Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abschneiden.

Rn 16 Das Selbsthilferecht erlaubt dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten (Rn 3) das Abschneiden in das Grundstück hinüber gewachsener Wurzeln oder herüberragender Zweige. Die Abtrennung darf höchstens bis zur Grundstücksgrenze vorgenommen werden, auch wenn ein Abschneiden an anderer Stelle auf dem Nachbargrundstück aus gärtnerisch-botanischer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bewegliche.

Rn 7 In Übereinstimmung mit Art 2 Nr 5 WKRL sind Immobilien ausgenommen, damit wegen § 93 auch deren wesentliche Bestandteile (Erman/Grunewald Rz 4). Str ist die Rechtslage für Zubehör. Aus systematischen und praktischen Erwägungen sind die § 474 ff nicht anwendbar (Feller MittBayNot 03, 82, 84 f mwN; aA MüKo/Lorenz Rz 6; Staud/Matusche-Beckmann Rz 34; Maibaum RNotZ 23, 193,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 3 Bei der prozessualen Behandlung des Wegnahmerechts nach § 997 sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Entweder hat der Besitzer die verbundene Sache (zB das Gartenhaus auf dem herauszugebenden Grundstück) bereits abgetrennt und sich (wieder) angeeignet, so dass mangels fortbestehender Verbindung auch kein wesentlicher Bestandteil der herauszugebenden Hauptsache ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 97. Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 95, 438

Rn. 117 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz des guten Glaubens.

Rn 29 Der gute Glaube des Dritten, den § 2113 III schützt, muss sich darauf beziehen, dass der erworbene Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Bei I, nicht aber bei II, kann er sich auch darauf beziehen, dass der Vorerbe nach § 2136 befreit ist (MüKo/Lieder § 2113 Rz 64). In beiderlei Hinsicht schadet bei beweglichen Sachen bereits grobe Fahrlässigkeit (§ 932 II), bei Immobi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Das Besitzrecht (Abs 1).

Rn 1 Der Nießbraucher ist ggü dem Eigentümer und jedem Dritten besitzberechtigt. Er genießt den Besitzschutz gem den §§ 859–862, 869, 1004, 1007 (zu § 985 vgl § 1065 Rn 1, 3). Rn 2 Die Besitzart bestimmt sich nach der Ausgestaltung des Rechts. Regelmäßig wird es der unmittelbare Besitz sein. Bei vermietetem oder verpachtetem Grundstück ist es der mittelbare Besitz, vgl §§ 567...mehr

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zfs 08/2024, Voraussetzunge... / Leitsatz

Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Das § 12 Abs. 4 und 4a StVO zu entnehmende Gehwegparkverbot hat eine drittschützende Wirkung zugunsten der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 751 BGB – Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger.

Gesetzestext 1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 5 Mit der Einigung entsteht das den Miteigentumsanteilen jew zugeordnete SonderE (§ 1 Rn 23) zeitgleich mit dem Wohnungseigentum (Vor §§ 1–49 Rn 11), sofern es sich um ein bebautes Grundstück handelt und die Räume, die im SonderE stehen sollen, bereits vorhanden sind. Anderenfalls entsteht das SonderE mit Fertigstellung des Raums (BGH ZMR 19, 616 Rz 22; NJW 08, 2982 Rz 9 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zu Gunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. 2Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Bei der Verarbeitung eines Stoffes zu einer neuen beweglichen Sache stellt sich die Frage, ob sie dem Hersteller oder dem Eigentümer des verarbeiteten Stoffs gehören soll. § 950 entscheidet das Problem zugunsten des Herstellers. Die Vorschrift ist zwingend (ganz hM). Als Gegenmittel bleibt dem Stofflieferanten allerdings die Möglichkeit der Verarbeitungs- oder Herstelle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgeschäftliche Bestimmung.

Rn 4 Durch einseitiges eintragungsbedürftiges Rechtsgeschäft kann der Berechtigte bestimmen, dass das Recht nur mit einem der künftigen Teile verbunden sein soll. Werden mehr als zwei Teile geschaffen, so wird auch eine Bestimmung zulässig sein, dass das Recht zugunsten mehrerer Teile fortbesteht. Rn 5 Wird eines der neu zu bildenden Grundstücke zusammen mit der Teilung veräu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gelöschtes Recht.

