Fachbeiträge & Kommentare zu ESRS

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 1.4 Phase-in-Regelungen

Rz. 9 Von hoher praktischer Relevanz sind die Übergangsbestimmungen aus Kap. 10.2 von ESRS 1 zur geforderten Abdeckung der Wertschöpfungskette. Diese spielt für die Angabepflichten zu ESRS S2 eine große Rolle. Die folgenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Akteur der Wertschöpfungskette um ein KMU handelt oder nicht (ESRS 1.133). Für die e...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1.4 Phase-in-Regelungen

Rz. 10 Aufgrund des engen Zeitplans und der damit einhergehend geringen Zeit für die Unternehmen, sich auf die Berichtspflichten vorzubereiten und die entsprechenden Strukturen und Systeme zu implementieren, wurden zumindest für die Übergangsphase temporäre Erleichterungen für bestimmte Unternehmen respektive Konzerne geschaffen. Unternehmen bzw. Konzerne, die an ihren Bilan...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 1.1 Zielsetzung und Inhalt

Rz. 1 Die mit ESRS S4 geregelte Betrachtung von Verbrauchern und Endnutzern als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedarf einer intensiven Diskussion auch über die eigentlichen Anforderungen der Angabepflichten hinaus. So überrascht zunächst überhaupt die Betrachtung der Auswirkungen des Unternehmenshandelns auf Verbraucher und Endnutzer im Kontext der Nachhaltigkeits...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 1.3 Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten

Rz. 22 ESRS S4 ist vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse in ESRS 2 anzuwenden (ESRS S4.5). Allerdings werden einige der im Standard vorgesehenen und unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehenden Datenpunkte nach anderen EU-Rechtsakten für jeweils dort bestimmte Unternehmen vorgeschrieben. Nach der Aufstell...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.7.4 Sicherstellung der Wirksamkeit

Rz. 113 Bewertet das Unternehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so hat es nach ESRS S4.36 bei der Offenlegung der in ESRS S4.32(c) geforderten Informationen ESRS 2 MDR-T zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Richtlinien und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen. Rz. 114 Wenn das Unternehmen offenlegt, wie es die Wirksamkeit der Maßnahme...mehr

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 1.2 Abzudeckende Themen

Rz. 4 In der Berichterstattung zu ESRS S2 ist die generelle Herangehensweise des Unternehmens zu erklären und wie es seine Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette identifiziert und behandelt. Für die Berichterstattung unterliegen alle Standards, inkl. der Unterthemen und Unter-Unterthemen, der vom Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse. Wenn da...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.7.3 Umgang mit negativen Auswirkungen

Rz. 108 Nach ESRS S4.34 hat das Unternehmen offenzulegen, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken, auch in Bezug auf Marketing, Verkauf und Datennutzung, wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer verursacht oder zu ihnen beiträgt. Dazu kann auch die Offenlegung des Ansatzes gehören, wie im Fall von S...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1.2 Abzudeckende Themen

Rz. 6 Anlage B von ESRS 1 enthält die Aufstellung der Nachhaltigkeitsaspekte, die bei der Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind (§ 3). Die für ESRS G1 einschlägige Aufstellung von Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen enthält Tab. 1:mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1.1 Zielsetzung und Inhalt

Rz. 1 Mit der Umsetzung der CSRD erweitert sich auch das Begriffsverständnis der Nachhaltigkeitsterminologie. Angelehnt an das Akronym ESG (Environmental – Social- Governance) werden neben Umwelt- und Sozialaspekten auch Modalitäten der Corporate Governance als Teil der Nachhaltigkeit angesehen, die entsprechend im Nachhaltigkeitsbericht abgebildet werden müssen. Neben zwei ...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.7.1 Rahmen der Beschreibung

Rz. 93 Das berichtspflichtige Unternehmen muss nach ESRS S4.28 offenlegen, wie es Maßnahmen ergreift, um wesentlichen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer zu begegnen, wesentliche Risiken zu managen und wesentliche Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern zu nutzen, und wie wirksam diese Maßnahmen und Ansätze sind. In ESRS S4.BC81 wird klargesellt, dass ...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 5 Fazit

Rz. 75 Die Bereiche Umwelt und Soziales betrachten teilw. sehr kleinteilig die verschiedenen Aspekte der Nachhaltigkeit und verlangen detaillierte Offenlegungspflichten. Allerdings unterliegen diese der sehr ermessensbehafteten Einschätzung der Wesentlichkeit. Daher ist als zusammenhaltende Klammer die Berichterstattung über die Berücksichtigung der Aspekte auch in der Corpo...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S4 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung C(2023) 5303.mehr

