Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsgegenstand.

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsähnliche Rechte des Ehegatten

Rz. 277 Der Ehegatte hat keine Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinn. Da das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten" insgesamt dispositiv ist, bildet auch dieses keine Sicherheit für den überlebenden Ehegatten. Er bleibt auf diese Weise grundsätzlich auf die Rechte aus dem Güterrecht angewiesen, die erheblich sein können, da in den Niederlanden die Allg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung ›Gemeinschaft der Wohnungseigentümer‹ oder ›Wohnungseigentümergemeinschaft‹ gefolgt von der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu erri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ohne vertragliche Regelung.

Rn 8 Zu unterscheiden sind der Verstoß gegen eine Verpflichtung zur unbedingten Übereignung und das Fehlen einer Regelung. Rn 9 (1) Ein Vorbehalt des Eigentums durch den Verkäufer entgegen einer Verpflichtung zur unbedingten Übereignung wird sachenrechtlich wirksam, wenn er spätestens bei Übergabe ausreichend deutlich erklärt wird (BGHZ 64, 395, 397 mwN; BGH NJW 79, 213, 214;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufklärungspflichten.

Rn 44 Der Käufer ist nur ausnahmsweise ohne Vereinbarung zur Aufklärung über seine Absichten oder Verhältnisse verpflichtet (bejaht: BGH ZfIR 03, 783 [BGH 25.07.2003 - V ZR 124/02] Gemeinde bei Änderung des Erwerbszwecks für Grundstückskaufvertrag; zu Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf s Möller NZG 12, 841 ff). IE: Den Käufer trifft keine Aufklärungspflicht: (1) über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt.

Rn 4 Der maßgebliche Zeitpunkt ist nicht ausdrücklich geregelt (MüKo/Westermann Rz 6). Entspr dem Ziel von § 435, dass der Käufer lastenfrei Eigentum erwirbt, entscheidet der Eigentumsübergang (BGH NJW-RR 22, 808 Rz 13; KG BeckRS 11, 22610; Kobl BeckRS 15, 9939 Rz 16; aA HP/Faust Rz 5; zur aF BGHZ 113, 106, 113 mwN); bei Kauf unter EV kommt es also auf den Eintritt der Bedin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Recht an einem Grundstück.

Rn 2 Erfasst sind alle dinglichen Rechte an einem Grundstück bis auf das Eigentum selbst (s § 928). § 875 gilt sowohl für alle beschränkten dinglichen Rechte, grundstücksgleichen Rechte (zB 11, 26 ErbbauRG), als auch für die Aufhebung von Rechten an grundstücksgleichen Rechten (MüKo/Lettmaier Rz 7). Die Aufhebung von Miteigentumsbruchteilen ist unzulässig (Staud/Gursky Rz 32...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 977 BGB – Bereicherungsanspruch.

Gesetzestext 1Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Anspruch erlischt mit dem Abl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / l) Werkverträge

Rn. 456 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, in welchem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks, der Besteller zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs 1 BGB). Der Unternehmer schuldet – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – nicht nur die Leistung, sondern auch und gerade den Erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abtretung, Verpfändung.

Rn 13 Die Übertragung eines Sparguthabens an einen Dritten kann formlos durch Abtretung nach § 398 erfolgen (Karlsr 8.1.19 – 9 U 5/17, juris Rz 32; NJW-RR 19, 494, 496). IdR ist die Übergabe des Sparbuchs ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung (BGH WM 72, 383). Das Eigentum am Sparbuch geht gem § 952 über. Das Sparbuch muss für einen Rechtsübergang des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zwangsvollstreckung.

Rn 8 Bei dem Erwerb kraft Zuschlags in der Zwangsversteigerung gilt § 892 nicht (BayObLG DNotZ 94, 246f) und selbst der bösgläubige Ersteher erwirbt Eigentum (RGZ 129, 164 f; aA MüKo/Lettmaier Rz 30), wobei er jedoch uU aus § 826 zur Rückübereignung verpflichtet ist (RGZ 69, 280f). Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen schützt § 892 den Vollstreckungsgläubiger ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personeller Anwendungsbereich.

Rn 2 Zu dem von § 955 geschützten Personenkreis zählen der gutgläubige Eigenbesitzer und der gutgläubige Nutzungsbesitzer. Nutzungsbesitzer ist derjenige, welcher die Sache zwar als Fremdbesitzer, aber auf Grund eines vermeintlich bestehenden dinglichen Nutzungsrechts besitzt. Soweit mittelbarer Eigenbesitz und unmittelbarer Nutzungsbesitz zusammentreffen, ist allein II anzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sachenrechtliche Vereinbarung.