Rn 1 Von S 1 werden alle eintragungsfähigen beschränkten dinglichen Rechte sowie entspr grundstücksgleiche Rechte an einem fremden Grundstück erfasst. Das Recht muss wirksam entstanden, in das Grundbuch eingetragen und später zu Unrecht gelöscht worden sein. Anspruch iSd § 901 ist der Anspruch aus dem gelöschten dinglichen Recht auf Gewährung von Besitz oder Leistungen und n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirksamkeit der Verpflichtung, S 2.

Rn 5 Die schuldrechtliche Verpflichtung, nicht zu verfügen, ist grds wirksam, Ausnahme §§ 1136, 2302. Sie kann etwa in Kauf- oder Schenkungsverträgen, aber auch erbrechtlichen Vereinbarungen (BGHZ 31, 18 f; BGH NJW 63, 1603) enthalten sein und ist grds formfrei, selbst wenn sie ein Grundstück betrifft (BGH NJW 63, 1603; BGHZ 103, 238 ff). Eine vertraglich begründete Verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verzugshaftung, Abs 2.

Rn 5 Wenn der bösgläubige Besitzer die Herausgabe der Sache nach § 985 trotz Mahnung oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage, § 286 I, weiterhin unterlässt, greift die verschärfte Verzugshaftung – vom Ausnahmefall des § 286 IV abgesehen. Folgen sind, dass der sog Vorenthaltungsschaden einschl der nur vom Eigentümer ziehbaren Nutzungen zu ersetzen ist. Auch haftet der Besit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Beeinträchtigung bzw Unterbrechung von Versorgungseinrichtungen.

Rn 38 Erste Fallgruppe der mittelbaren Substanzverletzungen ist die Beeinträchtigung bzw Unterbrechung von Versorgungseinrichtungen. Der BGH hat bei Produktionsstillstand durch Unterbrechung der Stromversorgung – neben einer Verletzung des Rechts am Unternehmen – eine Eigentumsverletzung abgelehnt (BGHZ 29, 65, 75), eine solche beim Verderb auszubrütender Eier aufgrund derse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 5 In Hinblick auf mögliche, auch verfassungsrechtlich bedenkliche Härten für den weichenden Hoferben und im Einklang mit dem Zweck der Norm (Rn 1; BGH NJW 95, 1395) sind Einschränkungen der Vergünstigung geboten, wenn der Übernehmer das Landgut veräußern will oder muss (BGH FamRZ 89, 1276, 1278; NJW-RR 92, 770; auch zur Beweislast ZEV 08, 40, 41), es nicht als Einheit for...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ersatzansprüche.

Rn 7 Eine Einwirkung, die der Eigentümer nach § 905 1 verbieten kann, verpflichtet den Einwirkenden zum Schadensersatz nach § 823. Dasselbe gilt für erlaubte Einwirkungen (§ 905 2), wenn dadurch ein Schaden verursacht wird (aA Staud/Roth Rz 39). Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens (s § 904 Rn 2) gegeben, wenn der Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs werden zunächst in den §§ 300 ff geregelt, bestehen also in der Haftungsminderung und dem Gefahrenübergang bei Gattungsschulden (§ 300), dem Wegfall der Verzinsungspflicht (§ 301), der Beschränkung der Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe (§ 302), dem Recht zur Besitzaufgabe bei Grundstücken oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beseitigung.

Rn 17 Der Beseitigungsanspruch zielt nicht lediglich auf die Einstellung der Benutzung der Anlage, sondern auf ihre vollständige Entfernung. Er geht damit über den Beseitigungsanspruch aus § 1004 I hinaus, denn dort kann idR nur die Beseitigung einer bestimmten Beeinträchtigung, nicht aber die Beseitigung der störenden Anlage verlangt werden. Als ein weniger ggü dem gesetzli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beispielfälle aus der Rspr.

Rn 6 Ein Scheinbestandteil liegt vor bei: Baumschulbeständen und zum Verkauf bestimmten Pflanzen (RGZ 66, 89; Hamm NJW-RR 92, 1438); Behelfsheimen (BGHZ 8, 1, 5); Bootssteg (Schlesw SchlHA 91, 11); Grenzstein (Frankf NJW 84, 2303); Grabstein (Köln OLGZ 93, 113, LG Braunschweig NJW-RR 01, 715 [LG Braunschweig 18.07.2000 - 8 T 666/00 (426)]); Heizungs- oder Energieanlagen, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung ohne Eintragung.

Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer für die Nebenforderungen des § 1118 haftet das Grundstück für die Verzugszinsen bei Verzug (§ 1146) und für die Eintragungskosten einer Zwangshypothek (§ 867 I 3 ZPO). Das Grundbuch wird entlastet, weil eine Eintragung derartiger Nebenfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 916 BGB – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit.

Gesetzestext Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Inhaber von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten an dem überbauten Grundstück müssen – ebenso wie der Eigentümer – den Überbau unter den Voraussetzungen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Übergabe (Abs 1 S 1).

Rn 13 Die Übergabe nach I 1, die – wie bei (§ 929 Rn 12) – auf beiden Seiten unter Einschaltung von Besitzdienern, Besitzmittlern u Geheißpersonen erfolgen kann, erfordert, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz zur Verpfändung willentlich u erkennbar tatsächlich aufgibt (RGZ 77, 201, 208), etwa durch Aushändigung angeblich aller Schlüssel zu einem Lagerraum (RGZ 103, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Voraussetzungen des Ablösungsrechts.

Rn 1 § 1150 ermöglicht es Personen, die befürchten müssen, ein dingliches Recht an dem Grundstück oder den (berechtigten) Besitz (va als Mieter oder Pächter) zu verlieren, den Hypothekar zu befriedigen. Das Recht kann auch nach der Beschlagnahme eingetragen worden sein (BGH Rpfleger 10, 609). Genügend ist – um nicht sinnlose Zwangsvollstreckungskosten entstehen zu lassen – b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 1 Der Eigentümer des überbauten Grundstücks bleibt Eigentümer auch hinsichtlich der Fläche, auf welcher sich der Überbau befindet (§ 912 Rn 30). Er kann jedoch von dem Rentenpflichtigen, also von dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks (§ 913 Rn 3), jederzeit den Abkauf der überbauten Fläche verlangen. Miteigentümer können das Verlangen nur gemeinsam aussprechen. § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form (Abs 3).

Rn 9 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der Schriftform (§ 126), diese ist auch ausreichend, wenn Grundstücke oder GmbH-Anteile in das Stiftungsvermögen eingebracht werden, da §§ 311b I BGB, 15 IV GmbHG nicht ausdrücklich eine strengere Form für das Stiftungsgeschäft vorschreiben (RegE BTDrs 19/28173, 50). Das Stiftungsgeschäft vTw muss in einer Verfügung vTw enthal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entziehung vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 577a Ia 1 Nr 2).

Rn 17 § 577 Ia 1 Nr 2 sorgt dafür, dass die Sperrfrist des § 577a nicht über andere rechtliche Konstruktionen als gerade den Erwerb durch eine Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft umgangen werden kann. Zu den angesprochenen dinglichen Rechten, durch deren Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird, s § 567 Rn 3. Rn 18 Die Sperrfrist beginnt g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB F

Fachkenntnisse 1987 4 Factoring 134 55; 398 24 Eigentumsvorbehalt 449 23 Facultas alternativa 257 5 Fahren automatisiertes 1 ProdHaftG 16 Fahrfunktionen Automatisierung 823 159 Fahrlässigkeit 275 26; 276 9, 13; 287 1 erforderliche Sorgfalt 276 9 grobe ~ 15 AGG 11 gruppentypische Maßstäbe 276 13 höhere Fähigkeiten 276 13 Mindeststandard 276 13 objektiviert 276 10 Übernahmeverschulden 276 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten der Anlage.

Rn 2 Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Landesrecht.

