Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltpunkte

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 4 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259 erfassen. Die GRA der DRV zu § 259 hat den Stand 17.6.2015 (i. d. F. des SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995, in Kraft getreten am 1.1.1996) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenver...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.4 Abnahmebefugnis (Satz 4)

Rz. 30 Durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 Satz 4 in der Vorschrift ergänzt worden (eingefügt wurde die Vorschrift erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 11. Ausschuss; vgl. BT-Drs. 13/3150 S. 21, 43 f.) und stellt seitdem klar, dass die Rentenversicherungsträger für die Entgegenn...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 1.5 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen

Rz. 15 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 256a erfassen. Die GRA der DRV zu § 256a hat den Stand 1.7.2024 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden. Die GRA berücksichtigt die Vorschrift...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.3 Einführung des Euro (Satz 2)

Rz. 108 Seit Einführung des Euro ab 2002 enthalten die Tabellen der Anl. 14 keine Entgelte mehr. Abs. 1 Satz 2 bestimmt dementsprechend, dass von diesem Zeitpunkt an für glaubhaft gemachte Beitragszeiten von den für 2001 in DM-Beträgen festgelegten Werten der Anl. 14 auszugehen ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Beträge der allgemeinen Einkommensentwicklung folgend fort...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.7 Kollisionsregelung bei Konkurrenz mehrerer Wirtschaftsbereiche (Satz 6)

Rz. 121 Wenn die Tätigkeit des Versicherten nicht sicher einem Wirtschaftsbereich zugeordnet werden kann, sondern die Zuordnung zu mehr als nur einem Wirtschaftsbereich möglich ist, dann hält Satz 6 eine Kollisionsregelung bereit. In dem Falle ist die Einstufung des Versicherten in den Wirtschaftsbereich mit dem niedrigsten Durchschnittsverdienst der in Betracht kommenden Wi...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.3.4 Verfassungsrechtliche Implikationen der Höherbewertung

Rz. 24a Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht geboten, die rentenrechtliche Bewertung der Beitragszeiten der "West-Reichsbahner" ebenso wie in § 256c Abs. 3 vorzunehmen (BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 25/14 R, Rz. 30 mit Anmerkungen von Sonnhoff, jurisPR-SozR 19/2017 Anm. 2, und Knospe, NZS 2017, 674).mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.5 Bestimmung des Wirtschaftsbereichs (Satz 4)

Rz. 115 Satz 4 beinhaltet die materiell-rechtliche Grundregel zur Bestimmung des Wirtschaftsbereichs nach Anl. 14 zum SGB VI. Die Zuordnung erfolgt nicht über die konkrete Tätigkeit, sondern richtet sich nach der Arbeitsstätte (GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Abschn. 3 ff.), ist also betriebs- bzw. arbeitsstättenbezogen (Satz 4). Maßgebend ist insowe...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 11 Ulmer, Bewertung von freiwilligen Beiträgen in Berlin-Ost/DDR – Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 27.1.1999 – B 4 RA 7/98 R, NJ 1999, 615. Rz. 12 Zum Zweck von § 257: BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 7/98 R, Rz. 27. Ab 1.9.1952 bedurfte es keiner Gleichstellung mehr durch Sonderregelungen: BSG, Urteil v. 30.6.1967, 12 RJ 382/63.mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.4 Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet (Abs. 4)

Rz. 137 Die Tabellenwerte der Anl. 14 zum SGB VI dürfen nur nach Satz 1 herangezogen werden, wenn die Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wenigstens glaubhaft gemacht wurden; Abs. 4 ist insoweit eine ergänzende Regelung zu § 256a Abs. 3 (vgl. insoweit Komm. zu § 256a). Rz. 138 Scheitert der Versicherte an der Glaubhaftmachung, für die der Versicher...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.2.2 Hochwertung mit den vorläufigen Werten der Anlage 10 bis 31.12.2018 (Satz 2)

