Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.6 Besonderheiten

a) Ausfall von Rentenzahlungen Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.4 Nießbrauchsvermächtnis

Wurde ein Nießbrauchsvermächtnis angeordnet, hat die bedachte Person den Erwerb mit dem Kapitalwert der Besteuerung zu unterwerfen. Der Kapitalwert ist dabei nach den §§ 13 – 16 BewG zu ermitteln.[1] Hier ist insbesondere die Begrenzung nach § 16 BewG zu beachten. Demnach darf bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Jahreswerts der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem ...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 6.1 Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG

Nach § 28 Abs. 1 ErbStG wird für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG [1] eine Stundung gewährt. Diese kommt aber nur bei Erwerb von Todes wegen infrage[2] . Damit scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG in dem obigen Beispielsfall aus.[3]mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5 Vermächtnisarten

1.5.1 Allgemeines Vermächtnisse können nach ihrer Rechtsgrundlage (z. B. gewillkürte oder gesetzliche) Vermächtnisse, nach der Stellung des Bedachten und Beschwerten und nach ihrem Inhalt eingeteilt werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Vermächtnisarten alphabetisch erläutert. 1.5.2 Bestimmungsvermächtnis Hier hat der Erblasser angeordnet, dass der Beschwerte oder auch ei...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.5 Abgrenzung zum Berliner Testament

Das Berliner Testament ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass beim Tod des überlebenden Ehegatten auf eine dritte Person, dem Schlusserben (dies werden i. d. R. die gemeinsamen Kinder sein), übergehen soll.[1] Hier gilt das sog. Einheitsprinzip, d. h.,...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.1.2 Qualitative steuerbefreite Erwerbe

Unter die qualitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1] Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG); Erwerb eines Familienheims von Todeswegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) Erwerb eines Familienheims von Todeswegen bei Kindern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) unter bestim...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.5 Abgrenzung zur Vorschrift des § 27 ErbStG

In § 27 ErbStG ist eine Steuerermäßigung für den mehrfachen Übergang desselben Vermögens (bei Personen der Steuerklasse I) innerhalb eines 10-Jahreszeitraums vorgesehen. Diese Vorschrift ist wie folgt zu § 14 ErbStG abzugrenzen.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 10 Ausländische Steuer

Nicht nur die deutsche Steuer, auch eine ausländische Steuer kann übernommen werden und führt zur Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG. Auch in diesem Fall kann die ausländische Steuer nach § 21 ErbStG angerechnet werden.[1] Zur Anrechnung ausländischer Steuer s. auch die R E 21 ErbStR 2019 und H E 21 ErbStH 2019.mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.6 Geldvermächtnis

Beim Geldvermächtnis erwirbt der Bedachte den Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 5.2.4 Rückwirkende Minderung der Steuerbefreiung

Kommt es bei einer Steuerbefreiung zu einer rückwirkenden Minderung oder entfällt die Steuerbefreiung, ist die Steuerfestsetzung zu ändern und dabei auch der Betrag der teilweise nicht abziehbaren Schulden und Lasten neu zu berechnen. Dies kann z. B. der Fall sein:mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.7 Anrechnung ausländischer Steuer

§ 14 ErbStG ist gleichermaßen auf den Erwerb von In- und Auslandsvermögen anzuwenden. Eine unterschiedliche Ermittlung der für die früheren Erwerbe abzuziehenden (fiktiven) Steuer ist insoweit in § 14 Abs. 1 ErbStG nicht vorgesehen. Abzuziehen ist die Steuer, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Nicht gesondert geregelt ist jedoc...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 9.1 Allgemeines

Das Jahressteuergesetz 2022[1] sieht Änderungen im Bewertungsgesetz vor. Durch die Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst. Ferner erfolgen mit dem ...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 5 Abrundung

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Wie dies im Fall der Steuerübernahme vorzunehmen ist, zeigt das nachfolgende Beispiel Praxis-Beispiel Abrundung C wendet seiner Cousine CN Wertpapiere zu, deren Wert sich auf 205.736 EUR belaufen. Gleichzeitig übernimmt C aber auch die Begleichung der anfallenden Schenkungst...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 9.1 Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.8.3 Änderungen des Abzugs von Schulden und Lasten durch das JStG 2020

a) Schulden und Lasten stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit diese mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. b) Schulden und Lasten stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerbefreiten Vermögensgegenständen Schulden und Laste...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.18 Universalvermächtnis