Rn 21 Es beeinflusst die Rechtsgestaltung teilweise sehr stark. Zu beachten sind Art 113 EGBGB (Ablösung, vgl Kobl NJW-RR 06, 523 [OLG Koblenz 27.10.2005 - 5 U 215/05]; Einschränkung, Umwandlung), Art 114 EGBGB (Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz), Art 115 EGBGB (Inhaltliche Verbote u Beschränkungen), Art 117 EGBGB (Wertgrenzen), Art 120, 121 EGBGB (Teilung des Grundstücks)....mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Kollisionsrecht der testamentarischen Erbfolge

Rz. 564 Die USA sind dem Haager Testamentsformübereinkommen nicht beigetreten. Vielmehr gilt noch in einigen Einzelstaaten die Regel, dass die Formwirksamkeit eines Testaments sich ausschließlich nach dem Erbstatut bestimmt. Das ist insbesondere dann lästig, wenn Immobiliennachlass in mehreren Staaten vorhanden ist. Mittlerweile erkennen die meisten Staaten ein nach Maßgabe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbare Vorschriften.

Rn 2 Anwendbar sind §§ 435 S 2, 436, 438 I Nr 1 lit b, 442 II u 448 II. Erschließungs- und Anliegerbeiträge für die Veräußerung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke sind nicht von § 436 I erfasst, weil diese gerade an die örtliche Situationsgebundenheit der Sache anknüpfen (Staud/Beckmann Rz 8; Hoeren/Martinek/Müller Rz 12). Öffentliche Lasten eines Schiffs iSd § 436 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rücktritt oder Kündigung.

Rn 28 Rücktritt (oder nach § 314 die Kündigung) ist in III nachrangig vorgesehen, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für einen Teil unzumutbar ist. Zum eigenständigen, abgrenzbaren Anwendungsbereich neben § 314 Dresd ZMR 21, 878. Die Nachrangigkeit beruht darauf, dass die Auflösung des Vertrags ggü seiner Anpassung tiefer in die Privatautonomie eingreift. An eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Bedeutung.

Rn 1 Die Definition unterscheidet zwischen den unmittelbaren (I) und mittelbaren (III) Sachfrüchten und den unmittelbaren (II) und mittelbaren (III) Rechtsfrüchten. Die rechtlichen Wirkungen, die sich an die Einordnung als Sach- oder Rechtsfrucht knüpfen, ergeben sich aus §§ 953 ff, 911 (Eigentumserwerb an den Früchten), §§ 993 (Herausgabe von Nutzungen), §§ 581, 1030 (Nutzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegungsvertrag.

Rn 3 Um zeitintensive Streitigkeiten über die Auslegung zu verhindern und die oft erheblichen Verfahrenskosten zu sparen, können die Bedachten einen Auslegungsvertrag schließen, der eine bestimmte Auslegung – allerdings ohne Bindungswirkung für die staatliche Gerichtsbarkeit (Horn ZEV 16, 565) – festschreibt (Fischer ZfPW 23, 62). Er hat zur Folge, dass sich die Parteien sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausübungserklärung.

Rn 3 Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ggü dem Eigentümer. Ungeachtet der Fassung von § 311b I 1, der auch die Erklärung von Erwerbsinteressenten dem Formzwang unterwirft, ist die Ausübungserklärung gem § 464 I 2 formfrei (Frankf NJW-RR 99, 16 [OLG Frankfurt am Main 23.04.1998 - 15 U 165/97]; MüKo/H.P. Westermann § 1098 Rz 3; aA Staud/Schermaier § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Für die außerordentliche Kündigung iSv § 573d I ist ein berechtigtes Interesse nach § 573 nötig. Sonst müssen die Voraussetzungen der erleichterten Kündigung für Einliegerwohnraum nach § 573a vorliegen. Eine neue wichtige Ausnahme wird für die Kündigung des Vermieters ggü dem Erben des Mieters nach § 564 (vgl Porer NZM 05, 489) gemacht; dort ist ein berechtigtes Interes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsnachfolge.

Rn 24 Wird eine Sicherungsgrundschuld an einen Dritten übertragen, wird der neue Gläubiger in seinem guten Glauben an das Fehlen von Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei nach dem 19.8.08 erworbenen Rechten nicht geschützt. Dagegen hat der Ersteher in der Zwangsversteigerung keine Einreden aus dem Sicherungsvertrag (BGH NJW 03, 2673 [BGH 21.05.2003 - IV ZR 452/02]; München ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 49a. Metaverse-Verträge.