Rn 6 Gem I Hs 1 wird der EV sachenrechtlich begründet, indem der Verkäufer sich bei Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung das Eigentum vorbehält und der Käufer die Kaufsache annimmt. Nach der Auslegungsregel von I Hs 2 (HP/Faust Rz 11) liegt dann ›im Zweifel‹ eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Zur Abgrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erweiterter Anwendungsbereich.

Rn 3 Über den Wortlaut des I hinaus haben Rspr und Lehre den § 1004 zu einem allgemeinen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen nicht nur des Eigentums an sich, sondern auch von absoluten Rechten und Rechtsgütern iSd § 823 I (insb Persönlichkeitsrecht; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) entwickelt. Dementsprechend häufig wird eine Gesamtanalogie zu den §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1212 BGB – Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse.

Gesetzestext Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden. Rn 1 Erzeugnisse (§ 99 I) werden, dinglich nicht abdingbar, unabhängig von Eigentum u Besitz anders als beim Nutzungspfandrecht nach § 1213 vom Pfandrecht auch nach Trennung von der Pfandsache erfasst, soweit nicht §§ 936, 945, 949, 954 oder 956 eingreifen. Auf Zivilfrüchte (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rückgewährpflicht.

Rn 58 Nach endg Wegfall des Sicherungszwecks, insb Erlöschen der gesicherten Forderung, ist das Sicherungsgut, wenn – wie üblich – keine auflösende Bedingung vereinbart ist, an den Sicherungsgeber (Rn 38) zurück zu übertragen (BGHZ 191, 277 Rz 12; 202, 150 Rz 7, 11; 209, 1 Rz 8; NJW 96, 1213, 1215; 97, 3434, 3436; WM 12, 2144, Rz 15; NJW 13, 2894 Rz 7 für Sicherungsgrundschu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

Rn 4 Art 8 I kodifiziert für einzelstaatliche Schutzrechte den international weit verbreiteten (gleichwohl nicht überall anerkannten, s nur Boschiero YbPrIntL 07, 87, 94 ff; Schack FS Kropholler 651, 655) Grundsatz der lex loci protectionis (s.a. Art 3:102 der Principles der European Max-Planck-Group for Conflict of Laws in Intellectual Property, http://www.ip.mpg.de/en/rese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Enteignungsgleicher Eingriff.

Rn 6 Es wird unterschieden zwischen dem – rechtswidrigen – enteignungsgleichen und dem – an sich rechtmäßigen – enteignenden Eingriff. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemute...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einleitung.

Rn 13 Die Übergabe (I 1 Alt 1), die Verschaffung des Eigentums (I 1 Alt 2) und die Freiheit der Sache von Sach- und Rechtsmängeln (I 2) sind die vom Verkäufer geschuldeten im synallagmatischen Verhältnis gem § 320 I stehenden drei Hauptleistungspflichten. Sie sind vom Verkäufer kumulativ zu erfüllen. Fehlt es nur an der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht, liegt insgesamt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gestreckte Tatbestände und Statutenwechsel, Abs 3.

Rn 19 Art 43 III sieht eine Sonderregelung für den Fall vor, dass sich der Statutenwechsel durch eine Verbringung einer beweglichen Sache ins Inland vollzieht, bevor der Erwerb des Rechts nach der alten lex rei sitae vollständig war (Hambg IPRax 14, 541). Nach Art 43 III sind dann im Ausland bereits verwirklichte Tatbestandsvoraussetzungen der inländischen Norm anzurechnen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonstige Erlöschensgründe.

Rn 6 Das Vermieterpfandrecht erlischt insb auch in folgenden Fällen: Aufhebung des Pfandrechts (§§ 1257, 1255, 305) durch Vertrag oder einseitigen Verzicht des Vermieters (BGH ZMR 14, 709; AG Hamb-St. Georg ZMR 14, 546 bejaht Holschuld), gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten unter den Voraussetzungen des § 936. Zu Lasten des Erwerbers wird allerdings regelmäßig von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelanknüpfung: Vertragstypisierung (Abs 1).

Rn 8 I enthält feste Anknüpfungsregeln für die in lit a–h spezifizierten Vertragstypen. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall ist damit kein Raum, soweit eine Korrektur nicht anhand von III zu rechtfertigen ist. Gedanklich liegt der Mehrheit der Fälle des I (vgl Rn 2) der Anknüpfungsgrundsatz des II zugrunde. Einen einheitlichen unionsrechtlichen Vertragsbegriff en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleich nach Maßgabe der Anteile.