Rz. 26 Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31.12.2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige vorläufige Umrechnungswert der Anl. 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden ist. Satz 2 wurde mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt und ist letztlich eine Konsequenz der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.2.1 Hochwertung mit dem Umrechnungswert der Anlage 10 (Satz 1)

Rz. 25 Für Arbeitsentgelt im Beitrittsgebiet aus im Rahmen von § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelöstem Wertguthaben gilt: Die Beitragsbemessungsgrundlage ist zu ermitteln, indem das Arbeitsentgelt mit dem Wert aus Anl. 10 des Kalenderjahres "hochgewertet" wird, dem das Arbeitsentgelt melderechtlich zugeordnet ist (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b SGB IV, vgl. ferner ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.1.3 Teilzeitbeschäftigung (Satz 3)

Rz. 18 Die Tabellenwerte gelten für eine Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigungen nach 1949 ist daher – wie bei glaubhaft gemachten Zeiten (§ 256b Abs. 1) – das Tabellenentgelt zugrunde zu legen, das dem Verhältnis der Teil- zur Vollzeitbeschäftigung entspricht (z. B. 50 % für eine Halbtagsbeschäftigung). Tatsächliche und übliche Arbeitszeit müssen daher ermittelt ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 256c ist mit Wirkung vom 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB VI eingefügt und durch Art. 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ab 1.1.2002 aus redaktionellen Gründen geändert worden: In Abs. 3 Satz 2 wurde der Verweis "Satz 3 bis 7" durch "Satz 4 bis 8" ersetzt ...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.2 Ausschluss von Zeiten der Ausbildung (Satz 2)

Rz. 27 Satz 2 stellt eine Ausnahme von der Privilegierung nach Satz 1 dar. § 259 findet daher keine Anwendung bei Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling (zu Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung vgl. §§ 70 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 2). Rz. 28 Der Begriff Ausbildung wird durch § 7 Abs. 2 SGB IV näher bestimmt. Berufsausbildung ist jede Beschäftigung, die zum E...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 1.3 Geschichtliche Entwicklung des Saarlandes

Rz. 4 Hintergrund der saarländischen Sonderregelung in § 258 ist die geschichtliche Entwicklung des Saarlandes; auf eine Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet und auf die gute zusammenfassende Darstellung der rentenversicherungsrechtlich spezifischen Entwicklung im Saarland in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV verwiesen (vgl. GRA der DRV zu § 258 SGB VI,...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.15 Übergangsgebührnis

Rz. 33 Ab 1.1.2021 werden auch ehemalige Soldaten auf Zeit nach § 3 Satz 1 Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig, die nach einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) erhalten (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.16).mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.19 Markenverfahren

Rz. 37 Die Beitragsbemessungsgrundlage der ab 1977 bargeldlos entrichteten freiwilligen und Pflichtbeiträge (bis 1976 galt das sog. Markenverfahren) errechnet sich wie folgt: Praxis-Beispiel Freiwillige Beiträge für 2020 i. H. v. 1.004,40 EUR (12 × Mindestbeitrag von 83,70 EUR) Beitragssatz für 2020 : 18,6 (vgl. § 158)mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1.5 Sachlicher Anwendungsausschluss

Rz. 20 § 256b ist nicht anzuwenden für nachgewiesene Beiträge, wenn nur die Beitragshöhe nicht bekannt ist (es gilt § 256c), Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung i. S. v. § 247 Abs. 2a (es gilt § 256 Abs. 1), die Glaubhaftmachung eines höheren Arbeitsverdienstes als im Sozialversicherungsausweis bescheinigt (sog. Überentgelt; es gilt § 256a Abs. 3), Beitrittsgebietsze...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.2 Zeiten in den "alten" Bundesländern (Abs. 2)

Rz. 19 Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1990 werden mit den Bruttoarbeitsentgelten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG, die sich nach der beruflichen Tätigkeit des Versicherten und seiner Qualifikation richten, abgegolten (§ 256c Abs. 2). Bei der Bewertung von nachgewiesenen Beitragszeiten sind die vollen Tabellenwerte zugrunde zu legen (GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2....mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.3 Kindererziehungszeiten (Abs. 2)

