Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / gg) Pflichtverstöße.

Rn 57 Verletzt der Vermieter schuldhaft Schutz- oder Nebenpflichten, kann der Mieter gem §§ 535, 280 I, 241 II Schadensersatz verlangen (BGH NJW 17, 547 Rz 60; 17, 1104 Rz 11; NJW-RR 14, 840 Rz 15), auch Freihaltung (KG ZMR 11, 711). Das ist zB der Fall bei einem Körper- oder Sachschaden, Vortäuschung von Eigenbedarf (BGH ZMR 21, 211 Rz 13; NJW 15, 2324 Rz 14), einer unberec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 4 Auf dem Grundbuchblatt ist nach § 7 I 2 Hs 1 das zu dem Miteigentumsanteil gehörende SonderE (§ 1 II, III) einzutragen. Alle Miteigentumsanteile müssen mit SonderE verbunden sein. Isolierte Miteigentumsanteile sind grds (Rn 5) unzulässig (§ 3 Rn 7; München MietRB 10, 331). Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des SonderE kann nach § 7 III auf die Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Hinterlegungsvereinbarung.

Rn 21 Die §§ 372 ff enthalten, soweit sie materiell-rechtlicher Natur sind, dispositives Recht. Diese Dispositionsbefugnis kommt auch in der in § 376 II Nr 2 geregelten Möglichkeit des Gläubigers zum Ausdruck, eine unberechtigte Hinterlegung anzunehmen und dadurch rechtmäßig werden zu lassen. Die Parteien können deshalb eine Hinterlegungsbefugnis des Schuldners vereinbaren (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bisheriges Altersphasenmodell.

Rn 7 Bis zum Inkrafttreten des UÄndG 2008 wurde allgemein ein Phasenmodell (›08/15-Modell‹, vgl Wellenhofer FamRZ 07, 1282) praktiziert. Darin kamen Erfahrungssätze zur Notwendigkeit der Betreuung heranwachsender Kinder zum Ausdruck. Wer hiervon abweichen wollte, musste besondere Gründe und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darlegen und ggf beweisen (BGH FamRZ 91, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgangspunkte.

Rn 1 Entscheidende Grundlage der Entwicklung eines Bürgerlichen Rechts war das Römische Recht (insb corpus iuris civilis von 529/534 nChr). Ab dem 11./12. Jahrhundert kam es zur Rezeption des Römischen Rechts und anschließend über Jahrhunderte zur wissenschaftlichen Bearbeitung (Glossatoren, Postglossatoren). Trotz dieser Basis im Gemeinen Recht führte die Entwicklung zu ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungszweck.

Rn 1 Mit dem Verlust der Urkunde verliert der bisherige Inhaber seine Rechte zwar nicht, deren Ausübung ist jedoch aufgrund von § 797 ausgeschlossen, da sie an das Innehaben der Urkunde gebunden ist. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Inhaber die Rechte an einen gutgläubigen Erwerber verliert (§§ 793 I 1, 932, 935 II). Zu seinem Schutz kann er, wenn er den neuen nicht ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift bietet eine Begriffsbestimmung für das Vermächtnis. Der Erblasser kann einer oder mehreren Personen (natürliche, juristische und ungeborene) einen Vermögensvorteil/-gegenstand zuwenden, ohne ihr/ihnen die Stellung eines Erben einzuräumen. Nach § 2178 kann auch eine noch nicht gezeugte Person zum Vermächtnisnehmer bestimmt werden. Rn 2 Das Vermächtnis kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anpassung/Veröffentlichung (§ 558c III, IV 3).

Rn 6 Nach § 558c III sollen einfache Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Eine Pflicht zur Anpassung besteht indes nicht. Etwaige Anpassungen sind nach § 555c IV 2 zu veröffentlichen. § 5 S 1 MsV bestimmt dazu, dass ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation kostenfrei im Internet zu veröffentlichen sind. Für ihre Ausgabe in ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang.

