Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (Abs. 1)

Rz. 18 Ist auf eine testamentarische Verfügung hin ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden (§§ 2197 ff. BGB) oder wurde durch das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet (§ 1981 BGB), so darf der Bescheid nicht dem Betroffenen bekannt gegeben werden. § 32 Abs. 1 ErbStG enthält hierzu die Sonderregel, dass die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker oder den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Korrekturvorschriften

Rz. 21 Feststellungsbescheide sind den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (§ 153 Abs. 5 BewG, § 181 Abs. 1 AO), so dass zur Korrektur des Bescheides die Regelungen der §§ 129, 164, 165 und 172–177 AO heranzuziehen sind. Insbesondere ist es möglich, den Feststellungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO zu stellen, die in Form einer Außenpr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Begrenzung der Ermäßigung (Abs. 3)

Rz. 9 Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Der Letzterwerber kann also keine höhere Ermäßigung erlangen, als der Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 6. Grunderwerbsteuer/Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater Check 2022 (ErbStB 2022, Heft 12, S. 374)

Checkliste zur Erinnerung an das Wichtigste aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Redaktion Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2022 kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe dienen. Wie im Vorjahr enthält die Checklist...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 8. Verfahren/Veranlagung

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / III. Wichtige Entscheidungen aus dem Steuerrecht

1. Freigebige Zuwendungen/vorweggenommene Erbfolgemehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / V. Wichtige Entscheidungen aus dem Zivilrecht

(s. dazu auch die Beiträge von Schermann, Überblick über die erbrechtliche Rechtsprechung, ErbStB 2022, 146 und ErbStB 2022, 318) 1. Schenkungenmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 5. Grundstücksübertragungen/Familienheim

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / [Ohne Titel]

Redaktion Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2022 kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe dienen. Wie im Vorjahr enthält die Checkliste eine Kurzübersicht aller Aufsätze des Jahres 2022 im ErbStB. Zeitschriftenbeiträge, Entsche...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 6. Bewertung

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 7. Auslandsberührung

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / II. Aufsatzübersicht 2022

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 10. Stiftungen/Gemeinnützigkeitsrecht

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 9. Kapitalvermögen/Investment/Altersvorsorge

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 3. Divers

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Schenkungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 4. Gesellschaftsverhältnis

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / I. Gesetzgebung (Auswahl)

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Letztwillige Verfügungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 3. Betriebsvermögen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Freigebige Zuwendungen/vorweggenommene Erbfolge

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 11. Grunderwerbsteuer

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / IV. Ausgewählte Verwaltungsanweisungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der rückwirkende Entfall eines Grundstücks aus dem gewerblichen Grundstückshandel – Teil II (ErbStB 2022, Heft 12, S. 365)

Erläuterung ungeklärter Probleme in Ertrag- und Erbschaftsteuer anhand eines Realfalls Dipl.-Finw. (FH) Markus Kowanda[*] Dieser zweiteilige Beitrag thematisiert anhand eines tatsächlich aufgetreten Falles Einzelprobleme des gewerblichen Grundstückhandels und geht dabei insb. auf die einschlägige Verwaltungsauffassung und (teilweise aktuelle) Rspr. ein. Hauptsächlich behandel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2022, Testamentaris... / b) Erbschaftsteuer

Zu beachten ist, dass im Erbschaftsteuerrecht die Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, und damit einen Steuerfreibetrag von 400.000 EUR haben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dies gilt ohne Rücksicht auf das Alter des Stiefkinds und auch dann, wenn die das Stiefkindverhältnis begründende Ehe bereits vor dem Schenkungs- oder Erbfall g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2022, Zur Ableitung... / 1 Gründe