Rz. 47 Kindererziehungszeiten sind vollwertige rentenrechtliche Zeiten und damit Ausdruck und Dank der Gesellschaft für die Geburt und Erziehung von Kindern, weil und soweit der erziehende Elternteil in dieser Zeit nicht in der Lage war, eine Tätigkeit im Beruf auszuüben. Um diese Lücke zu schließen, hatte der Gesetzgeber bereits im alten Recht (RVO/AVG) durch das HEZG (Hint...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1.3 Regelungsinhalt der Anlagen 13 und 14

Rz. 10 Der Gesetzgeber hat den zentralen Anwendungsfall für die Glaubhaftmachung von Zeiten ab 1950 nahezu ausschließlich für Versicherte aus den neuen Bundesländern gesehen (BT-Drs. 12/405 S. 22, 128; BR-Drs. 197/91 S. 128); auch die Anl. 14 zum SGB VI beruht auf der Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR. Deshalb zeichnen die Anl. 13 und 14 die tatsächliche Situation in Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1.7 Weiterer Anwendungsausschluss – Pflichtbeitragszeiten von 1950 bis 1990 (alte Bundesländer)

Rz. 27 Die auf 5/6 gekürzten Tabellenwerte der Anl. 1 bis 16 zum FRG gelten auch für glaubhaft gemachte Beitragszeiten vom 1.1.1950 bis zum 31.12.1990 "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" (Abs. 1 Satz 9), da die Werte der Einkommensstruktur in diesem Gebiet entsprechen; vgl. Rz. 21 ff.).mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.1.1.3.1 Nachweis der Pflichtbeitragszeit

Rz. 10 Die Vorschrift gilt nur, wenn die Pflichtbeitragszeit zeitlich (also dem Grunde nach) nachgewiesen wurde. Eine Pflichtbeitragszeit wird nachgewiesen durch Unterlagen, aus denen nicht nur Beginn und Ende, sondern auch eventuelle Unterbrechungen der Beschäftigung hervorgehen. Außerdem muss die Tatsache der Beitragszahlung bzw. -pflicht nachgewiesen sein (GRA der DRV zu ...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 259 ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992); durch Art. 1 Nr. 74 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist bereits mit Wirkung zum 1.1.1992 Satz 1 ergänzt worden um die Worte "für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil". Durch Art. 1 Nr. 54 des Gese...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.3 Höheres Arbeitsentgelt (Abs. 3 und 4)

Rz. 15 Die im Saarland geltende Beitragspflichtgrenze (Plafond) lag unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des übrigen Bundesgebietes. Sinn der Regelungen der Abs. 3 und 4 liegt daher in ihrer Ausgleichsfunktion (vgl. zu der im Saarland geltenden Beitragspflichtgrenze die Tabelle in GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Abschn. 4.1). Ab 1.9.1957 galt im Bundesgebiet...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 90 Ruland, Ab 1. Juli 2024 – Ein einheitliches Rentenrecht in ganz Deutschland, NZS 2024, 1. ders., Der Einfluss der Gerichte auf die Rentenüberleitung, NZS 2024, 481. Sack, Die Besonderheiten des "Ostrentenrechts", rv 2018, 39. Schäfer, Berechnung der Altersrente bei Versicherungszeiten aus verschiedenen EU-Staaten – Anm. zu: SG Frankfurt (Oder), Urteil v. 15.9.2021 – S 29...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 259 regelt ergänzend zu § 70, dass für Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vor 1957 von mindestens 5 Jahren, für die neben Barbezügen im wesentlichen Umfang Sachbezüge gewährt wurden, Mindestentgeltpunkte – bezogen auf die Beiträge bzw. Entgelte der Anl. 8 zum SGB VI – zugrunde zu legen sind (vgl. zur Zielsetzung auch BT-Drs. 11/4124 S. 201). Rz...mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitra... / 1.5 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 7 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 261 erfassen. Die GRA der DRV zu § 261 hat den Stand 1.9.2021 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989, in Kraft getreten am 1.1.1992; im Abschnitt 2 wurde ein Link korrigiert) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenve...mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitra... / 2.2 Doppelversicherung versus Mehrfachversicherung