Der Vermächtnisnehmer erhält die gesamte Erbschaft.mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.4 Vorerwerb

Im Gegensatz zum Letzterwerb kann es sich beim Vorerwerb sowohl um einen Erwerb von Todes wegen als auch um eine Schenkung unter Lebenden handeln. Zu beachten ist, dass § 27 ErbStG nicht den Vorerwerb, sondern nur den zweiten Erwerb begünstigt. Da erst zum Zeitpunkt des zweiten Erwerbs beurteilt werden kann, ob die maßgebenden Zeiten der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG untersc...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 7 Wahlrecht des § 23 ErbStG

§ 23 ErbStG ermöglicht der nießbrauchsberechtigten Person zu wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Bei der Übernahme der Steuer durch den Schenker steht Letzterem ebenfalls das vorgenannte Wahlrecht zu. Hinweis Kein § 23 Abs. 1 EStG Die vom Schenker übernommene Steuer...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.3 Letzterwerb

Der Letzterwerb muss zwingend ein Erwerb von Todes wegen sein. Es muss sich also um einen Tatbestand des § 3 ErbStG oder § 4 ErbStG handeln.[1] Nach der Rechtsprechung des BFH ergibt sich dies aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG.[2] Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung (vgl. auch R E 1.1 Satz 3 Nr. 9 ErbStR 2019). Nach dieser gelten di...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 3 Literatur zur Vor- und Nacherbschaft

Im Folgendeneinige wichtige Literaturhinweise zur Vor- und Nacherbschaft: Vor- und Nacherbschaft: Steuerrechtliche Rahmenbedingungen, Olbing, ERbR 2023 S. 204. Erbschaftsteuerpflicht bei einfacher und mehrfacher Vor- und Nacherbschaft, Holtz/Jaspert, ErbR 2023 S. 439. Vor- und Nacherbschaft, Wenhardt, NWB-EV 2010 S. 136. Vor- und Nacherbfolge in Gesellschaftsbeteiligungen aus er...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.8.1 Prüfung von erklärten Zuwendungen

Es gilt zu beachten, dass die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten haben, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, sodass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. Hiermit soll nachgeprüft werden, ob in Erb- und Schenkungsfällen ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.2.1 Rechtslage bis zum 24.6.2017

In § 2 Abs. 3 ErbStG a. F. war für den Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls ein Antragsrecht vorgesehen. Wird dieses in Anspruch genommen, dann wird der Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Um jedoch sicherzustellen, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.2 Fiktive Abzugssteuer

Von der Steuer auf den Gesamterwerb (siehe Tz. 3.1) ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Steuer abzuziehen, welche für die Vorerwerbe nach den persönlichen Vorschriften und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre (sog. fiktive Steuer). Hat der Erwerber beim Vorerwerb nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen e...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.6 Abgrenzungen

1.6.1 Allgemeines Das Vermächtnis ist gegenüber anderen Rechtsinstituten abzugrenzen. 1.6.2 Abgrenzung zur Erbeinsetzung Wird eine Person als Erbe eingesetzt, so ist diese Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers. Das bedeutet, sie tritt mit dem Erbfall unmittelbar in alle Rechte und Pflichten ein. Im Gegensatz dazu erhält der Vermächtnisnehmer nur einen einzelnen Vermögensvorte...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 8 Keine Steuerpause beim Erwerb von privatem Vermögen

Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hatte, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es fraglich, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Steuerpause eingetreten war. Das Finanzgericht Köln hatte dies verneint, aber die Revision zugelassen. [1] Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 6.5.2021 entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[2] ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 7 Übertragung von Betriebsvermögen

Betriebe werden in vielen Fällen neben Vermögen auch Schulden beinhalten. Wird ein solcher Betrieb übertragen, stellt sich die Frage, ob hier ebenfalls eine gemischt freigebige Zuwendung gegeben ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die Übernahme der Betriebsschulden keine Gegenleistung dar, was zur Folge hat, dass keine gemischt-freigebige Zuwendung gegeben ist.[1...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 6 Zusammentreffen der Vorschrift mit § 14 ErbStG und § 21 ErbStG sowie weitere Vorschriften

Vorschrift des § 14 ErbStG Nach § 14 ErbStG werden mehrere Vermögensvorteile, die einer Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammengerechnet (vgl. auch R E 14 ErbStR 2019 und H E 14 ErbStH 2019). Vorschrift des § 21 ErbStG § 21 ErbStG schreibt eine Anrechnung ausländischer Steuer vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl....mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.4 Schenkungen durch eine Kapitalgesellschaft

