückerworben, kommt eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auch dann nicht in Betracht, wenn bei der vorhergehenden Grundstücksveräußerung zugunsten des Rückerwerbers ein Rücktrittsrecht vereinbart worden war. Denn hier fehlt es aufgrund der von der Gläubigerin des Erwerbers b...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.4 Konkurrenz zu § 4 bei ÖPP

Rz. 34 In den Fällen des rückwirkenden Wegfalls der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 S. 1 GrEStG für Grundstückerwerbe und -übergänge im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) kann es zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG und § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG kommen. Nach § 4 Nr. 5 S. 2 GrEStG entfällt die Steuerbefreiung für die Übertragung des Grun...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 1 Begründung (Auszug) vom 22.11.1982 – BT-Drs. 9/2114

Rz. 1 Zu § 16 Entsprechend dem geltenden Recht sieht die Regelung vor, dass die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht zu erheben, zu erstatten oder zu ermäßigen ist, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird (Abs. 1), wenn das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerworben wird (Abs. 2) oder wenn die Gegenleistung herabgesetzt wird (...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.4 Zurückbehaltung eines Teils des Kaufpreises

Rz. 17 Höchstrichterlich geklärt ist hingegen, dass für die Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 1 (bzw. Abs. 2 Nr. 1) GrEStG unschädlich ist, wenn der Veräußerer einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung dafür behalten darf, dass der Erwerber den Kaufvertrag rückgängig machen will (vgl. BFH v. 21.12.1960, III 194/57U, BStBl III 1961, 163, und BFH v. 4.12.1985, II R 171/84, BStB...mehr

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T / 7 Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen [Rdn 3563]

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.4 Insolvenz einer Erbengemeinschaft

Rz. 24 Bei einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fällt ein sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ergebender Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters und nicht in die entsprechenden Befu...mehr

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A / 15 Akteneinsicht, Berechtigter [Rdn 156]

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 8 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Steueränderungsgesetz 2001 bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 7 GrEStG)

Rz. 8 Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurden § 1 Abs. 2a S. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 S. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG neu gefasst. § 23 Abs. 7 S. 1 GrEStG schreibt vor, dass die geänderten Fassungen der genannten Vorschriften erstmals auf die nach dem 31.12.2001 verwirklichten Erwerbsvorgänge ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.5 Befristung des Rücktrittsrechts

Rz. 25 Wird bei einem vertraglich vereinbarten, zeitlich befristeten Rücktrittsrecht die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts mehrfach zeitlich zwar jeweils rechtzeitig verlängert, die jeweilige Verlängerung aber von einem vollmachtslosen Vertreter vereinbart und erst später genehmigt, und wird das Rücktrittsrecht schließlich vor Ablauf der letzten Fristverlängerung tatsä...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.3 Beseitigung sämtlicher Wirkungen des Erwerbsvorgangs

Rz. 16 Die bloße formale Aufhebung eines Erwerbsvorgangs reicht für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht aus. Die Vorschrift verlangt darüber hinaus eine vollständige (echte) Rückgängigmachung, d. h., der ursprüngliche Erwerbsvorgang muss in allen seinen rechtlichen und tatsächlichen (wirtschaftlichen) Wirkungen vollumfänglich beseitigt werden (vgl. BFH v. 6.5.1969, II...mehr

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R / 1 Radarwarngeräte [Rdn 2916]

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Abgeschlossenheit (WEMoG) / 2.1 Grundsätze

Abgeschlossenheit bedeutet im weitesten Sinn die Grenze zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum innerhalb der Wohnanlage und des Grundstücks. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AVA ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung auszustellen, wenn die Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, an denen Sondereigentum begründet werden soll, in sich abgeschlossen sind. Das ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 2 Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs

Rz. 2 § 23 GrEStG stellt bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 in seiner ursprünglichen Fassung und der nachfolgenden, durch das JStG 1997, das StEntlG 1999/2000/2002 sowie das StÄndG 2001 geänderten Rechtsvorschriften des Gesetzes auf die "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" ab. Aus dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Erwerbsvorgang" wird deutlich...mehr

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E / 14 Einstellung des Verfahrens nach § 47, Verfahren und Kosten [Rdn 1039]

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G / 24 Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, rechtfertigender Notstand [Rdn 2240]

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.2 Form, Absender und Empfänger

Rz. 22 Die Erhöhungserklärung bedarf der Textform (§ 560 Abs. 1 Satz 1). Textform bedeutet, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (§ 126...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.2 Anspruchsinhaber

Rz. 31 Der Anspruch auf Eigenbedarf kann ausschließlich vom Vermieter der Wohnung geltend gemacht werden. Wer Vermieter ist, ergibt sich in der Regel aus dem Mietvertrag. Hat der Grundstückseigentümer den Mietvertrag nicht selbst abgeschlossen, sondern ein Verwalter im eigenen Namen, ist nur der letztere Vermieter (vgl. dazu auch KG, Urteil v. 3.6.1993, 8 U 4132/92, GE 1993, ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Beendigung

Rz. 2 Hinweis Anspruchsvoraussetzung Der Anspruch aus § 546a setzt zunächst die Beendigung des (wirksam gewesenen) Mietvertrages voraus, unabhängig von dem Grund dafür, solange der Vertrag nicht – wie bei der Anfechtung – rückwirkend vernichtet worden ist. Bei von Anfang an unwirksamem oder rückwirkend vernichtetem Vertrag bestehen ggf. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereich...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Der Anwendungsbereich von § 546a entspricht dem des § 546 (vgl. dort); die Vorschrift ist auch auf Leasingverträge anwendbar. Die Vorschrift gilt grundsätzlich nur im Verhältnis von Vermieter zum Mieter, nicht zwischen Hauptvermieter und Untermieter, insofern können allerdings Ansprüche aus dem Eigentümer/Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. in Betracht kommen. Kann sic...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Mieterstrom und Balkonkraftwerk: Verwaltungsaufwand wird geringer

Das Solarpaket I hat am 26.4.2024 im Schnellverfahren Bundestag und Bundesrat passiert – und soll zeitnah in Kraft treten. Es wird Erleichterungen bei Balkonkraftwerken und Mieterstrom geben. Ein Überblick für Eigentümer und Mieter. Boom bei steckerfertigen Solaranlagen (BKW) Inzwischen sind rund 400.000 BKW in Betrieb, wie aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Anwendungsbereich – Ansprüche des Vermieters, § 548 Abs. 1

Rz. 2 § 548 gilt für alle Mietverhältnisse sowie gemäß § 581 Abs. 2 für Pachtverträge. Bei Mischmietverhältnissen kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Vereinbarungen liegt; dabei ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (BGH, Urteil v. 13.1.2021, VIII ZR 66/19, GE 2021, 496; Bestätigung von BGH NZM 2...mehr