Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonung...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / b) Kernpunkte der Reform

aa) Überblick Rz. 193 [Autor/Stand] Das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] hat das BewG als solches im Wesentlichen unverändert gelassen. Wie noch darzulegen sein wird (vgl. unten, Rz. 214), wurde allerdings der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgebliche Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG rückwirkend auf den 1.1.2016 auf 13,75 festgeschrieben und begrenzt s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 551 [Autor/Stand] § 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rückwirkung.

Rn 2 Wird die Erbschaft vor ihrem Anfall wirksam ausgeschlagen, erfolgt kein Anfall (vgl Zimmer NJW 2016, 3341). Bei einer Ausschlagung nach dem Erbfall gilt der Anfall als nicht erfolgt, I, dh sie wirkt auf den Erbfall zurück. Der Ausschlagende ist von Anfang an nicht Erbe geworden. Der Nächstberufene gilt, ebenfalls rückwirkend, vom Erbfall an als Erbe. Er muss dabei den E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 221 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grund...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / dd) Investitionsklausel bei Erwerben von Todes wegen (§ 13b Abs. 5 ErbStG)

Rz. 227 [Autor/Stand] Der Zweck der in § 13b Abs. 5 ErbStG neu geschaffenen Investitionsklausel besteht darin, unbillige Härten beim Erwerb von Todes wegen abzumildern (vgl. § 13b ErbStG Rz. 195), indem (nicht begünstigtes) Verwaltungsvermögen unter den dort genannten Voraussetzungen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden kann. Dazu muss der Erwerber inne...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (2) Verschonungsabschlag (Abschmelzmodell) nach § 13c ErbStG

Rz. 253 [Autor/Stand] Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 26 Mio. EUR ist auf (unwiderruflichen; vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) Antrag des Steuerpflichtigen der in § 13c ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag zu gewähren. Auch hier besteht sodann die weitere Wahlmöglichkeit zwischen Regel- und Optionsverschonung. Rz. 254 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag von 85 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuer.

Rn 16 Beim unentgeltlichen Verzicht ggü dem Erblasser (§ 2346 II) fällt keine Erbschaftsteuer an. Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht sind als Schenkungen unter Lebenden gem § 7 I Nr 5 ErbStG steuerpflichtig (zur Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 4 ErbSt s BFH ZEV 11, 49, 50 [BFH 27.10.2010 - II R 37/09]), wobei es auf das Verhältnis zwischen Verzichtendem und dem Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 6. Reaktionen der Rechtsprechung

a) Vorlagebeschluss des BFH v. 22.5.2002 – II R 61/99 Rz. 96 [Autor/Stand] Nach alledem konnte es nicht verwundern, dass der II. Senat in seinem Beschluss vom 22.5.2002 – II R 61/99 [2] die Regelung des § 12 Abs. 5 ErbStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1997 i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. für gleichheitswidrig hielt. Er begründete dieses Erge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außerordentliche Lasten.

Rn 12 Sie treffen den Eigentümer, Rechtsinhaber oder Besitzer als solchen und fallen im Innenverhältnis dem Nacherben zur Last (§ 2126). Außerordentlich sind sie, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern als eine ausnahmsweise, einmalige Leistung erbracht werden müssen (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Auf den Stammwert gelegt sind sie, wenn sie aus ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Aufwendungen, die nicht abziehbar sind

Tz. 26 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nicht abziehbar sind nach § 10 KStG (s. Anhang 3): die Gewerbesteuer; die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder); die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind; die Steuern vom Einkommen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2379 BGB – Nutzungen und Lasten vor Verkauf.

Gesetzestext 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. R...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / cc) Ermittlung des begünstigten Vermögens

Rz. 222 [Autor/Stand] Zu den insoweit durch das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] geschaffenen mehr oder minder komplexen Neuregelungen in § 13b ErbStG wird auf die Kommentierung zu § 13b ErbStG verwiesen.[3] Rz. 223– 226 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (3) Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG

Rz. 263 [Autor/Stand] Alternativ zum Verschonungsabschlag i.S.v. § 13c ErbStG (Rz. 253 ff.) kann der Erwerber bei Überschreiten der 26 Mio.-Schwelle auch die Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung i.S.v. § 28a ErbStG beantragen. Rz. 264 [Autor/Stand] Zu den Einzelheiten wird auf die Literatur zu § 28a ErbStG verwiesen.[3] Rz. 265– 270 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwendungen.