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S2 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung C(2023) 5303.mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS G1 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung C(2023) 5303.mehr

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 1.1 Zielsetzungen und Inhalt

Rz. 1 In ESRS S2 werden die Angabepflichten zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (value chain workers) adressiert. Als Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gelten alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, die vom Unternehmen wesentlich beeinflusst werden oder beeinflusst werden können, einschl. der Auswirkungen, d...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.6.2 Allgemeines Konzept und Abhilfemaßnahmen

Rz. 77 Bei der Erfüllung der Angabepflichten in ESRS S4-3 kann sich das Unternehmen nach ESRS S4.AR18 am Inhalt der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, die sich auf Abhilfemaßnahmen und Beschwerdemechanismen konzentrieren. ESRS S4.BC75 verdeutlicht die Zweiteilung der Betrachtung: Einerseits s...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.6.5 Sicherstellung der Wirksamkeit

Rz. 89 Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die Verbraucher und/oder Endnutzer ihre Anliegen und Bedenken vorbringen können, kann sich das Unternehmen nach ESRS S4.AR24 von den folgenden Fragen leiten lassen, die auf den "Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren" basieren, wie sie in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrec...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.6.4 Verfahren zur Unterstützung

Rz. 86 Nach ESRS S4.26 ist anzugeben, ob und wie das Unternehmen die Bewertung vorgenommen und festgestellt hat, dass Verbraucher und/oder Endnutzer diese Strukturen oder Verfahren kennen und darauf vertrauen, dass sie ihre Bedenken oder Bedürfnisse vorbringen und prüfen lassen können. Darüber hinaus hat das Unternehmen anzugeben, ob es über Strategien verfügt, um Einzelpers...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.6.1 Rahmen der Beschreibung

Rz. 75 ESRS S4.23 fordert die Beschreibung der eingerichteten Verfahren, um negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, mit denen das Unternehmen in Verbindung steht, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken, sowie die Beschreibung der Kanäle, die den Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und diese prüfen zu lassen. Die Berichter...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.6 ESRS S4-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können

2.6.1 Rahmen der Beschreibung Rz. 75 ESRS S4.23 fordert die Beschreibung der eingerichteten Verfahren, um negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, mit denen das Unternehmen in Verbindung steht, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken, sowie die Beschreibung der Kanäle, die den Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und diese pr...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.7 ESRS S4-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

2.7.1 Rahmen der Beschreibung Rz. 93 Das berichtspflichtige Unternehmen muss nach ESRS S4.28 offenlegen, wie es Maßnahmen ergreift, um wesentlichen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer zu begegnen, wesentliche Risiken zu managen und wesentliche Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern zu nutzen, und wie wirksam diese Maßnahmen und Ansätze sind. In ESRS S4...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.6.3 Spezifische Kanäle und Einbindung Dritter

Rz. 84 Ebenso wie beim LkSG können statt oder in Ergänzung von internen auch externe Beschwerdesysteme eingesetzt werden. Dazu können nach ESRS S4.AR21 solche gehören, die von der Regierung, Nichtregierungsorganisationen, Industrieverbänden und anderen kooperativen Initiativen betrieben werden. Hinweis Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können,...mehr

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

Vorbemerkung[1] Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S2 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung C(2023) 5303. 1 Grundlagen 1.1 Zielsetzungen und Inhalt Rz. 1 In ESRS S2 werden die Angabepflichten zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (value chain workers) adressiert. Als Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gelten alle Arbeitskräfte in der vor- un...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmenspolitik

Vorbemerkung Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS G1 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung C(2023) 5303. 1 Grundlagen 1.1 Zielsetzung und Inhalt Rz. 1 Mit der Umsetzung der CSRD erweitert sich auch das Begriffsverständnis der Nachhaltigkeitsterminologie. Angelehnt an das Akronym ESG (Environmental – Social- Governance) werden neben Umwelt- und Sozialaspekten a...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer

Vorbemerkung Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S4 zum Rechtsstand 31.7.2023 gem. Delegierter Verordnung C(2023) 5303. 1 Grundlagen 1.1 Zielsetzung und Inhalt Rz. 1 Die mit ESRS S4 geregelte Betrachtung von Verbrauchern und Endnutzern als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedarf einer intensiven Diskussion auch über die eigentlichen Anforderungen der Angabepflichten...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 3 Fazit