Rn 2 Die in § 430 vorgesehene Verteilung nach Köpfen ist eine bloße Hilfsregel, die nur dann gilt, wenn sich aus G oder Vertrag nichts anderes ergibt. Darlegungs- u beweispflichtig für Abweichungen von der Kopfteilvermutung ist derjenige, der sich darauf beruft (BGH NJW 90, 705 [BGH 29.11.1989 - IVb ZR 4/89]; BFH NJW 12, 1837, 1839 [BFH 23.11.2011 - II R 33/10]; München ZEV ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. 2Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird. (2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1126 BGB – Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen.

Gesetzestext 1Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. 3Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 14 LPartG – Wohnungszuweisung bei Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schutzanordnungen (Abs 3 S 1).

Rn 31 Dem die Wohnung verlassenden Ehegatten kann aufgegeben werden, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Zu den danach möglichen Anordnungen zählen das Verbot der Kündigung des Mietverhältnisses oder die Wohnung anderweitig zu vermieten, das Verbot, die Wohnung nochmals zu betreten, das Gebot, sämtliche Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechte.

Rn 4 Die Bezugnahme ist bei jedem Grundstücksrecht mit Ausnahme des Eigentums möglich (Grüneberg/Herrler Rz 4). Zulässig ist die Bezugnahme auch bei Vormerkung (§ 885 II) und Widerspruch (§ 899) (Schöner/Stöber Rz 263). Klarstellende Sonderregelungen enthalten die §§ 14 ErbbauRG, 7 III WEG, 32 II WEG, 49 GBO. § 874 gilt entspr bei der Belastung eines Rechts (KG OLGE 14, 65),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Des Käufers.

Rn 73 Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache ist typisch durch eine Abweichung der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit verursacht. Damit § 119 II nicht den Anwendungsbereich des § 437 größtenteils abdeckt, muss es bei der Verdrängung des Eigenschaftsirrtums durch das Mängelrecht bleiben (hM: MüKo/Westermann Rz 53; Staud/Matusche-Beckmann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anwendbarkeit schuldrechtlicher Regelungen.

Rn 19 Das allgemeine Schuldrecht, §§ 241–432, kommt grds nicht zur Anwendung, da der Herausgabeanspruch aus § 985 ein dinglicher Anspruch ist. Eine Schuldübernahme hinsichtlich der Herausgabepflicht gem §§ 414 ff, kann somit nicht erfolgen, da allein der tatsächliche Besitz maßgeblich ist. Da der Herausgabeanspruch stets aus dem Eigentum selbst erwächst, ist auch eine Abtret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aus dem Nachlass erlangt.

Rn 16 Für den Erwerb genügt die Erlangung des mittelbaren Besitzes (RGZ 81, 293), etwa wenn der Mieter die Miete vorbehaltlos an den vermeintlichen Erben zahlt. Unerheblich ist, ob einzelne Nachlassgegenstände oder der gesamte Nachlass erlangt ist (Lange/Kuchinke § 40 II 5). Rn 17 Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der aus dem Nachlass stammt oder mit Mitteln der Erbschaft e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Zweck der Norm ist es, durch gerichtliche Genehmigungserfordernisse sowie von Mitteilungspflichten, dem Betreuten seine Wohnung als Lebensmittelpunkt solange wie möglich, zu erhalten (vgl Bobenhausen RPfleger 94, 13; Renner BtPrax 99, 96). Der Betreute soll nicht durch Kündigung und Auflösung seiner Wohnung durch den Betreuer gezwungen werden können, den Rest seines Leb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) ›Altlasten‹.

Rn 20 War das Grundstück als Ganzes oder waren sämtliche Miteigentumsanteile vor Entstehung der Wohnungseigentumsrechte bereits mit einem Gesamtrecht belastet, hat sich die bestehende Belastung nach §§ 1192 I, 1132, 1114 BGB in eine Belastung aller Anteile umgewandelt (Oldbg MDR 1989, 263; München MDR 72, 239). Auch Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte am gesamten Grundstück s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 858 ist die Grundnorm für den Besitzschutz. Zweck der Gesamtregelung ist die Sicherung des äußeren Rechtsfriedens und der bestehenden Besitzlage. Ausgeschlossen werden soll Selbsthilfe zugunsten des Rechtsinhabers (Gedanke eines possessorischen Schutzes, die petitorischen Einwendungen sind wegen § 863 ausgeschlossen). Daher ist der Besitzschutz als solcher immer nur e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1033 BGB – Erwerb durch Ersitzung.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Scheitert ein gutgläubiger Nießbrauchserwerb an § 935 oder liegen Mängel im Erwerbsgeschäft vor, so kann das Recht ersessen werden. Rn 2 S 2 verweist auf die §§ 937–945. Wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Weite Auslegung.