Rn 8 Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs ist der objektive Wert der Ware zugrunde zu legen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu II 2, der für Dienstleistungen den vereinbarten Gesamtpreis für maßgeblich erklärt (MüKo/Fritsche Rz 36; ebenso zum alten Recht BGHZ 185, 192 Rz 23 ff und nun auch BGHZ 227, 253 Rz 43). Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der Preis, den ein du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 2 In dem Vermögensverzeichnis sind alle erworbenen oder zugewendeten Gegenstände einzeln aufzuführen, genau zu kennzeichnen, die wertbildenden Faktoren anzugeben und der Wert zu schätzen, wobei die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verlangt werden kann. Eine Ausn besteht gem I 3 lediglich für Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht besonders wertvoll sind. Zwingend si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Langfristige Darlehen (Abs 1 Nr 2).

Rn 10 Nr 2 erfasst langfristige Darlehen u bringt zugleich die Grenze der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers (10 1 / 2 Jahre; BGHZ 146, 5, 12) zum Ausdruck. Bei Prolongationsvereinbarungen, die sich auf die Zeit der Rückzahlung o den Zinssatz beziehen, tritt der Vereinbarungszeitpunkt an die Stelle des Auszahlungszeitpunkts. Die einseitige Ausübung eines R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Abtrennbarkeit.

Rn 6 Eine Ausnahme vom VgR gilt dann, wenn die beanstandete Klausel einen sachlich und sprachlich abtrennbaren, für sich wirksamen Teil aufweist (BGH NJW 01, 294 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; 97, 3437). Dies setzt voraus, dass der unwirksame Klauselteil ohne weiteres gestrichen werden kann und der als wirksam anzusehende Rest aus sich heraus verständlich bleibt, ohne da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele.

Rn 34 Bsp für Abberufungsgründe: Beschimpfungen eines WEigtümers (AG Tostedt ZMR 11, 917), Interessenkollisionen (Oldbg ZMR 07, 306), Straftaten des Verw (Köln MietRB 08, 368), keine oder zu späte Einberufung der Versammlung (s.a. § 24 Rn 1), Verstöße gegen den Verw-Vertrag, Nichtwahrnehmung gesetzlicher Pflichten und Aufgaben (Ddorf ZMR 06, 293; Zweibr ZMR 07, 727), Insolve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Anfangsvermögen stellt nur eine Rechengröße dar und ist dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Stichtag des Eintritts in den Güterstand gehört. Durch II wird sichergestellt, dass bestimmte, mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Zusammenhang stehende Vermögensbestandteile außer Betracht bleiben. Wegen der Wertermittlung w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Übergabe mit erwartbarem Zubehör und Anleitungen (Abs 3 S 1 Nr 4).

Rn 58b III 1 Nr 4 stellt das objektive Äquivalent zu II 1 Nr 3 (s Rn 40 ff) dar und erfordert entspr die Übergabe des erwartbaren Zubehörs und Anleitungen, wobei hier die berechtigten Käufererwartungen maßgeblich sind (vgl Roth-Neuschild ITRB 21, 210). Ausweislich des Wortlauts gehört bspw die Verpackung zum erwartbaren Zubehör, die relevantesten Bsp der Anleitung sind die b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. § 97 Abs. 2 BewG

Rz. 91 [Autor/Stand] § 97 Abs. 2 BewG erfasst als Betriebsvermögen auch alle Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit diese einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft diene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gewinn.

Rn 13 Dies gilt zunächst für den Gewinn. Rn 14 Auch der Erfüllungsort richtet sich nach der Erklärung: Ist eine Bringschuld vereinbart worden, so liegt er nach § 269 I am Wohnsitz des Verbrauchers (Nürnbg NJW 02, 3640 [OLG Köln 07.05.2002 - 26 WF 78/02]), ohne besondere Bestimmung nach §§ 270 IV, 269 II, I an der Niederlassung des Schuldners (Braunschw NJW 06, 162 [AG Hamburg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vollendete Gewalt (Abs 1).

Rn 4 Im Falle einer vollendeten Gewalttat iSd § 1 I 1, also im Falle der vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit des Opfers, besteht, sofern Täter und Opfer einen gemeinsamen auf Dauer angelegten Haushalt führen, ohne weitere Voraussetzungen der Anspruch auf Überlassung der Wohnung an das Opfer zur alleinigen Nutzung. Indem § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. In eigenem Namen.