Rn 4 Verwendungen sind freiwillige Ausgaben des Erbschaftsbesitzers, die dieser aus eigenen, nicht aus Nachlassmitteln, im Interesse des herauszugebenden Nachlasses, gemacht hat (Ddorf FamRZ 92, 600), sowie die Kosten für die Gewinnung der Früchte, die der Besitzer nach § 2022 herauszugeben hat. Hinzukommen nach II auch die Aufwendungen, die zur Bestreitung von Kosten der Er...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (1) Vorbemerkung

Rz. 247 [Autor/Stand] In Bezug auf den Erwerb großer begünstigter (Betriebs-)Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kommt fortan die uneingeschränkte Anwendung der Regel- und Optionsverschonung nicht mehr in Betracht. Erwerber solcher Vermögen haben nunmehr auf unwiderruflichen Antrag (vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) die Wahl zwischen einem sich mit zunehmendem Betrag sukzessive...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Erben als "Durchgangsunternehmer", DB 1992, 1312; Wacker/Franz, Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, BB Beilage 5/1993; Gebel, Die qualifizierte Nachfolgeklausel, BB 1995, 173; Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816; Tiedtke/Wälzholz, Ausschl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art 11 ROM I 2, 4; Art 12 EGBGB 2; Art 6 EGBGB 11; Art 6 EGBGB 3; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art 17b EGBGB 1, 23 so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Steuern (Nr 1).

Rn 17 Abzuziehen sind – Abflussprinzip – die tatsächlich entrichteten Steuern, die auf das Einkommen entfallen. Demnach die laufenden Zahlungen auf Lohn- und Einkommensteuer sowie die entsprechenden Nachzahlungen. Einkommensunabhängige Steuern, wie Umsatz- oder Erbschaftssteuer sind nicht in Abzug zu bringen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassabsonderung.

Rn 4 Die Nachlassabsonderung hat zur Folge, dass Forderungen und Rechte, die durch den Erbfall untergegangen sind, im Verhältnis Erbe-Nachlass-Nachlassgläubiger als vom Erbfall an fortbestanden behandelt werden. Rn 5 Die der Konfusion und Konsolidation ähnlichen Wirkungen treten mit dem Erbfall in einer Person ein, wenn der Erblasser von einem Erben beerbt wird. Dies gilt nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdr gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Wagner FamRZ 22, 1745, 1749ff). Dafür genügt die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien eines Erbvertrages (BGH FamRZ 21, 802 Anm Fornasier = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 9), allerdings auch, dass der Nachlass in verschiedenen Staaten belegen oder der Erblasser nicht in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerliche Behandlung.

Rn 25 Da die Teilungsanordnung nur schuldrechtlich, nicht aber dinglich wirkt, ist die auf einer Teilungsanordnung beruhende Erbauseinandersetzung erbschaftssteuerfrei (BFHE 71, 266 [BFH 30.06.1960 - II 254/57 U]). Enthält die Teilungsanordnung zusammen mit einem Vorausvermächtnis den Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, ist für die Bemessung der Erbschaftssteuer nur de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 778 I.

Rn 3 Gemäß § 778 I ist die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben wegen Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen, wenn diese nicht gleichzeitig auch Eigenschulden des Erben sind. Zu den Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 II BGB gehören nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden, sondern auch die Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall und in der Person ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bestimmt in I den Grundsatz für die Errechnung der Höhe der Ausgleichsforderung, statuiert in II eine Ausnahmeregelung und in III den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, auf die der spätere Gläubiger bis dahin auch noch kein Anwartschaftsrecht hat (MüKo/Koch Rz 17; einschränkend Staud/Thiele Rz 14). Rn 2 Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbfallschulden.