Rn 2 Die Begriffe gesetzliche Vermutung und Beweislast sind weit zu verstehen (ebenso NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Doehner). Sie umfassen von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze (s die Bsp in Rn 5–6). Hierfür sprechen folgende Gründe: (1) Der in der englischen Fassung der ROM I gewählte und der deutschen Fassung gleichgestellte (arg Art 55 I EUV; Art 4 EWG-SprachenVO)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 117. Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v 20.12.2000, BGBl I 2000, 1850

Rn. 137 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Hierdurch wird ua das StSenkG inhaltlich korrigiert, und zwar wie folgt: § 3 Nr 40 S 5 u 6 EStG/§ 3c Abs 2 S 3 EStG: Die noch im StSenkG enthaltene einjährige Behaltefrist, die eine volle StPfl für Veräußerungsgewinne bei Anteilen und zugleich das hälftige Abzugsverbot bezüglich damit zusammenhängender Aufwendungen verursacht hatte, entfällt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Die systematisch an unrichtiger Stelle eingefügte Regelung – richtiger wäre diese iRd Besitzvorschriften gem §§ 854 ff – entspricht dem Anspruch aus § 985, weshalb III auch die §§ 986–1003 als entspr anwendbar benennt. Dieser ›kleine Herausgabeanspruch‹ beschränkt sich auf den früheren Besitzer, der vom aktuellen Besitzer die Herausgabe einer beweglichen Sache entweder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Vertragsaufhebung.

Rn 12 Für die Aufhebung eines Grundstücksgeschäfts ist zu unterscheiden: Wenn der Vertrag schon durch Übereignung erfüllt ist, begründet die Aufhebung eine Pflicht zur Rückübereignung; der Aufhebungsvertrag ist daher formbedürftig (BGHZ 83, 395, 397, im Ergebnis idR auch BGHZ 127, 168, 173f). Ist der Vertrag dagegen noch nicht erfüllt, kann er idR formfrei aufgehoben werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 3 Vergleicht man die verschiedenen Regelungen zum Besitz (§§ 854, 855, 856, 857, 868), so wird sogleich deutlich, dass der Begriff des Besitzes unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Dennoch erscheint es möglich, den Besitz als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu definieren. Damit soll der Gegensatz zwischen der rein tatsächlichen Herrschaft (Besitz) und der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewegliche Sachen.

Rn 5 Neben § 2366 gelten selbstständig §§ 932 ff, 1032 2, 1207. Die Veräußerung einer beweglichen Nachlasssache durch den Erbscheinsscheinerben verschafft dem Erwerber gem §§ 929 ff, 2366 Eigentum; auf § 935 kommt es nicht an (Wiegand JuS 75, 283, 285). Ist dabei die vom Erbscheinsscheinerben veräußerte Sache fremd, aber nicht abhanden gekommen, können §§ 932, 2366 zusammenw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 13 Folge der Annahme eines Geschäftes nach § 1357 ist, dass beide Ehegatten aus ihm berechtigt und verpflichtet sind (I 2). Ggf muss der mitverpflichtete Ehegatte sich die Kenntnis des anderen zurechnen lassen (BGH FamRZ 82, 776). Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Ist der Vertrag nichtig, haften beide Ehegatten bereicherungsrechtlich als Teilschuldner auf das je...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Woerner, Grundsatzfragen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte, FR 1984, 489; Crezelius, Das sog schwebende Geschäft in Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht, in: Handelsrecht und Steuerrecht, Festschrift für Döllerer, Düsseldorf 1988, 81; Woerner, Die Gewinnrealisierung bei schwebenden Geschäften, BB 1988, 769; Nieskens, Schwebende Geschäfte und das Postulat des wirtschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Inhalt und Systematik (Überblick).

Rn 8 Die VO enthält allseitige Kollisionsregeln, die sich auch auf das Recht von Nicht-Mitgliedstaaten der EU erstrecken (Art 3). Sie statuiert spezielle Anknüpfungsregeln für unerlaubte Handlungen (Art 4–9) einschließlich sonstiger Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art 13), ungerechtfertigte Bereicherung (Art 10), Geschäftsführung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. 2Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung nach Pfandreife.

Rn 2 Nach Pfandreife, dh. Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 II; Bambg WM 07, 389, 391) bzw eines Teils (BGH WM 13, 935 Rz 17) kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger leisten, soweit nicht §§ 1275, 407, 408 eingreifen. Nur dann setzt sich das Pfandrecht nach § 1287 fort. Ist eine bewegliche Sache zu übereignen, so handelt der Pfandgläub...mehr