Rz. 132 ESRS S4 verdeutlicht den Erstellern der Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche Angaben bei vorliegender Wesentlichkeit über Aspekte im Kontext von Verbrauchern und/oder Endnutzern nötig sind. Der Standard ist noch nicht final ausgestaltet. Nach den sehr allgemein gehaltenen Zielen der Berichterstattung über Verbraucher und Endnutzer, die bei den aktuellen öffentlic...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / Literaturtipps

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 1.4 Phase-in-Regelungen

Rz. 29 Unternehmen oder Konzerne, die an ihren Bilanzstichtagen die durchschnittliche Zahl von 750 Mitarbeitenden während des Geschäftsjahrs (ggf. auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die gesamten in den Angabepflichten von ESRS S4 genannten Informationen für die ersten zwei Jahre ihrer Erstellung unterlassen (ESRS 1, App. C; § 3 Rz 146 ff.). Damit werden di...mehr

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 3 Fazit

Rz. 56 Der ESRS S2 fokussiert nach Aussage der EFRAG auf Angaben, die von allen Unternehmen erwartet werden können. Es handelt sich um übergeordnete Angaben in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette. Da die dazugehörigen Auswirkungen, Risiken und Chancen stark von den spezifischen Gegebenheiten der Wertschöpfungskette eines Unternehmens abhängen, insbes. der Natu...mehr

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 2 Angabepflichten

2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben Rz. 12 Die Anforderungen zu ESRS S2 sollen i. V. m. den Angaben zur Strategie (SBM) in ESRS 2 gelesen werden. Der Standard gibt vor, dass die sich daraus ergebenden Angaben zusammen mit den Angaben nach ESRS 2 vorgelegt werden sollen. Die einzige Ausnahme stellen hier die Angaben zu SBM-3 "Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Z...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2 Angabepflichten

2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angabepflichten Rz. 32 ESRS S4.7 verweist auf die allgemeinen Angabeanforderungen des ESRS 2, insbes. zum Abschnitt über die Strategie (SBM) und die dort geforderten Angaben. Gerade in der Übergangsphase und bei der Wesentlichkeitsbetrachtung ist daher zu beachten, dass die Angaben nach ESRS 2 nicht den Wesentlichkeitsbeschränkungen unterliegen und dah...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2 Angabepflichten

2.1 ESRS 2 – Allgemeine Offenlegungsanforderungen Rz. 12 In ESRS G1.4 wird betont, dass die Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 i. V. m. den in ESRS 2 geforderten Angaben zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen und berichtet werden sollen. Insbes. bei der Wesentlichkeitsbetrachtung ist zu beachten, dass die Ang...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 4 Parameter und Ziele

4.1 ESRS G1-4 – Vorfälle in Bezug auf Korruption oder Bestechung Rz. 44 Die Angabepflicht ESRS G1-4 umfasst – sofern wesentlich – Informationen hinsichtlich Fälle von Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums (ESRS G1.22). ESRS G1-4 stellt somit u. a. ein quantitatives Ergänzungsstück zu den in ESRS G1-3 dargelegten Informationen zu Verfahren der Verhinderung u...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt Rz. 1 Mit der Umsetzung der CSRD erweitert sich auch das Begriffsverständnis der Nachhaltigkeitsterminologie. Angelehnt an das Akronym ESG (Environmental – Social- Governance) werden neben Umwelt- und Sozialaspekten auch Modalitäten der Corporate Governance als Teil der Nachhaltigkeit angesehen, die entsprechend im Nachhaltigkeitsbericht abgebildet ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 1 Grundlagen

1.1 Zielsetzungen und Inhalt Rz. 1 In ESRS S2 werden die Angabepflichten zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (value chain workers) adressiert. Als Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gelten alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, die vom Unternehmen wesentlich beeinflusst werden oder beeinflusst werden können, ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt Rz. 1 Die mit ESRS S4 geregelte Betrachtung von Verbrauchern und Endnutzern als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedarf einer intensiven Diskussion auch über die eigentlichen Anforderungen der Angabepflichten hinaus. So überrascht zunächst überhaupt die Betrachtung der Auswirkungen des Unternehmenshandelns auf Verbraucher und Endnutzer im K...mehr