Der im Juni 2016 verstorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet; die Ehe wurde 1984 rechtskräftig geschieden. Am xx.xx.2011 heiratete der Erblasser seine langjährige Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 3 ist der Sohn des Erblassers und seiner ersten Ehefrau; die Beteiligte zu 2 ist die Tochter des Erblassers und der Beteiligten 1. Letztwill...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 41 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bäuml, Eckpunkte für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts im bestehenden System, FR 2015, 73; Bäuml/Vogl, Die erbschaftsteuerliche Bedürfnisprüfung im Kontext des Verfassungsrechts und des EU-Beihilferechts, BB 2015, 736; Blank, Von der "Cash-GmbH" zur "Real-Estate-GmbH" – Gestaltungen in e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 76 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Crezelius, ErbStG nach dem 30.6.2016 – Steuerpause?, ZEV 2016, 367; Drüen, Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – weiter so!?, NJW-aktuell 19/2016, 15; Drüen, Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes nach dem 30.6.2016?, DStR 2016, 643; Guerra/Mühlhaus, Ist die geplante Rückwirkung des ne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 109 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 101 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)[1] und alle Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG).[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG). Auf die Erbersatzsteuer von Familie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.5 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 457 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 456; Cornelius/Wagenknecht, Die Cash-Gesellschaft in der Anlageentscheidung nach der Schenkung, ZErb 2013, 172; Erkis/Mannek/van Lishaut, Die "Cash-GmbH" und die Zukunft der Erbschafts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.4 Wohnungsunternehmen

Rz. 59 Der Erwerb von Wohnungsunternehmen war und ist steuerlich begünstigt. Für ein Wohnungsunternehmen bedarf es einer bestimmten Anzahl von Wohnungen. Der Erwerber eines (großen) Unternehmens mit mehr als 300 Wohnungen ist steuerlich begünstigt. Für den Erwerber eines (kleineren) Unternehmens mit weniger als 300 Wohnungen ist dagegen keine Verschonung vorgesehen; er muss ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG)

Rz. 406 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Billig, Zur Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Nachversteuerungsproblematik, UVR 2018, 212; Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 407 Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltefrist gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen verstößt (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG).[1] Die Behaltefrist beträgt im Fall der Regelverschonung 5 Jahre und im Fall der Optionsverschonung 7 Jahr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Vorab-Abschlag für qualifizierte Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 561 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Balmes/Felten, Erbschaftsteuer: Gestaltungsmöglichkeiten für Familienkapitalgesellschaften nur für gleich gepo(o)lte Gesellschafter?, FR 2009, 1077; Bauer/Garbe, Stimmenpools im Spannungsfeld von Erbschaftsteuerrecht und § 136 Abs. 2 AktG, ZEV 2014, 61; Blumers, Vorwegabschlag und Abfindungsbeschränkung, BB 2018, 865...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 564 Bis zum 30.6.2016 bestanden keine besonderen Bewertungs- und/oder Verschonungsvorschriften für Familienunternehmen. Das BVerfG[1] hat die Einführung solcher Regelungen nicht verlangt. Rz. 565 Die allgemeine Bestimmung des Bewertungsgesetzes, wonach Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.4 Rechtsfolgen des Überschreitens der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 196 Die Steuerbefreiung i. H. v. 85 % bzw. 100 % entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Grenze von 26 Mio. EUR durch mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person überschritten wird (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG). Rz. 197 Die Festsetzungsfrist für die Steuer des früheren Erwerbs endet nicht vor Ablauf des 4. Jahres, nachdem das für die Erbschaftst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.14 Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Rz. 69 Der Gesetzgeber möchte mit den steuerlichen Begünstigungen die Unternehmensnachfolge erleichtern. Gleichzeitig beschränkt er die unternehmerische Tätigkeit aber durch zahlreiche Auflagen, Behaltensregelungen und Fortführungsverpflichtungen für viele Jahre. Dies beeinträchtigt die unternehmerische Freiheit ganz erheblich. Notwendige Anpassungen an veränderte Marktverhä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Lohnsummenkontrolle (§ 13a Abs. 3 ErbStG)

Rz. 231 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bron, Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen, ErbStB 2013, 84; Dillberger/Fest, Der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG n. F. als Motiv für einen Personalabbau bei Betriebsübergaben, DStR 2009, 671; Esskandari, Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 4 ErbStG, ErbStB 2011, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.3 Verfügungsbeschränkung

Rz. 655 Der Vorab-Abschlag erfordert eine Beschränkung der Verfügung über die Gesellschaftsanteile auf bestimmte Personen. Eine Beschränkung des Stimmrechts wird dagegen (anders als bei Poolvereinbarungen, s. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG) nicht verlangt. Rz. 656 Nach dem Gesetzeswortlaut muss die "Verfügung" über die Anteile beschränkt werden.[1] Dies ist in mehrfacher Hins...mehr