Rn 48a Das Metaverse (auch Metaversum) stellt eine neue Erscheinung dar. Es handelt sich um digitale, dreidimensionale Erlebniswelten, die kollisionsrechtlich noch nicht erschlossen sind. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten des Metaverse gibt es diverse kollisionsrechtliche Probleme. Diese erfassen zB die vertragliche Regelung der Nutzung des jeweiligen Metaverse an sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Eigentumsvermutung setzt das Bestehen einer Ehe voraus, gilt also nicht – auch nicht analog – in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 07, 457) und nach I 2 nicht mehr nach der Trennung der Eheleute (wegen des Begriffs des Getrenntlebens vgl § 1567), wenn sich die Sachen im Alleinbesitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Sie gilt für alle bew...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / bb) Gestaltungsüberlegungen

Rz. 177 Aus der Grundsatzentscheidung des BGH ergibt sich für die Vertragsgestaltung die Frage, welche Gestaltungen möglich sind, um trotzdem den Fristbeginn auszulösen.[507] Siehe hierzu ausführlich § 10 Rdn 186 ff. Rz. 178 Aber auch wenn die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt, ist zu beachten, dass damit u.U. die Höhe des Ergänzungsanspruchs noch ganz wesen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 4 Bloße Schikane liegt vor beim Herausgabeverlangen bzgl wegen Insolvenz wertloser Aktien bestimmter Nummerierung statt angebotener gleichwertiger (RGZ 96, 184, 186); Betretungsverbot für das Grundstück, auf dem das Grab der Mutter liegt (RGZ 72, 251, 254; zutr anders AG Grevenbroich NJW 98, 2063 f [AG Grevenbroich 15.12.1997 - 11 C 335/97] zum Verbot, Blumen auf dem Grab...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / IV. Grunderwerbsteuerbefreiung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG und des Erbschaftsvertrages

Rz. 209 Die Grunderwerbsteuerfreiheit gilt auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, in denen als "Gegenleistung" für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht i.S.d. § 2346 BGB ein Grundstück als Abfindung hingegeben wird. Auch hier ist die Erbschaftsbesteuerung vorrangig vor dem Eingreifen des GrEStG.[278] Schließlich gilt dasselbe auch dann, wenn die Abfindung im Rahmen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen des Abkaufverlangens.

Rn 6 Verlangt der Eigentümer des überbauten Grundstücks von dem Eigentümer des Stammgrundstücks den Abkauf der überbauten Fläche, entsteht zwischen ihnen ein Rechtsverhältnis, auf welches die Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff) anwendbar sind. Ein Kaufvertrag kommt durch das bloße Verlangen jedoch nicht zustande; er kann allerdings in Erfüllung des Verlangens abgeschlosse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör.

Gesetzestext Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926. Rn 1 Beim Grundstücksnießbrauch wird das Zubehör nach Maßgabe des § 926 mit erfasst (vgl Erl § 926). Für bewegliche Sachen gilt § 1032 (dort Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff und Anwendungsbereich.

Rn 2 Bei der Ersitzung handelt es sich um einen gesetzlichen Erwerbstatbestand des Eigentums an beweglichen Sachen. Somit kann auch der Minderjährige ersitzen. Zur Buchersitzung bei Grundstücken vgl § 900. Eine Ersitzung von Rechten kennt das deutsche Privatrecht nicht. IE setzt die Ersitzung voraus, dass folgende vier Tatbestandsmerkmale zu bejahen sind: Der Erwerber muss e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungspflicht.

Rn 5 Genehmigungspflichtig ist die Veräußerung eines Erbteils an einen anderen als einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht (§ 2 II Nr 2 GrdstVG; zur Heilung Köln OLGR 92, 282). Bei Einzelübertragung von Grundstücken gelten Genehmigungspflichten (zB § 2 I GrdstVG; nicht: §§ 24 ff BauGB), nicht bei Übertragun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aneignungsrechte.

Rn 62 Als eigentumsähnliche Rechte sind auch Aneignungsrechte von § 823 I erfasst, insb Jagdausübungsrechte (zB BGHZ 84, 261, 264; NJW-RR 04, 100, 101 f mwN; Hamm BeckRS 10, 8384; Rostock BeckRS 20, 29907), Fischereiausübungsrechte (BGHZ 49, 231, 234; VersR 69, 928 f; NJW-RR 07, 1319 Rz 12; BeckRS 14, 1035 Rz 7), Bergwerkseigentum (RGZ 110, 1, 17; 161, 203, 208), Wasserentna...mehr