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Geleitwort zur 1. Auflage

Eine Gleichstellung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung: diesen Anspruch verkündete die Finanzmarktkommissarin der Europäischen Union, Mairead McGuinness, in ihrer Keynote-Rede auf der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Conference im Jahr 2022. Tatsächlich setzt die EU-Kommission mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und de...mehr

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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / Literaturtipps

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§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / Literaturtipps

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Normenverzeichnis

Normenverzeichnis zu allen in den Kommentierungen angegebenen Passagen aus den ESRS mit Verweis auf die jeweiligen Fundstellen in den Kommentierungen. Hier gelangen Sie zum Normenverzeichnismehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1

Rz. 9 Die Wesentlichkeitsanalyse ist ein zentrales Element der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS. Der ESRS 1 Allgemeine Vorschriften definiert das Konzept der doppelten Wesentlichkeit (double materiality), das der nichtfinanziellen Berichterstattung zugrundegelegt wird. Unterschieden wird zwischen einer impact materiality und einer financial materiality. Impact m...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Grundlagen der ESRS

Rz. 8 Die durch die CSRD überarbeitete Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) verpflichtet bestimmte EU- und Drittstaatenunternehmen, zukünftig die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) anzuwenden.[1] Diese ESRS werden als delegierte Rechtsakte durch die Europäische Kommission erlassen. Die mit der fachlichen Ausarbeitung beauftragte European Financial Reporting Advis...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 European Sustainability Reporting Standards

3.1 Grundlagen der ESRS Rz. 8 Die durch die CSRD überarbeitete Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) verpflichtet bestimmte EU- und Drittstaatenunternehmen, zukünftig die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) anzuwenden.[1] Diese ESRS werden als delegierte Rechtsakte durch die Europäische Kommission erlassen. Die mit der fachlichen Ausarbeitung beauftragte European Fi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Berichtsanforderungen nach den ESRS

Rz. 11 Eine Aufstellung der Berichtsanforderungen findet sich unter § 315c Rz 11 ff. Eine ausführliche Kommentierung findet sich bei Freiberg/Lanfermann (Hrsg.), Haufe-ESRS-Kommentar, 1. Aufl. 2023. Rz. 12 vorläufig freimehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Grundsatz

Rz. 1 § 289d HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes in Kraft und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zum CSR-RL-Umsetzungsgesetz[1] war zum Zwecke der Vergleichbarkeit erwogen worden, ein bestimmtes Rahmenwerk für die Berichterstattung vorzuschreiben.[2] Dem stehen zunächst Erwägungen der Prakti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Nutzung von Rahmenwerken und Weglassen nachteiliger Angaben (Abs. 3)

Rz. 8 Analog zu § 289d HGB dürfen für den nichtfinanziellen Konzernbericht nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke genutzt werden.[1] Das berichtspflichtige MU hat gegenüber den Adressaten allerdings zu konkretisieren, welche Leitlinie bei der Erstellung des Berichts herangezogen wurde und falls keine Rahmenwerke genutzt wurden, warum dies entschieden wurde (§...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit dem BilRUG wurde als Umsetzung der Vorgabe der Bilanz-RL (Art. 29 Abs. 1 RL 2013/34/EU i. V. m. Art. 20 RL 2013/34/EU) in § 315 HGB ein Abs. 5 angefügt, der mit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz ab dem Gj 2017 in einen neuen § 315d HGB verschoben wurde, der bestimmte MU zu einer Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern verpflichtet. Danach sind die in § 289a HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demnach ist ein Konzernlagebericht innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Stichtag für das vergangene Konzern-Gj zu erstellen. Die Frist verringert sich bei kapitalmarktorientierten Unt, die nicht die Erleichterung nach § 327a HGB nutzen können, gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Unternehmensberichterstattung befindet sich seit Jahren in einem grundlegenden Wandel. Die Tendenz geht dabei weg von der rein finanziellen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hin zu einer integrierten Darstellung von sowohl finanziellen als auch nichtfinanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Faktoren,[1] wobei unter dem Terminus Nachhaltigkeit die D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Exkurs: Vergütungsbericht nach § 162 AktG

Rz. 41 Mit dem ARUG II ist der Vergütungsbericht ab dem Gj 2021 aus dem Konzernlagebericht herausgelöst worden und muss seither als gesonderter Bericht nach § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt und getrennt vom Konzernlagebericht veröffentlicht werden.[1] Nach § 162 Abs. 1 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft seit dem ...mehr