Rz. 9 Die Doppelversicherung betrifft daher Fälle, in denen Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in mehreren Zweigen der Rentenversicherung begründet wird. Insoweit ist die Doppelversicherung abzugrenzen von der Mehrfachbeschäftigung/Mehrfachversicherung, die vorliegt, wenn ein Versicherter bei mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Monats aufgrund ...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.3 Versicherungen an Eides statt (Satz 3)

Rz. 29 Als zentrales Mittel der Glaubhaftmachung lässt Satz 3 die Versicherung an Eides statt zu. Dies entspricht der Grundregel des § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach eine Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen darf, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Die Regelung entspricht weiteren gesetzlichen Anordnungen i...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 4 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 256 erfassen. Die GRA der DRV zu § 256 hat den Stand 3.8.2015 (i. d. F. des SGB IX v. 19.6.2001, in Kraft getreten am 1.7.2001) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicheru...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.6 Größere Unternehmenseinheit (Satz 5)

Rz. 119 Satz 5 stellt klar, dass nicht auf die kleine Betriebseinheit abzustellen ist, wenn der Betrieb – in dem der Versicherte tätig war – Teil einer größeren Unternehmenseinheit war. Bei einer größeren Unternehmenseinheit gibt diese den Ausschlag für die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftsbereich; es kommt also auf die Unternehmenseinheit an, in die der Beschäftigun...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.4 Teilzeitarbeit, Teilzeiträume (Satz 3)

Rz. 109 Bei Teilzeitarbeit werden die Tabellenwerte nur anteilig nach dem Verhältnis der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt (Abs. 1 Satz 3). Dabei ist die tatsächliche Arbeitszeit der üblichen gegenüberzustellen. Rz. 110 Die übliche Arbeitszeit ist vorrangig nach den im Einzelfall möglicherweise vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Rz. 111 Lässt sich der üblich...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach (vgl. zur Gesetzesentwicklung weitergehend auch GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Historie) geändert worden, zuletzt ab 1.7.2001 durch Art. 6 Nr. 45 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046): In Abs. 4 wurde das Wort "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt. Gültig ist die Vorschrift i. d. F....mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.10 Bewertung von Pflichtbeitragszeiten bis 1949 nach den alten Leistungsgruppen nach Anlage 1 zum FRG

Rz. 126 vgl. hierzu bereits unter Rz. 10. Für Zeiten bis 1949 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1991 sind die "alten" nach Leistungsgruppen differenzierten Tabellenwerte des FRG heranzuziehen (zur Rechtsprechung zu den Leistungsgruppen, vgl. BSG, Urteil v. 16.2.1971 1/11 RA 234/69; BSG, Urteil v. 24.11.1965, 11/1 RA 3...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.6 Durchschnittsentgelt

Rz. 22a Die Durchschnittsentgelte der Anl. 1 werden durch Rechtsverordnung fortgeschrieben (§ 69). Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 erfasst die Verordnungsermächtigung auch die Bestimmung des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten (vgl. § 70 Abs. 1) für das jeweils vergangene Kalenderjahr; Nr. 1 und auch die Ermächtigung zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts aller V...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 1.1 Korrespondierende Vorschriften

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt § 70 und regelt, wie nicht nachgewiesene, sondern nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Rentenfall anzurechnen sind. § 256b dient dabei nur der Bewertung, stellt aber selber keine Regelung zur Glaubhaftmachung auf; vgl. hierzu insbesondere §§ 203, 286 Abs. 5, 286a und § 23 SGB X.mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.1.2 Kein volles Kalenderjahr – Teilzeiträume (Satz 2)