Rn 4 § 185 gilt nur für Verfügungen, die der Nichtberechtigte in eigenem Namen trifft. Auf Verfügungen in fremdem Namen finden ausschl die §§ 164 ff Anwendung. Eine Heilung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Berechtigten getroffenen Verfügung gem II 1 Alt 2 oder III kommt daher nicht in Betracht (Frankf NJW-RR 1997, 17, 18 [OLG Frankfurt am Main 19.08.1996...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Anwendungsbereich, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die Norm berücksichtigt die generelle Erfahrung, ohne dass es sich um eine im Einzelfall geforderte Voraussetzung handelt (BGH NJW 07, 2619 [BGH 11.07.2007 - VIII ZR 110/06] Rz 11), dass der Unternehmer die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang besser überblicken kann als der Verbraucher, zumal er sie zu diesem Zeitpunkt schuldet (§ 434 I; BTDrs 14/6040, 245). Sie gilt auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grenzanlagen.

Rn 2 Eine Grenzanlage iSd Vorschrift ist eine natürliche oder von Menschenhand geschaffene Anlage, die von der zwischen aneinander angrenzenden Grundstücken verlaufenden Grenzlinie durchschnitten wird und dem Vorteil sämtlicher betroffener Grundstücke dient. Rn 3 Das Gesetz nennt nur beispielhaft einige Arten von Grenzanlagen. Daneben kommen alle denkbaren baulichen (zB Weg, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) 1Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der vertragschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte hab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 3 Schuldner kann nur sein, wer eine Schenkung iSv § 2325, die nicht unter § 2330 fällt, vom Erblasser erhalten hat. Grds haftet von mehreren Beschenkten nur der, dessen Schenkung später vollzogen wurde (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]); auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht an (Hamm NJW 69, 2148 [OLG Hamm 25.04.1969 - 6 U 300/6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 13. Verfälschungsschutz.

Rn 57 Das APR umfasst auch den Schutz vor unrichtiger, verfälschender oder entstellter Wiedergabe einer Äußerung des Betroffenen sowie vor Zuschreibung von Äußerungen, die der Betroffene gar nicht getan hat (BGH NJW 11, 3516 [BGH 21.06.2011 - VI ZR 262/09]; 06, 609 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 274/04]; BVerfG NJW 80, 2072 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78]; 93, 2925 [BVerfG 31.03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Besonderheiten im Umwandlungsrecht.

Rn 51 § 613a greift auch bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung, § 324 UmwG. Seine Voraussetzungen sind jeweils selbstständig zu prüfen (BAG NZA 00, 1115 [BAG 25.05.2000 - 8 AZR 416/99]). Zusätzlich gelten § 21a III BetrVG (Übergangsmandat des Betriebsrats, Vermutung für einheitlichen Betrieb bei einheitlicher Organisation), §§ 322, 323 I UmwG (kündigungsrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm betrifft das Innenverhältnis der Gesamtschuldner u soll gewährleisten, dass die Lasten gerecht verteilt werden. Sie stellt dem Gesamtschuldner, der über die auf ihn entfallende Quote hinaus Leistungen erbracht hat, zwei selbstständige Ansprüche zur Verfügung: Die Ausgleichsforderung nach I sowie die ursprüngliche Gläubigerforderung, die nach II im Wege der cess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Insolvenz.

Rn 10 In der Insolvenz des Vollmachtgebers gilt § 117 I InsO (BGHZ 155, 87, 90 f zum Gesamtvollstreckungsverfahren gem §§ 5, 7 GesO), der eine Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters verhindern soll, wobei str ist, inwieweit die Vorschrift nur klarstellende oder konstitutive Bedeutung hat (Schilken KTS 07, 1, 3 ff). § 117 I InsO ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zugewinnausgleich.

Rn 12 Ist der Erbeserbe Alleinerbe seines Ehegatten und schlägt er aus, hat er nach der güterrechtlichen Lösung Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich, §§ 1371 III, 2303 II. Ist der ausschlagende Ehegatte Miterbeserbe, ist nach hM nur die erbrechtliche Lösung möglich; ein kleiner Pflichtteil steht ihm nicht zu, eine nur teilweise güterrechtliche Lösun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Bedeutung.