Nach § 15 Abs. 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbS...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 1.2 Begriff der gemischten Schenkung

Eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) kann dann vorliegen, wenn bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurückbleibt. Besteht eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 2.4 Mischfälle

Häufig wird der Beschenkte als Gegenleistung nicht nur Leistungsauflagen zu erbringen haben, sondern zwischen den Beteiligten werden auch noch Nutzungs- oder Duldungsauflagen vereinbart werden. Hier ist von einem Mischfall die Rede. Liegt ein solcher Mischfall vor, dann gibt es nunmehr grundsätzlich keine Schwierigkeiten zur Berechnung. Zur Bemessungsgrundlage bei der gemischt...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines Will der Erblasser einer bestimmten Person nur einen einzelnen Vermögensgegenstand zuwenden, spricht man von einem Vermächtnis.[1] Dabei ist der Begriff des Vermögensvorteils im weitesten Sinne zu verstehen.[2] Die Anordnung eines Vermächtnisses – die durch Testament oder Erbvertrag vorzunehmen ist – kann verschiedene Gründe haben. So kann der Erblasser jemande...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.4.2 Nach Eintritt des Nacherbfalls

Tritt der Nacherbfall ein, dann erwirbt der Nacherbe den Nachlass kraft Gesetzes.[1] Der Nacherbe ist dabei Erbe bzw. Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben (dies im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht!). Hat der Nacherbe die Erbschaft nicht bereits angenommen, dann kann er diese ausschlagen.[2] Der Vorerbe hört im Zeitpunkt des Nacherbfalls auf, Erbe zu s...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.6 Fehlerhafte Vorerwerbe

In der Praxis wird es häufig der Fall sein, dass die Steuer für einen Vorwerb fehlerhaft festgesetzt worden ist. Dies kann bspw. sein, wenn eine falsche Steuerklasse zur Anwendung kam oder ein falscher Wertansatz zugrunde gelegt wurde. Hier bleibt die Festsetzung des Vorerwerbs bestehen (R E 14. Abs. 1 Satz 8 ErbStR 2019). In diesem Zusammenhang ist auch das BFH Urteil v. 8.5...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 6.2 Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird eine Stundung gewährt, wenn zum Erwerb nach § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen (zu fremden Wohnzwecken vermietete Grundstücke) gehört und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung aufbringen kann.[1] Hat der Schenker aber die Steuer übernommen, kommt die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 3 ErbStG nicht zur Anwendung.mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 5.2 Kettenschenkungen über den 10-Jahreszeitraum hinaus

Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, so war bisher ein wiederauflebender Freibetrag zu berücksichtigen. Dies gilt nun nicht mehr. Hier muss nun die neue Rechtsprechung des BFH[1] beachtet werden, wonach die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen ist, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 5.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Erhält der Beschenkte mehrere Vermögensgegenstände freigebig zugewendet, so werden die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammengefasst. Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens beispielsweise nach § 13 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder auch nach § 13d ErbStG begünstigt ist, sind die Befreiungen bei dem einzelnen begünsti...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.1.3 Quantitative steuerbefreite Erwerbe

Unter die quantitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1] Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG); Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Dieser gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Ist eine quantitative Befreiungsvorschrift gegeben, muss eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG vorgenommen werden....mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 4.2 Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

In der Regel ist es günstiger, wenn der Schenker statt dem Bruttobetrag nur den Nettobetrag, d. h. die Schenkung abzüglich der darauf entfallenden Steuer, zuwendet und daneben auch die Schenkungsteuer mit übernimmt. Praxis-Beispiel Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker Der vermögende Bruder B will seiner Schwester S einen Geldbetrag i. H. v. 420.000 EUR schenken. Zah...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.3.3 Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto

Werden von einem Ehegatten laufende Einzahlungen auf ein bereits bestehendes Gemeinschaftskonto vorgenommen, liegt hierin nicht schon eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten. Denn die Einzahlungen werden regelmäßig zum gemeinsamen Lebensbedarf benötigt. Es handelt sich daher auch nicht um Schenkungen.[1] Insbesondere gilt dies für Gehaltskonten. Praxis-Beispiel Ein...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 12.1 Allgemeines