Rn 9 Erbfallschulden sind solche, die den Erben als solchen treffen (BGH NJW 13, 933) also anlässlich des Erbfalls in der Person des Erben entstehen. Hierzu gehören insb: Pflichtteils- und -ergänzungsansprüche (BGHZ 80, 206); Vermächtnisansprüche aus gewillkürtem und gesetzlichem Vermächtnis (Voraus nach § 1932; Dreißigster nach § 1969), Vorausvermächtnis nach § 2150 (RGZ 93...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Herausgabe.

Rn 2 Die Herausgabe des Nachlassrestes erfolgt auch ohne formelle Aufhebung der Nachlassverwaltung nach Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die Erbschaftssteuer gehört (MüKo/Küpper § 1986 Rz 2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was der Nachlassverwalter aus der Verwaltung des Nachlasses erlangt hat einschl der von ihm angelegten Akten (KG NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedingungsfeindlichkeit.

Rn 2 Die Bedingungsfeindlichkeit (dazu Keim ZEV 20, 393) umfasst allein die ›echten‹ rechtsgeschäftlichen Bedingungen oder Zeitbestimmungen, die die Wirksamkeit einer Erklärung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen; sie führen zur Unwirksamkeit, wie zB ›falls der Nachlass nicht überschuldet ist‹ (MüKo/Leipold § 1947 Rz 2) oder ›falls die Erbschaftssteuer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Übergang von Gesellschaftsanteilen bei Umwandlung von Gesellschaften

Rz. 578 [Autor/Stand] Bei der Umwandlung von Gesellschaften geht das Vermögen einer Anteile haltenden Gesellschaft kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Im maßgebenden Zeitpunkt der registerlichen Eintragung des Rechtsträgerwechsels (§ 20 Abs. 1 vor Nr. 1 UmwG) erlischt zugleich die übertragende Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 5. Kritik am Übergang vom Teilwert- zum Buchwertprinzip

Rz. 77 [Autor/Stand] Der mit dem Steueränderungsgesetz 1992 [2] vollzogene Übergang vom Teilwert- zum Buchwertprinzip wurde in der Literatur schon frühzeitig kritisiert. So wurde mit Recht geltend gemacht, mit diesem Schritt sei der Versuch aufgegeben worden, die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren "richtigen Werten" anzusetzen.[3] Ziel einer gerechten und gleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anspruchsinhalt.

Rn 5 Der Anspruch ist zunächst auf das Geschenk beschränkt. Er geht bei Geldgeschenken auf Zahlung, wenn das Geld noch vorhanden ist oder der Beschenkte verschärft haftet (§§ 818 IV, 819 I), ansonsten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Sachgeschenk in Höhe des zu beziffernden Fehlbetrags (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; 90, 2064). Die Vollstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung im Außenverhältnis.

Rn 2 Neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft nach § 2059 besteht im Außenverhältnis grds auch die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Die Einzelhaftung beginnt mit dem Erbfall, gilt aber nach der Teilung fort (Oldenburg ErbR 09, 294), wobei die in den §§ 2060, 2061 enthaltenen Ausnahmen für die Zeit nach der Teilung zu berücksichtigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Kosten.

Rn 31 Für vor dem 1.8.13 eingegangene Anträge gilt die KostO (dazu 8. Aufl), für später eingegangene das GNotKG (§ 136 I GNotKG; zum Ganzen Kroiß ZEV 13, 413; Trappe ZEV 13, 419). Das NachlassG bzw der Notar erhebt zwingend (§ 125 GNotKG) für jede Erbscheinserteilung pro Erbfall eine 1,0 Gebühr (§ 40 I 1 Nr 2 GNotKG mit KV Nr 12210), ggf zusätzlich für die eidesstattliche Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (Abs. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 1483 ff. BGB voraus. Der Hinweis auf die §§ 1483 ff. BGB hat zur Folge, dass § 4 ErbStG auf Gütergemeinschaften ausländischen Rechts nicht anwendbar ist.[2] Dem steht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 4.7.2012[3] entgegen, weil die Eheleute in dem zugrunde liegende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordung nach BGB und ErbStG