Rn 2 Praktisch relevant ist die Abgrenzung ua für die einseitige Ausschlagung nach dem Erbfall, die nur beim Vermächtnis (§§ 2176, 2180) möglich ist, während beim Pflichtteil insoweit nur Erlass, vor dem Erbfall aber Verzicht (§ 2346 II; zum Vermächtnis s § 2352) möglich ist, bei der Pfändung, die beim Pflichtteil nach § 852 ZPO erfolgt (NK/Bock Rz 5), für die Insolvenz (§ 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 66 Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255) oder Vereinen (BGHZ 110, 323, 327 f, 334f) können von § 823 I erfasst werden, nicht aber der bloße Börsenkurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs (Stuttg ZIP 06, 511, 514f). Anspruchsgegner können jedenfalls Dritte sein; str ist, ob auch Verletzungen durch andere Mitglieder bzw Organe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vollmachtstreuhand.

Rn 7 Bei der sog Vollmachtstreuhand wird die Stellvertretung als Mittel eingesetzt, um die Zwecke der Treuhand zu erreichen, sodass die §§ 164 ff uneingeschränkt Anwendung finden. Nach hL handelt es sich nicht um eine Treuhand im eigentlichen Sinn, sondern um einen Anwendungsfall der unmittelbaren Stellvertretung (Neuner AT § 49 Rz 64; abw BGH WM 64, 318: ›unechte‹ Treuhand).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1666 I auf der Rechtsfolgenseite, indem sie drei mögliche Maßnahmen benennt und ausgestaltet, die das FamG bei Gefährdung des Kindesvermögens ergreifen kann. Sie gibt selbst keine Ermächtigung zum Eingriff in die Vermögenssorge und zur Anordnung der beschriebenen Maßnahmen. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Eingriffstatbestand des § 166...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anfechtung.

Rn 13 Der überlebende Ehegatte kann seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen anfechten. Entspr anwendbar sind die §§ 2281–2285 mit §§ 2078, 2079 (BGHZ 37, 333; FamRZ 70, 80). Die Anfechtungserklärung bedarf der Form des § 2282 III. Die Frist des § 2283 beginnt nicht vor dem Tod des Erstversterbenden. Der Schlusserbe kann gegen die Anfechtungswirkung Feststellungsklage er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gestaltungsmöglichkeiten, I 3.

Rn 11 Der Gesellschaftsvertrag kann die gem I 1 und I 2 bestehenden Rechte großzügiger ausgestalten. Aus I 3 ergibt sich, dass die Gestaltungsfreiheit es auch erlaubt, diese Rechte zu beschränken, aber zugleich ergeben sich Grenzen aus I 3. Dabei zielt I 3 nicht auf die Unwirksamkeit der Beschränkungsvereinbarung, sondern enthält eine gesetzlich geregelte Ausübungskontrolle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Staatsverträge und Europäische Regelungen.

Rn 15 Für ab dem 17.12.09 geschlossene Verträge ist das Formstatut in Art 11 ROM I geregelt. Drei vorrangig zu beachtende (Art 3 Nr 2) staatsvertragliche Regelungen über das auf die Form anwendbare Recht gelten nur noch im Verhältnis zu Italien, nämlich Art 5 u 7 Haager Abk über die Eheschließung v 12.6.02 (RGBl 04, 221) sowie für vor dem 23.8.87 geschlossene Eheverträge Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Was § 814 für die condictio indebiti ist, ist § 815 für die condictio ob rem. Auch § 815 enthält zwei Kondiktionssperren, die beide ihre Rechtfertigung in dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens finden (Anwk/v Sachsen Gessaphe § 815 Rz 1). In Alt 2 schlägt sich überdies die originär durch § 162 I manifestierte Sanktionierung einer treuwidrigen Einflussnahme auf die Durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inventarisierungspflicht.

Rn 1 Als Grundlage der Vermögensverwaltung und zu deren effektiver gerichtlicher Kontrolle ordnet die Norm an, dass zu Beginn der Betreuung durch den Betreuer, dem der Aufgabenbereich Vermögensbetreuung übertragen wurde, ein Verzeichnis über das gesamte Vermögen des Betreuten anzulegen ist. Erwirbt der Betreute später neues Vermögen, so ist das Verzeichnis jeweils zu ergänze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales/Beweislast.