Rz. 17 Die Entgelte aus den Anlagen zum FRG bzw. SGB VI – bei denen es sich um Jahreswerte handelt – werden bei nur nachgewiesenen Teilzeiträumen (z. B. vom 1.4. bis 20.10.1983) – also in Situationen, in denen die nachgewiesene Pflichtbeitragszeit nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst – entsprechend anteilig berücksichtigt. Die Ermittlung erfolgt tageweise. Es gilt § 123 Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.5 Selbständig Tätige (Abs. 5)

Rz. 139 Abs. 5 ordnet die analoge Anwendung der gesamten Vorschrift für selbständig Tätige an. Insbesondere in der ehemaligen DDR waren auch Selbständige überwiegend in die Sozialpflichtversicherung einbezogen. § 256b Abs. 1 unterscheidet (anders als im Fremdrentenrecht) daher nicht zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten (GRA der DRV zu § 25...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 5 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 258 erfassen. Die GRA der DRV zu § 258 hat den Stand 16.2.2016 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989, in Kraft getreten am 1.1.1992) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversic...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.8 Teilmonat

Rz. 26 Soweit Arbeitnehmerpflichtbeiträge nur für einen Teilmonat, z. B. wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, vorliegen, gilt die auf den Kalendertag bezogene Beitragsbemessungsgrenze (vgl. auch (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.5). Rz. 27 Praxis-Beispielmehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.12 Menschen mit Behinderungen

Rz. 30 Bei Menschen mit Behinderungen ist zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 162 Nr. 2 das Arbeitsentgelt mindestens in Höhe von 80 % der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.9).mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.3.1 Höherwertung (Satz 1)

Rz. 21 Für Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1949 gelten – wie zuvor – die Anlagen zum FRG, ab 1.1.1950 sind die Werte der Anlagen 13 und 14 SGB VI zugrunde zu legen und, weil die Anlage 14 auf der Basis von 5/6-Werten für glaubhaft gemachte Zeiten aufgebaut ist, um 1/6 zu erhöhen. Auch hier richtet sich die Zuordnung nach Qualifikationsgruppen und Beschäftigungsbereichen.mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Der Regelungsgegenstand des § 257 war bis zum 31.12.1991 in Art. 2 §§ 55 bis 57 AnVNG und Art. 2 §§ 56 bis 58 ArVNG enthalten. § 257 sollte durch das Rentenreformgesetz RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft gesetzt werden und ist noch vor Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 73 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) in Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.6 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 17 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 70 erfassen. Die GRA der DRV zu § 70 SGB VI hat den Stand 11.11.2024 i. d. F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 28.11.2018, in Kraft getreten am 1.7.2019 und...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.14 Wehr- oder Zivildienstleistende

Rz. 32 Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Wehr- oder Zivildienstleistenden richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.14); für Versicherte, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden ist § 166 Abs. 1 Nr. 1b einschlägig (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11....mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.3.3 Freiwillige Zusatzrentenversicherung (Sätze 3 und 4)

Rz. 23 § 256c Abs. 3 gilt nach Satz 3 für Zeiten, in denen die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) möglich war (vom 1.3.1971 bis zum 30.6.1990), nur, wenn auch eine solche Beitragszahlung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Anderenfalls sind die Tabellenwerte auf den um 1/6 erhöhten Wert aus der Anlage 16 zum SGB VI zu begrenzen; Satz 4 (vgl. auch BT-Drs. 13/259...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 257 erfassen. Die GRA der DRV zu § 257 hat den Stand 9.10.2015 (i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991, in Kraft getreten am 1.1.1992) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.6 Praxishinweise

Rz. 139a Die Regelung des § 256b und seine insoweit anzuwendenden Regelungen in den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI hatten in der Vergangenheit erhebliche praktische Bedeutung. Die Regelungen verlieren jedoch mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung. Rz. 139b Die Rechtsprechung hat sich gegen eine Bewertung von Zeiten nach dem Fremdrentenrecht im Vormerkungsverfahren ausgesproche...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.16 Pflegeperson

Rz. 34 Sofern nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a der Versicherungspflicht unterliegen, richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Pflegetätigkeit nach § 166 Abs. 2 (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.7).mehr