Geht begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG auf den Erwerber über, dann kann der Schenker naturgemäß auch für diesen Fall die Schenkungsteuer übernehmen. Schenkungsteuer entsteht dabei aber nur, wenn der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch genommen wird. Praxis-Beispiel Übergang begünstigten Vermögens Der Vater V überträgt schenkweise ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2 Voraussetzungen

Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des § 27 ErbStG hängt von mehreren kumulativen Voraussetzungen ab. Die Personen müssen zur Steuerklasse I zugehörig sein. Der Übergang des Vermögens muss von Todes wegen erfolgen. Für das übergegangene Vermögen war eine Steuer zu erheben. Das Vermögen wurde in den letzten zehn Jahren von Personen der Steuerklasse I erworben. Diese Vor...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.4 Keine Erstattung der Mehrsteuer

Ist die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher als die Steuer für den Gesamterwerb, ergibt sich rechnerisch ein Erstattungsbetrag. Hier stellt sich die Frage, ob diese Mehrsteuer zu einer Erstattung führt. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung lehnen dies ab.[1] Praxis-Beispiel Tatsächlich höhere Steuer auf Vorerwerb führt nicht zur Erstattung Der Leb...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 5.2.2 Nicht mehr anwendbare Erbschaftsteuerrichtlinien

Nach den Gleichlautenden Ländererlassen vom 13.9.2021 sind folgende Richtlinien und Hinweise nicht mehr anwendbar:[1] R E 7.4 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019: zur Aufteilung von Gegenleistungen, Leistungs- und Nutzungsauflagen oder Duldungsauflagen, die nicht in einem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019: Bemessungsgrund...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.6.2 Personengesellschaften

Hier ist zwischen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel sowie der Eintrittsklausel zu differenzieren.[1] einfache Nachfolgeklausel Zunächst wird der Vorerbe Gesellschafter der Personengesellschaft. Bei Eintritt der Nacherbfolge geht dann der Gesellschaftsanteil auf den Nacherben über. qualifizierte Nachfolgeklausel Ist im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte N...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.2.2 Vor- und Nacherbschaft

Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist wie folgt zu differenzieren: a) Der Nacherbfall tritt durch den Tod des Vorerben ein Hier unterliegen sowohl der Vorerbfall als auch der Nacherbfall der vollen Erbschaftsbesteuerung, die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG findet daher Anwendung. b) Der Nacherbfall tritt nicht durch den Tod des Vorerben ein Wird die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 3 Staffelung des Ermäßigungsbetrags

Der jeweils anzuwendende Vomhundertsatz für die Ermittlung der Steuerermäßigung staffelt sich in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen den beiden Besteuerungszeitpunkten. Der Vomhundertsatz beträgt 50 %, wenn der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb nicht mehr als ein Jahr beträgt und verringert sich in den folgenden Jahren. Bei einem Zeitraum von ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.1 Berechnung der Steuer auf den Gesamterwerb

Zunächst ist der Wert des Gesamterwerbs zu ermitteln. Dieser setzt sich aus dem aktuellen Vermögensanfall und den früheren Erwerben zusammen. Die früheren Erwerbe werden dem Letzterwerb mit ihrem früheren Wert hinzugerechnet (R E 14.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019). Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Denn durch diese sind die Werte angehoben worden. Ange...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4 Bewertung des Nießbrauchs

2.4.1 Allgemeines Das Nießbrauchsrecht und die Nießbrauchsverpflichtung sind bewertungsrechtlich grundsätzlich mit dem Kapitalwert anzusetzen. Die Bewertung des Nießbrauchs erfolgt also korrespondierend, d. h., beim Verpflichteten ist der gleiche Ansatz wie auch beim Berechtigten vorzunehmen.[1] Hinweis Später eintretende Umstände Treten nach dem Besteuerungszeitpunkt Umstände ...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.6.1 Allgemeines

Das Vermächtnis ist gegenüber anderen Rechtsinstituten abzugrenzen.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.3.3 Oder-Konto

Im Unterschied zum Und-Konto kann bei einem Oder-Konto jeder Inhaber des Kontos einzeln verfügen.[1] Ein Oderkonto ist also ein Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, die alle Einzelberechtigung besitzen.[2] In Betracht kommt z. B. ein Giro-, ein Spar- oder ein Depotverhältnis, eine Festgeldanlage.[3] Zu unterscheiden ist zwischenmehr