Rz. 273 [Autor/Stand] Zivilrechtlich kommt es infolge rechtswirksam, d.h. durch letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), angeordneter Nacherbfolge zu einer zeitlich gestaffelten Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser (§ 2100 BGB). Die mit dem Erbfall zunächst dem/n Vorerben anfallende Erbschaft (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB) fällt mit Eintritt des Nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 [Autor/Stand] Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 BGB), Wiederverheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (§ 1493 BGB) oder Tod des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB). Außerdem endet sie bei erfolgreicher Aufhebungsklage eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1495 BG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Antrag des Erwerbers (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Antrag nach § 13c Abs. 1 ErbStG ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG). Der Erwerber kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen.[2] Der Antrag ist bei dem für die Erbschaft- oder Schenkun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 531 [Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinfl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / aa) Überblick

Rz. 193 [Autor/Stand] Das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] hat das BewG als solches im Wesentlichen unverändert gelassen. Wie noch darzulegen sein wird (vgl. unten, Rz. 214), wurde allerdings der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgebliche Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG rückwirkend auf den 1.1.2016 auf 13,75 festgeschrieben und begrenzt sowie eine Erm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Übermäßige Gewinnauszahlungen von Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 546 [Autor/Stand] Freiwillige Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter sind, als sog. Leistungen societatis causa betrachtet, grundsätzlich keine Schenkungen i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Darüber setzt sich § 7 Abs. 6 ErbStG hinweg: Überobligatorische Gewinnauszahlungen, die unzweifelhaft im Gesellschaftsverhältnis "wurzeln",[3] gelten danach ausdrücklich als s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen

Rz. 8 [Autor/Stand] § 26 ErbStG funktioniert als Anrechnungsvorschrift. Ausgangsgröße ist die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG festgesetzte Ersatzerbschaftsteuer. Auf diese Steuer wird nun die nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 9, 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ausgelöste und berechnete Steuer angerechnet. Durch die Formulierung "ist anzurechnen", hat die Anrechnung von Amts wegen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] § 70 BewG gilt allein für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes gem. §§ 19 ff. BewG. Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 fand § 70 BewG keine Anwendung bei der Bedarfsbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Denn § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG ordnete und ordnet ausdrücklich an, dass für die wirtschaftlichen Einheiten beim Grundvermögen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / R. Fiktive Erwerbe i.S.d. Abs. 8

Verwaltungsanweisung R/H E 7.5 ErbStR/H 2019. Schrifttum: Breier, Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage, Bonner Bp-Nachrichten 4/2012, 25; Crezelius, Noch einmal: Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 190; Dorn, Verdeckte Einlage und verdeckte Gewinnausschüttung – Doppelbelastung aufgrund einer Schenkungsteuerpflich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 2 [Autor/Stand] "Steuerfall" ist der einzelne steuerpflichtige Erwerb, sodass die Kleinbetragsgrenze pro Erwerber ausgenutzt werden kann.[2] Die Norm ist sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden anwendbar, vgl. § 1 Abs. 2 ErbStG. Außerdem gilt die Vorschrift sowohl bei unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht.[3] Übersteigt die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Schenkungen an, von und zwischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 201 [Autor/Stand] Als Steuerschuldner kommen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG potenziell Schenker und Erwerber sein können (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird auch aus weiteren Vorschriften deutlich, z.B.: §§ 7 Abs. 1 Nrn. 8 u. 9 so...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 ErbStG (Satz 3)

Rz. 595 [Autor/Stand] Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH bestimmt, dass der (die) Erbe(n) eines Gesellschafters gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (haben), zählt der Abfindungsanspruch anstelle der (höherwertigen) Beteiligung des Erblassers zum Vermögensanfall i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der als Erwerb von Todes w...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / ee) Anwendung der Lohnsummenregelung für Erwerbe bis zu 26 Mio. EUR begünstigten Vermögens

Rz. 233 [Autor/Stand] Die früheren gesetzlichen Verschonungsregelungen setzten voraus, dass die unentgeltlichen Unternehmensnachfolger den übernommenen Betrieb für eine gewisse Dauer (fünf Jahre bei der sog. Regelverschonung und sieben Jahre bei der sog. Optionsverschonung) fortführten und Arbeitsplätze erhielten. Die Regelverschonung i.H.v. 85 % des Betriebsvermögens wurde ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung.

Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BGH NJW 87, 122; 90, 911 [BGH 06.12.1989 -...mehr