Rn 29 Nach BGH (ZMR 15, 685; 30.1.24 – VIII ZB 43/23) muss der Mieter darlegen und beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Nur die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter. Durch die Beweislastverteilung zulasten des Mieters wird dieser quasi so gestellt, als ob die n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz der Surrogation.

Rn 1 Das vom Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft Erworbene geht, ohne Durchgangserwerb bei ihm (Staud/Gursky § 2019 Rz 4), unmittelbar (vgl aber Rn 2) dinglich auf den Erben über (dingliche Surrogation); es bedarf also keiner Übertragung oder Abtretung durch den Erbschaftsbesitzer. Die unmittelbare Ersetzung hat den Erhalt des Nachlasses als Ganzes zur Folge und kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzung.

Rn 2 Gegenstand eines Verwahrungsvertrags können nur bewegliche Sachen bzw Tiere (§ 90a) sein. Auf die Eigentumsverhältnisse an der hinterlegten Sache kommt es nicht an. Rechte und Grundstücke werden nicht iSd § 688 verwahrt. Die Obhut über Grundstücke kann aufgrund eines Dienstvertrags (§ 611) oder Auftrags (§ 662) erfolgen (BeckOKBGB/Gehrlein § 688 Rz 2). Im Gegensatz zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Parteivereinbarung.

Rn 2 Die Aufhebung muss durch die Parteien des Erbverzichts vereinbart werden. Der Erbverzicht kann deshalb nur zu Lebzeiten des Erblassers (§ 2347; BGH NJW 99, 798f) und des Verzichtenden (str, BGH NJW 98, 3117 [BGH 24.06.1998 - IV ZR 159/97]; aA MüKo/Wegerhoff Rz 3) aufgehoben werden. Auch eine auf § 242 oder § 313 gestützte Rückabwicklung scheidet nach dem Erbfall aus, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragsgemäße Beschaffenheit.

Rn 121 Der Vermieter muss die Mietsache so überlassen, dass der Mieter in der Lage ist, von ihr den vertraglich bestimmten, ohne Regelung einen üblichen Gebrauch zu machen (Köln ZMR 97, 230, 232). Maßgebend für die Frage, ob die Mietsache vertragsgemäß ist, sind in erster Linie die – ggf konkludent getroffenen (Rn 32; Vor §§ 116 ff Rn 20) – Beschaffenheitsvereinbarungen der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Bestellung.

Rn 13 Für das dingliche Recht gilt § 873. Beim ursprünglichen Eigentümerrecht erfordert dies einseitige Bestellungserklärung und Eintragung. Das schuldrechtliche Grundgeschäft ist formfrei. Häufig besteht es in einem Versorgungsvertrag, der Sicherung einer Unterhaltsverpflichtung, aber auch einer Schenkung oder Kaufpreissicherung. Akzessorietät besteht nicht (Köln Rpfleger 9...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nutzungsänderung ohne Eigentumswechsel

Rz. 39 [Autor/Stand] Bei einer reinen Nutzungsänderung ist nur der (wirtschaftliche) Eigentümer des Grundstücks anzeigepflichtig. Er hat die Kenntnis von der Nutzung des Grundstücks. Die Anzeigepflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Nutzungsänderung eintritt. In diesem Zeitpunkt beginnt die Dreimonatsfrist (s. dazu unten unter D). Rz. 40 Beispiel: Eine Gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675h regelt die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstnutzer ist in I geregelt und unabhängig von der Vertragslaufzeit grds jederzeit formlos möglich. Dagegen ist die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstleister formbedürftig und nur unter den besonderen Voraussetzungen b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sachenrechtliche Vereinbarung.

Rn 6 Gem I Hs 1 wird der EV sachenrechtlich begründet, indem der Verkäufer sich bei Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung das Eigentum vorbehält und der Käufer die Kaufsache annimmt. Nach der Auslegungsregel von I Hs 2 (HP/Faust Rz 11) liegt dann ›im Zweifel‹ eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Zur Abgrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,mehr